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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.2<br />

4.4 Wie der Beschwerdeführer weiter ausführt, habe er sich von seiner<br />

Familie entfremdet, er werde weder von seiner Frau noch von seinen Kindern<br />

als Ehemann bzw. Vater respektiert. Diese würde ihn ablehnen, da sie<br />

ihn nur in der Rolle des Unterstützung leistenden Ernährers sähen. Da er<br />

diese Rolle wegen des Arbeitsunfalles nicht mehr habe wunschgemäss<br />

wahrnehmen können, lehne ihn die Familie nun ab. Sie würden ihm vorwerfen,<br />

er sei faul und wolle gar nicht arbeiten.<br />

Ob diese Ausführungen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen<br />

oder Ausdruck seiner subjektiven depressiven Einstellung bzw. seines<br />

chronischen Krankheitsempfindens sind, ist schwer auszumachen. Immerhin<br />

sprachen die Ärzte schon bald von einer Entwurzelungsproblematik,<br />

der Beschwerdeführer selbst von Sehnsucht nach seiner Familie. Möglicherweise<br />

lebt er schon zu lange von seiner Familie getrennt. Umso wichtiger<br />

scheint es, dass die Familie wieder zusammengeführt wird, was nicht zuletzt<br />

auch im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Denn nach Einschätzung<br />

der Ärzte hängen seine psychischen Probleme u.a. mit der Trennung<br />

von der Familie zusammen. Zudem sind sie der Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer<br />

in seinem heimatlichen Umfeld besser wieder eingliedern<br />

könne als dies in der Schweiz je möglich wäre. Auch wenn seit jener Beurteilung<br />

eine gewisse Zeit verstrichen ist, ist die Zusammenführung der Familie<br />

nach wie vor möglich und auch anzustreben. In der Schweiz besteht<br />

langfristig in persönlicher und sozialer Hinsicht für den Beschwerdeführer<br />

keine echte Alternative. Ein Leben ohne tragfähiges Bezugsnetz, lediglich<br />

mit periodischer ärztlicher Betreuung, dürfte nicht zuletzt für seinen Gesundheitszustand<br />

kaum positive Auswirkungen haben. Ein künftiges Leben<br />

im Kreise der Familie bzw. bei weiteren Verwandten in der Heimat erscheint<br />

hingegen viel aussichtsreicher zu sein, auch wenn sich der Beschwerdeführer<br />

zurzeit noch dagegen sträubt. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers<br />

in der Schweiz ist deshalb nicht mehr erforderlich. Immerhin<br />

hat er ja bereits Kontakt mit Verwandten aufgenommen, die in<br />

Bezug auf die medizinische Versorgung Abklärungen getroffen haben.<br />

Auch daraus ist ersichtlich, dass er in der Heimat nicht auf sich alleine gestellt<br />

sein wird.<br />

4.5 Daran ändern auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers nichts,<br />

als Alt-Kommunist und Angehöriger der albanischen Minderheit in der<br />

Heimat staatlichen oder privaten Repressalien ausgesetzt zu sein. Abgesehen<br />

davon, dass nicht feststeht, ob dies tatsächlich (noch) zutrifft, würde<br />

der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht das Schicksal vieler Staatsangehöriger<br />

aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien teilen, die die<br />

Schweiz ebenfalls verlassen und sich in der Heimat wieder integrieren<br />

mussten. Hinzu kommt, dass mit der Härtefallregelung nicht der Schutz vor<br />

staatlichen Übergriffen oder ähnlichen Situationen (wie auch nicht der<br />

Schutz vor kriegerischen Ereignissen) bezweckt wird. Dafür bestehen andere<br />

Rechtsinstitute (Asylgewährung, vorläufige Aufnahme; BFA-Weisungen<br />

Ziff. 445.1, S. 45). Zudem hat sich die heutige Regierung angeblich für<br />

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