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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.2<br />

die Rückkehr ethnischer Minderheiten ausgesprochen (s. vorstehend<br />

Ziff. 4.2.3).<br />

4.6 Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, sein psychischer<br />

Zustand würde sich bei einer Wegweisung massiv verschlechtern, zudem sei<br />

er suizidgefährdet. Ob eine solche Gefahr besteht, ist schwierig abzuschätzen.<br />

Die Erfahrung zeigt, dass die Behörden mitunter durch solche Drohungen<br />

unter Druck gesetzt werden sollen. Trotzdem muss der Einwand<br />

ernst genommen werden. Auf der andern Seite kann davon ausgegangen<br />

werden, dass es dem Beschwerdeführer in einem intakten Umfeld in der<br />

Heimat mit der Zeit psychisch eher wieder besser gehen sollte, wie dies die<br />

Ärzte bis anhin mehrfach zum Ausdruck gebracht haben. Aus diesem<br />

Grunde hat man ihm denn auch bis anhin eine Härtefall-Bewilligung verweigert<br />

(vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 6. Juni 2000).<br />

An dieser Einschätzung ändert die angeblich in der Zwischenzeit eingetretene<br />

Verschlechterung seiner psychischen Verfassung nichts. Im Gegenteil<br />

spricht diese Situation gerade dafür, dass seine Wiedereingliederung in der<br />

Heimat möglichst rasch vollzogen werden kann, zumal in der Schweiz medizinisch<br />

keine Besserung in Aussicht steht. Auch wenn vorübergehend die<br />

Gefahr eines psychischen Rückschlags besteht, rechtfertigt dies keinen weiteren<br />

Aufenthalt in der Schweiz, denn für einen solchen besteht auf Grund<br />

der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit.<br />

Der Beschwerdeführer kann ebenso angemessen in der Heimat behandelt<br />

werden.<br />

Der geltend gemachten Gefährdung seiner Gesundheit, allenfalls sogar<br />

seines Lebens, kann hingegen vorgebeugt werden. Sein Rechtsvertreter wie<br />

auch die Fremdenpolizeibehörden bzw. Vollzugsbehörden haben allfällige<br />

notwendige Vorkehrungen und Massnahmen in die Wege zu leiten (in Frage<br />

kommen etwa: Eröffnung des Entscheides in Anwesenheit einer medizinischen<br />

Fachperson, persönliche und ärztliche Betreuung und Hilfe, regelmässige<br />

Kontrolle am Wohnort, Vorbereitung und Organisation der<br />

Heimreise und Unterbringung in der Heimat, Kontaktaufnahme mit Verwandten<br />

usw.).<br />

4.7 Schlussendlich sprechen auch fürsorgerische Gründe gegen einen<br />

weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 10 Abs. 1<br />

lit. d ANAG). Die Fürsorgebehörde X. hat den Beschwerdeführer seit 1995<br />

bis im März dieses Jahres mit über Fr. 112 000.– unterstützt. In der Zwischenzeit<br />

wurden von den Nachzahlungen der IV der Gemeinde X. nebst<br />

der Quellensteuer Fr. 9077.10 zurückbezahlt (...). Wenn man bedenkt, dass<br />

dem Beschwerdeführer «lediglich» monatliche IV-Rentenleistungen von<br />

Fr. 574.– zustehen und noch keine weiteren Einkünfte feststehen, er aber<br />

immer noch rund Fr. 100 000.– Fürsorgegelder schuldet, bestehen erhebliche<br />

Zweifel daran, ob er je seinen eigenen Lebensunterhalt vollumfänglich<br />

wird finanzieren können, geschweige denn seine Schulden zurückzahlen<br />

kann. Ein weiterer Aufenthalt würde somit auch den wirtschaftlichen In-<br />

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