EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 18.2<br />
4.4 Wie der Beschwerdeführer weiter ausführt, habe er sich von seiner<br />
Familie entfremdet, er werde weder von seiner Frau noch von seinen Kindern<br />
als Ehemann bzw. Vater respektiert. Diese würde ihn ablehnen, da sie<br />
ihn nur in der Rolle des Unterstützung leistenden Ernährers sähen. Da er<br />
diese Rolle wegen des Arbeitsunfalles nicht mehr habe wunschgemäss<br />
wahrnehmen können, lehne ihn die Familie nun ab. Sie würden ihm vorwerfen,<br />
er sei faul und wolle gar nicht arbeiten.<br />
Ob diese Ausführungen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen<br />
oder Ausdruck seiner subjektiven depressiven Einstellung bzw. seines<br />
chronischen Krankheitsempfindens sind, ist schwer auszumachen. Immerhin<br />
sprachen die Ärzte schon bald von einer Entwurzelungsproblematik,<br />
der Beschwerdeführer selbst von Sehnsucht nach seiner Familie. Möglicherweise<br />
lebt er schon zu lange von seiner Familie getrennt. Umso wichtiger<br />
scheint es, dass die Familie wieder zusammengeführt wird, was nicht zuletzt<br />
auch im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Denn nach Einschätzung<br />
der Ärzte hängen seine psychischen Probleme u.a. mit der Trennung<br />
von der Familie zusammen. Zudem sind sie der Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer<br />
in seinem heimatlichen Umfeld besser wieder eingliedern<br />
könne als dies in der Schweiz je möglich wäre. Auch wenn seit jener Beurteilung<br />
eine gewisse Zeit verstrichen ist, ist die Zusammenführung der Familie<br />
nach wie vor möglich und auch anzustreben. In der Schweiz besteht<br />
langfristig in persönlicher und sozialer Hinsicht für den Beschwerdeführer<br />
keine echte Alternative. Ein Leben ohne tragfähiges Bezugsnetz, lediglich<br />
mit periodischer ärztlicher Betreuung, dürfte nicht zuletzt für seinen Gesundheitszustand<br />
kaum positive Auswirkungen haben. Ein künftiges Leben<br />
im Kreise der Familie bzw. bei weiteren Verwandten in der Heimat erscheint<br />
hingegen viel aussichtsreicher zu sein, auch wenn sich der Beschwerdeführer<br />
zurzeit noch dagegen sträubt. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers<br />
in der Schweiz ist deshalb nicht mehr erforderlich. Immerhin<br />
hat er ja bereits Kontakt mit Verwandten aufgenommen, die in<br />
Bezug auf die medizinische Versorgung Abklärungen getroffen haben.<br />
Auch daraus ist ersichtlich, dass er in der Heimat nicht auf sich alleine gestellt<br />
sein wird.<br />
4.5 Daran ändern auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers nichts,<br />
als Alt-Kommunist und Angehöriger der albanischen Minderheit in der<br />
Heimat staatlichen oder privaten Repressalien ausgesetzt zu sein. Abgesehen<br />
davon, dass nicht feststeht, ob dies tatsächlich (noch) zutrifft, würde<br />
der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht das Schicksal vieler Staatsangehöriger<br />
aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien teilen, die die<br />
Schweiz ebenfalls verlassen und sich in der Heimat wieder integrieren<br />
mussten. Hinzu kommt, dass mit der Härtefallregelung nicht der Schutz vor<br />
staatlichen Übergriffen oder ähnlichen Situationen (wie auch nicht der<br />
Schutz vor kriegerischen Ereignissen) bezweckt wird. Dafür bestehen andere<br />
Rechtsinstitute (Asylgewährung, vorläufige Aufnahme; BFA-Weisungen<br />
Ziff. 445.1, S. 45). Zudem hat sich die heutige Regierung angeblich für<br />
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