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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.2<br />

ethnischer Minderheiten ausgesprochen, was die Lage des Beschwerdeführers<br />

in dieser Hinsicht zumindest längerfristig verbessern dürfte (vgl. Bericht<br />

des Bundesamtes für Flüchtlinge).<br />

4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus<br />

medizinischen Gründen nicht notwendigerweise in der Schweiz aufhalten<br />

muss. Auch wenn er diesbezüglich in der Heimat gewisse Einschränkungen<br />

in Kauf zu nehmen hätte, was jedoch keineswegs feststeht, ist eine Rückkehr<br />

nach Kroatien durchaus zumutbar.<br />

4.3 In den medizinischen Gutachten und Berichten wird verschiedentlich<br />

erwähnt, dass (u.a.) die Trennung von der Familie und die Entwurzelungsproblematik<br />

die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers kennzeichne,<br />

dass er sich nach seiner Familie sehne (das Verhältnis zu ihr soll allerdings<br />

in der Zwischenzeit gestört sein), dass die Wiedereingliederung in<br />

den angestammten Kulturkreis und in die (Gross-)Familie erfolgversprechender<br />

sei als die gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung in<br />

der Schweiz (vgl. die Berichte ...).<br />

Der Beschwerdeführer, der den allergrössten Teil seines Lebens in der<br />

Heimat verbrachte, wo er aufwuchs, die Schule besuchte, Militärdienst leistete<br />

und sich politisch und gewerkschaftlich engagierte, hat sich demnach<br />

von seiner Heimat noch nicht entfremdet. Im Gegenteil muss davon ausgegangen<br />

werden, dass ihm das vertraute Umfeld in der Schweiz fehlt, ihn<br />

psychisch belastet und zusätzlich krank macht. Seine Anwesenheit in der<br />

Schweiz beschränkte sich auf vier Saisonaufenthalte (1990 bis 1994). Seit<br />

dem Arbeitsunfall (1994) ist er krank und arbeitet nicht mehr. Es wurden<br />

ihm denn auch lediglich vorübergehende Kurzaufenthalte bewilligt, damit<br />

er seine Rentensituation klären und sich ärztlich behandeln lassen konnte.<br />

Nach seiner eigenen Darstellung lebt er hier völlig zurückgezogen, ohne<br />

Umgang mit Bekannten oder Freunden. Er spricht kaum Deutsch und<br />

pflegt offenbar auch zur einheimischen Bevölkerung keine Kontakte. Der<br />

Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht integriert. Auf der andern Seite<br />

wohnen alle seine Angehörigen und Verwandten entweder in Istrien/Kroatien<br />

oder arbeiten in Italien. Seit 1994 hatte er anscheinend auch keinen Besuch<br />

mehr von seiner Familie (ausser im Jahre 1999). Sein Bruder, der in<br />

Brescia/Italien lebt, hat ihn angeblich schon in der Schweiz aufgesucht.<br />

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer keine enge Beziehung zur<br />

Schweiz hat. Er möchte denn auch vor allem hier bleiben, um sich medizinisch<br />

behandeln zu lassen, und weil er sich hier offensichtlich in finanzieller<br />

Hinsicht ein besseres Leben verspricht als in der Heimat. Solche Gründe<br />

machen jedoch noch keine persönliche Notlage im Sinne von Art. 36<br />

BVO aus. Die Existenz des Beschwerdeführers wird keineswegs in Frage<br />

gestellt, wenn er heimkehren muss. Er wird zudem nicht schlechter gestellt,<br />

als andere Ausländer, die ebenfalls krank in die Heimat zurückkehren<br />

mussten, zumal er im Gegensatz zu «nur» teilinvaliden Landsleuten seine<br />

Rentenansprüche nicht verliert. Wirtschaftlich sollte es ihm in der Heimat<br />

sogar besser gehen.<br />

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