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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 5.3<br />

will man auf die belastenden Aussagen abstellen, so ist diese Einvernahme<br />

zu wiederholen resp. das Versäumte nachzuholen. Von der Rechtsprechung<br />

wird nicht gefordert, dass ein Zeuge stets vor Gericht und öffentlich<br />

auszusagen hätte. Die Verwendung von Aussagen, die im Vorverfahren<br />

gemacht worden sind, sind als solche nicht unvereinbar mit den<br />

Garantien von Art. 6 EMRK, sofern die Rechte der Verteidigung respektiert<br />

worden sind. In der Regel erfordern diese Rechte, dass der Angeklagte<br />

eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung<br />

und Befragung eines Belastungszeugen entweder zu dem Zeitpunkt, zu<br />

dem dieser seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium<br />

erhält (BGE 125 I 132f.). Es soll ausgeschlossen werden, dass ein<br />

Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten<br />

wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit<br />

gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den<br />

Zeugen zu stellen (BGE 125 I 133). Ist eine Konfrontation nicht mehr<br />

möglich, weil zum Beispiel der Zeuge verstorben oder unauffindbar ist<br />

(vgl. BGE 124 I 285), sind die früher gemachten Zeugenaussagen dennoch<br />

verwertbar, wenn der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen<br />

konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch<br />

nicht allein darauf abgestützt wird (BGE 124 I 286; ZR 100/<strong>2001</strong>, Nr. 13).<br />

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das<br />

Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen)<br />

Verfahrensrecht. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen,<br />

kommt absoluter Charakter zu. Er gilt uneingeschränkt in all jenen Fällen,<br />

in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt,<br />

das Zeugnis also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis<br />

darstellt (BGE 125 I 135).<br />

b) Die Ehefrau des Angeklagten wurde vom Untersuchungsrichter in<br />

Abwesenheit des Angeklagten befragt. Der Angeklagte hatte weder die<br />

Möglichkeit – noch ist anhand der Akten ersichtlich, dass ihm diese Möglichkeit<br />

eingeräumt worden wäre, er aber auf die Ausübung seines Rechts<br />

ausdrücklich verzichtet hätte – an der Einvernahme teilzunehmen, noch<br />

wurde ihm in der Folge ausdrücklich Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen<br />

an die Befragte zu stellen oder stellen zu lassen. Dass der Angeklagte<br />

auf weitere Beweiserhebungen nach Aktenauflage verzichtet hat,<br />

darf dem damals nicht verteidigten Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.<br />

Genauso wenig vermag der Umstand, dass er stets an seiner Version<br />

festgehalten hat, nichts an seinen Verfahrensrechten zu ändern. Auch<br />

ist vorliegend irrelevant, dass es sich bei der Befragten um die Ehefrau<br />

des Angeklagten handelt und eine mögliche Absprache nicht von der<br />

Hand zu weisen ist. Ausschlaggebend ist, dass es sich bei der Aussage der<br />

Ehefrau des Angeklagten um ein wesentliches Beweismittel handelt und<br />

somit für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist, weshalb die aus Art. 6<br />

Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden Ansprüchen auf ein faires Verfahren und<br />

Berücksichtigung der Verteidigungsrechte zu wahren sind. Die Ehefrau<br />

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