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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 7.1<br />

des Angeklagten ist deshalb nochmals einzuvernehmen. Dabei ist dem<br />

Angeklagten Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen und<br />

Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen.<br />

(Urteil vom 4. September <strong>2001</strong>; KG 115/00 SK).<br />

7. Beurkundung und Beglaubigung<br />

7.1 Grundbuchberichtigung<br />

– Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrags im Grundbuch. Doppeleintrag<br />

im Grundbuch infolge Doppelverkaufs derselben Liegenschaft<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

A. a) Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Oktober 1972<br />

verkauften die Eheleute A. dem Beklagten ab Grundbuch B. GB Nr. C<br />

die Parzellen KTN D, E, F, G und H mit einer Gesamtfläche von 7909 m 2 ,<br />

wovon 410 m 2 auf die vorliegend streitige KTN G entfielen. Für diese fünf<br />

Parzellen wurde das neue Hauptbuchblatt GB Nr. I als Sammelblatt bis<br />

zur erfolgten Neuparzellierung der Kaufparzellen eröffnet. Im erwähnten<br />

Kaufvertrag wurde unter Ziffer 6 bestimmt, dass der Besitzesantritt und<br />

die Eigentumsübertragung hinsichtlich der Parzelle KTN G aufgeschoben<br />

werde, bis der Landverkauf an Frau J. rechtsgültig abgeschlossen sei. Die<br />

KTN G war durch Mutation Nr. K. vom 15. Dezember 1961 begründet<br />

worden.<br />

Im Anschluss an den Vertrag vom 5. Oktober 1972 wurde die Mutation<br />

Nr. L vom 8. Dezember 1972 durchgeführt. Diese ergab in Bezug auf<br />

KTN G 679 m 2 für J. und 402 m 2 für den Beklagten. Die Mutation Nr. L<br />

wurde von den Eheleuten A., dem Beklagten und J. unterzeichnet.<br />

Mit öffentlich beurkundetem Abänderungsvertrag vom 8. Februar 1973<br />

zum Kaufvertrag vom 5. Oktober 1972 wurde zwischen den Eheleuten A.<br />

einerseits und dem Beklagten andererseits vereinbart, dass Letzterer ab<br />

KTN G einen Restbestand von 450 m 2 statt der 410 m 2 gemäss Kaufvertrag<br />

vom 5. Oktober 1972 erwerbe. Unter Ziffer 5 wurde das Notariat<br />

B. mit der Anmeldung des Kaufvertrages vom 5. Oktober 1972, inklusive<br />

die heutige Abänderung, im Grundbuch beauftragt.<br />

b) Gleichentags, das heisst am 8. Februar 1973, verkauften die Eheleute<br />

A. mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag ab ihrem im Grundbuch<br />

B. gelegenen Grundstück GB Nr. C, KTN G die nach den beiden Ver-<br />

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