EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
C. 18.2<br />
die Rückkehr ethnischer Minderheiten ausgesprochen (s. vorstehend<br />
Ziff. 4.2.3).<br />
4.6 Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, sein psychischer<br />
Zustand würde sich bei einer Wegweisung massiv verschlechtern, zudem sei<br />
er suizidgefährdet. Ob eine solche Gefahr besteht, ist schwierig abzuschätzen.<br />
Die Erfahrung zeigt, dass die Behörden mitunter durch solche Drohungen<br />
unter Druck gesetzt werden sollen. Trotzdem muss der Einwand<br />
ernst genommen werden. Auf der andern Seite kann davon ausgegangen<br />
werden, dass es dem Beschwerdeführer in einem intakten Umfeld in der<br />
Heimat mit der Zeit psychisch eher wieder besser gehen sollte, wie dies die<br />
Ärzte bis anhin mehrfach zum Ausdruck gebracht haben. Aus diesem<br />
Grunde hat man ihm denn auch bis anhin eine Härtefall-Bewilligung verweigert<br />
(vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 6. Juni 2000).<br />
An dieser Einschätzung ändert die angeblich in der Zwischenzeit eingetretene<br />
Verschlechterung seiner psychischen Verfassung nichts. Im Gegenteil<br />
spricht diese Situation gerade dafür, dass seine Wiedereingliederung in der<br />
Heimat möglichst rasch vollzogen werden kann, zumal in der Schweiz medizinisch<br />
keine Besserung in Aussicht steht. Auch wenn vorübergehend die<br />
Gefahr eines psychischen Rückschlags besteht, rechtfertigt dies keinen weiteren<br />
Aufenthalt in der Schweiz, denn für einen solchen besteht auf Grund<br />
der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit.<br />
Der Beschwerdeführer kann ebenso angemessen in der Heimat behandelt<br />
werden.<br />
Der geltend gemachten Gefährdung seiner Gesundheit, allenfalls sogar<br />
seines Lebens, kann hingegen vorgebeugt werden. Sein Rechtsvertreter wie<br />
auch die Fremdenpolizeibehörden bzw. Vollzugsbehörden haben allfällige<br />
notwendige Vorkehrungen und Massnahmen in die Wege zu leiten (in Frage<br />
kommen etwa: Eröffnung des Entscheides in Anwesenheit einer medizinischen<br />
Fachperson, persönliche und ärztliche Betreuung und Hilfe, regelmässige<br />
Kontrolle am Wohnort, Vorbereitung und Organisation der<br />
Heimreise und Unterbringung in der Heimat, Kontaktaufnahme mit Verwandten<br />
usw.).<br />
4.7 Schlussendlich sprechen auch fürsorgerische Gründe gegen einen<br />
weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 10 Abs. 1<br />
lit. d ANAG). Die Fürsorgebehörde X. hat den Beschwerdeführer seit 1995<br />
bis im März dieses Jahres mit über Fr. 112 000.– unterstützt. In der Zwischenzeit<br />
wurden von den Nachzahlungen der IV der Gemeinde X. nebst<br />
der Quellensteuer Fr. 9077.10 zurückbezahlt (...). Wenn man bedenkt, dass<br />
dem Beschwerdeführer «lediglich» monatliche IV-Rentenleistungen von<br />
Fr. 574.– zustehen und noch keine weiteren Einkünfte feststehen, er aber<br />
immer noch rund Fr. 100 000.– Fürsorgegelder schuldet, bestehen erhebliche<br />
Zweifel daran, ob er je seinen eigenen Lebensunterhalt vollumfänglich<br />
wird finanzieren können, geschweige denn seine Schulden zurückzahlen<br />
kann. Ein weiterer Aufenthalt würde somit auch den wirtschaftlichen In-<br />
243