EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 5.3<br />
Einvernahme vom 30. März 1999 gab die Ehefrau des Angeklagten als<br />
Auskunftsperson befragt sodann zu Protokoll, dass sie ca. September/Oktober<br />
1997 auf der Heimfahrt von ihrer Arbeit das Natel in einem Plastiksack<br />
auf einem Sitz im Zugabteil gefunden und dieses an sich genommen<br />
habe. Es sei niemand dort gewesen. Zuhause habe sie das Natel<br />
ihrem Mann als Geschenk übergeben, wobei sie ihm damals über die Herkunft<br />
nichts gesagt habe.<br />
c) Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Ehefrau des Angeklagten,<br />
die sie bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben hatte, als<br />
überzeugend, demgegenüber sie die vor dem Untersuchungsrichter deponierten<br />
Aussagen als unglaubhaft wertete. Der von der Vorinstanz gefällte<br />
Schuldspruch beruht vor allem auf den Aussagen der Ehefrau vom<br />
10. Dezember 1998.<br />
2. Die Verteidigung rügt, dass die Einvernahme der Ehefrau des Angeklagten<br />
vom 10. Dezember 1998 ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht<br />
durchgeführt worden sei. Ihre Aussagen seien deshalb ungültig<br />
und somit aus den Akten zu weisen.<br />
a) § 47 Abs. 1 StPO besagt, dass jedermann verpflichtet ist, der gerichtlichen<br />
Polizei, den Untersuchungsbehörden und dem Gericht Auskunft<br />
zu erteilen. Die Bestimmungen über die Zeugen und das Zeugnisverweigerungsrecht<br />
der Zivilprozessordnung gelten auch im Strafverfahren<br />
(§ 47 Abs. 2 StPO). So hält § 132 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ausdrücklich fest,<br />
dass Aussagen verweigert werden können, die zur Schande oder zum unmittelbaren<br />
Nachteil des Zeugen oder ihm nahestehender Personen gemacht<br />
werden müssten. Ist dieser Hinweis unterblieben, obwohl der Zeuge<br />
die Aussage hätte verweigern dürfen, so ist das Zeugnis ungültig (§ 136<br />
Abs. 2 ZPO). Sodann kennt die schwyzerische Strafprozessordnung das<br />
Institut der Auskunftsperson (§ 47 Abs. 3 StPO). Die Auskunftsperson ist<br />
eine Beweisfigur, welche eine Stellung zwischen dem Beschuldigten und<br />
dem Zeugen einnimmt. Sie ist geschaffen für Personen, welche aus verschiedenen<br />
Gründen nicht als Zeugen geeignet erscheinen, aber auch<br />
nicht als Beschuldigte behandelt werden sollen (Hauser/Schweri, Schweizerisches<br />
Strafprozessrecht, 4. Auflage, Rz. 1 zu § 63). Die Auskunftsperson<br />
hat eine Erscheinungspflicht, hingegen keine strafrechtlich sanktionierte<br />
Wahrheitspflicht wie der Zeuge. Dennoch muss auch die lediglich<br />
als Auskunftsperson befragte Person auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht<br />
im Sinne von § 132 ZPO hingewiesen werden, sofern<br />
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die befragte Person sich darauf<br />
berufen kann (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990, Nr. 51; § 47 Abs. 3 StPO i.V.m. § 136<br />
Abs. 2 ZPO).<br />
b) Unbestritten ist, dass das polizeiliche Einvernahmeprotokoll von<br />
R. – der Ehefrau des Angeklagten – vom 10.12.1998 keinen Hinweis auf<br />
das Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht enthält und<br />
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