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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 5.3<br />

(§ 68 Abs. 1 StPO). Weder dem Untersuchungsrichter noch der Anklagebehörde<br />

steht es zu, von diesen Bestimmungen Umgang zu nehmen. Deshalb<br />

ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid<br />

sowie die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur<br />

Durchführung eines Aktenauflageverfahrens an die Untersuchungsbehörden<br />

zurückzuweisen.<br />

(Beschluss vom 11. September <strong>2001</strong>; KG 330/01 RK 2).<br />

5.3 Zeugenbefragung<br />

– Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen vor gerichtlicher Polizei<br />

und Untersuchungsbehörden; Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht;<br />

Rechte des Angeschuldigten.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Angeklagte wurde am 10. Dezember 1998 sowie am 30. März<br />

1999 polizeilich zur Sache befragt und sodann am 30. März 1999 untersuchungsrichterlich<br />

zum Vorwurf der Hehlerei einvernommen. Sowohl in<br />

der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung<br />

bestritt der Angeklagte die ihm zur Last gelegte strafbare<br />

Handlung. Er beruft sich nach wie vor darauf, das fragliche Natel einschliesslich<br />

der Ladestation von seiner Frau als Geschenk erhalten zu<br />

haben.<br />

a) Fest steht, dass das Natel aus dem Einbruchdiebstahl, begangen von<br />

unbekannter Täterschaft am 13./14.10.1997 in Adliswil ZH, zum Nachteil<br />

von P. stammt. Tatsache ist auch, dass der Angeklagte dieses Natel anlässlich<br />

einer Polizeikontrolle am 9. Dezember 1998 in Altendorf <strong>SZ</strong> auf sich<br />

getragen hatte und sein Eigen nennt.<br />

b) Während die Ehefrau des Angeklagten anfänglich aussagte, das besagte<br />

Natel – das sie in Italien zuvor gekauft habe –, ihrem Mann geschenkt<br />

zu haben, berichtigte sie in der Folge ihre Aussage und gab anlässlich<br />

der polizeilichen Befragung vom 10. Dezember 1998 zu Protokoll,<br />

dass sie das Natel ihrem Mann nicht geschenkt habe. Ihr Mann hätte vor<br />

ca. einem Jahr oder so plötzlich ein Natel gehabt. Auf ihre Frage, woher<br />

er dieses habe, habe er ihr geantwortet, dieses von einem Kollegen erhalten<br />

zu haben; den Namen habe er nicht genannt. Das neue Natel sei nicht<br />

eingepackt gewesen; es sei aber eine Ladestation dabei gewesen. Ein paar<br />

Tage nachdem ihr Mann mit dem Natel nach Hause gekommen sei, habe<br />

er ihr gesagt, dass sie bei einer allfälligen Nachfrage der Polizei erklären<br />

solle, dass sie ihm das Natel geschenkt habe. Deshalb habe sie anfänglich<br />

auch die Polizei angelogen. Anlässlich der untersuchungs-richterlichen<br />

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