EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 5.3<br />
im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ehefrau<br />
des Angeklagten mündlich darauf hingewiesen worden wäre. Die Vorschriften<br />
über das Zeugnisverweigerungsrecht sind nun aber bereits im<br />
polizeilichen Ermittlungsverfahren zu beachten. In § 15 StPO, welche Bestimmung<br />
sich zur gerichtlichen Polizei äussert, wird u.a. festgehalten,<br />
dass zur Befragung Personen auf den Polizeiposten vorgeladen oder nötigenfalls<br />
mitgenommen werden können (Abs. 1 erster Satz) und dass die<br />
Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht zu beachten sind<br />
(Abs. 2). § 15 Abs. 2 StPO weist bezüglich der Befragung vor der Polizei<br />
– mithin wenn keine formellen Zeugenbefragungen stattfinden – also ausdrücklich<br />
darauf hin, dass die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht<br />
zu beachten sind (vgl. auch § 8 Abs. 3 des Reglements über die<br />
Organisation und die Befugnisse der gerichtlichen Polizei vom 23. Dezember<br />
1974). Unterblieb der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht<br />
im polizeilichen Ermittlungsverfahren, dürfen die entsprechenden Aussagen<br />
insoweit nicht verwertet werden, als der Zeuge im anschliessenden<br />
Untersuchungsverfahren zwar trotz Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht<br />
aussagt, aber anders als vor der Polizei (Hauser/Schweri,<br />
a.a.O., Rz. 12 zu § 62 mit Verweis).<br />
c) Die Ehefrau des Angeklagten wurde vom Untersuchungsrichter am<br />
30. März 1999 als Auskunftsperson unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht<br />
nochmals einvernommen. Diese Aussagen sind korrekt zustande<br />
gekommen und somit verwertbar. Indessen hat die Ehefrau des<br />
Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter eine andere Version über die<br />
Herkunft des Natels zu Protokoll gegeben als vor der Polizei am 10. Dezember<br />
1998. Bei dieser Sachlage ist das polizeiliche Einvernahmeprotokoll<br />
vom 10. Dezember 1998 wegen fehlenden Hinweises auf das Zeugnisresp.<br />
Aussageverweigerungsrecht im Sinne von § 132 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO<br />
für die Beweiswürdigung nicht verwertbar. Indessen ist dem Antrag der<br />
Verteidigung, das fragliche Einvernahmeprotokoll aus den Strafakten zu<br />
entfernen, mangels einer gesetzlichen Vorschrift nicht stattzugeben (vgl.<br />
Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Rz. 606 zu § 38).<br />
3. Die Verteidigung wies sowohl in ihrer Berufungserklärung als auch<br />
anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass jeder Angeschuldigte<br />
gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht habe, mindestens<br />
einmal während des Verfahrens an den Belastungszeugen Fragen zu stellen<br />
oder stellen zu lassen. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb<br />
(gegebenenfalls) eine Konfrontation zwischen der Ehefrau des Angeklagten<br />
und dem Angeklagten notwendigerweise durchzuführen sei.<br />
a) Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte das Recht,<br />
mindestens einmal mit den ihn belastenden Aussagen konfrontiert zu werden,<br />
Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen<br />
(vgl. ZR 83/1984, Nr. 27; BGE 118 Ia 459ff.; BGE 118 Ia 468; BGE 124 I<br />
286f.; BGE 125 I 127ff.; Pra 6/<strong>2001</strong>, Nr. 93). War dies nicht der Fall und<br />
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