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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 5.3<br />

Einvernahme vom 30. März 1999 gab die Ehefrau des Angeklagten als<br />

Auskunftsperson befragt sodann zu Protokoll, dass sie ca. September/Oktober<br />

1997 auf der Heimfahrt von ihrer Arbeit das Natel in einem Plastiksack<br />

auf einem Sitz im Zugabteil gefunden und dieses an sich genommen<br />

habe. Es sei niemand dort gewesen. Zuhause habe sie das Natel<br />

ihrem Mann als Geschenk übergeben, wobei sie ihm damals über die Herkunft<br />

nichts gesagt habe.<br />

c) Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Ehefrau des Angeklagten,<br />

die sie bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben hatte, als<br />

überzeugend, demgegenüber sie die vor dem Untersuchungsrichter deponierten<br />

Aussagen als unglaubhaft wertete. Der von der Vorinstanz gefällte<br />

Schuldspruch beruht vor allem auf den Aussagen der Ehefrau vom<br />

10. Dezember 1998.<br />

2. Die Verteidigung rügt, dass die Einvernahme der Ehefrau des Angeklagten<br />

vom 10. Dezember 1998 ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

durchgeführt worden sei. Ihre Aussagen seien deshalb ungültig<br />

und somit aus den Akten zu weisen.<br />

a) § 47 Abs. 1 StPO besagt, dass jedermann verpflichtet ist, der gerichtlichen<br />

Polizei, den Untersuchungsbehörden und dem Gericht Auskunft<br />

zu erteilen. Die Bestimmungen über die Zeugen und das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

der Zivilprozessordnung gelten auch im Strafverfahren<br />

(§ 47 Abs. 2 StPO). So hält § 132 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ausdrücklich fest,<br />

dass Aussagen verweigert werden können, die zur Schande oder zum unmittelbaren<br />

Nachteil des Zeugen oder ihm nahestehender Personen gemacht<br />

werden müssten. Ist dieser Hinweis unterblieben, obwohl der Zeuge<br />

die Aussage hätte verweigern dürfen, so ist das Zeugnis ungültig (§ 136<br />

Abs. 2 ZPO). Sodann kennt die schwyzerische Strafprozessordnung das<br />

Institut der Auskunftsperson (§ 47 Abs. 3 StPO). Die Auskunftsperson ist<br />

eine Beweisfigur, welche eine Stellung zwischen dem Beschuldigten und<br />

dem Zeugen einnimmt. Sie ist geschaffen für Personen, welche aus verschiedenen<br />

Gründen nicht als Zeugen geeignet erscheinen, aber auch<br />

nicht als Beschuldigte behandelt werden sollen (Hauser/Schweri, Schweizerisches<br />

Strafprozessrecht, 4. Auflage, Rz. 1 zu § 63). Die Auskunftsperson<br />

hat eine Erscheinungspflicht, hingegen keine strafrechtlich sanktionierte<br />

Wahrheitspflicht wie der Zeuge. Dennoch muss auch die lediglich<br />

als Auskunftsperson befragte Person auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht<br />

im Sinne von § 132 ZPO hingewiesen werden, sofern<br />

nicht ausgeschlossen werden kann, dass die befragte Person sich darauf<br />

berufen kann (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990, Nr. 51; § 47 Abs. 3 StPO i.V.m. § 136<br />

Abs. 2 ZPO).<br />

b) Unbestritten ist, dass das polizeiliche Einvernahmeprotokoll von<br />

R. – der Ehefrau des Angeklagten – vom 10.12.1998 keinen Hinweis auf<br />

das Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht enthält und<br />

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