EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A. 5.3<br />
(§ 68 Abs. 1 StPO). Weder dem Untersuchungsrichter noch der Anklagebehörde<br />
steht es zu, von diesen Bestimmungen Umgang zu nehmen. Deshalb<br />
ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid<br />
sowie die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur<br />
Durchführung eines Aktenauflageverfahrens an die Untersuchungsbehörden<br />
zurückzuweisen.<br />
(Beschluss vom 11. September <strong>2001</strong>; KG 330/01 RK 2).<br />
5.3 Zeugenbefragung<br />
– Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen vor gerichtlicher Polizei<br />
und Untersuchungsbehörden; Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht;<br />
Rechte des Angeschuldigten.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Der Angeklagte wurde am 10. Dezember 1998 sowie am 30. März<br />
1999 polizeilich zur Sache befragt und sodann am 30. März 1999 untersuchungsrichterlich<br />
zum Vorwurf der Hehlerei einvernommen. Sowohl in<br />
der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung<br />
bestritt der Angeklagte die ihm zur Last gelegte strafbare<br />
Handlung. Er beruft sich nach wie vor darauf, das fragliche Natel einschliesslich<br />
der Ladestation von seiner Frau als Geschenk erhalten zu<br />
haben.<br />
a) Fest steht, dass das Natel aus dem Einbruchdiebstahl, begangen von<br />
unbekannter Täterschaft am 13./14.10.1997 in Adliswil ZH, zum Nachteil<br />
von P. stammt. Tatsache ist auch, dass der Angeklagte dieses Natel anlässlich<br />
einer Polizeikontrolle am 9. Dezember 1998 in Altendorf <strong>SZ</strong> auf sich<br />
getragen hatte und sein Eigen nennt.<br />
b) Während die Ehefrau des Angeklagten anfänglich aussagte, das besagte<br />
Natel – das sie in Italien zuvor gekauft habe –, ihrem Mann geschenkt<br />
zu haben, berichtigte sie in der Folge ihre Aussage und gab anlässlich<br />
der polizeilichen Befragung vom 10. Dezember 1998 zu Protokoll,<br />
dass sie das Natel ihrem Mann nicht geschenkt habe. Ihr Mann hätte vor<br />
ca. einem Jahr oder so plötzlich ein Natel gehabt. Auf ihre Frage, woher<br />
er dieses habe, habe er ihr geantwortet, dieses von einem Kollegen erhalten<br />
zu haben; den Namen habe er nicht genannt. Das neue Natel sei nicht<br />
eingepackt gewesen; es sei aber eine Ladestation dabei gewesen. Ein paar<br />
Tage nachdem ihr Mann mit dem Natel nach Hause gekommen sei, habe<br />
er ihr gesagt, dass sie bei einer allfälligen Nachfrage der Polizei erklären<br />
solle, dass sie ihm das Natel geschenkt habe. Deshalb habe sie anfänglich<br />
auch die Polizei angelogen. Anlässlich der untersuchungs-richterlichen<br />
25