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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.2<br />

der Schweiz bekommen kann. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische<br />

Behandlung wird zudem als wenig aussichtsreich betrachtet (vgl. den<br />

Bericht von Dr. med. X., Spezialarzt für Psychiatrie, ...). Bis anhin hat sich<br />

der Beschwerdeführer denn auch dagegen zu Wehr gesetzt, dass er einen<br />

Psychiater benötige. Die notwendigen Medikamente kann er sich aber auch<br />

in der Heimat besorgen oder (allenfalls in den Nachbarländern) besorgen<br />

lassen (vgl. hiezu das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Zagreb<br />

an die Commission suisse de recours en matière d’asile vom 5. September<br />

<strong>2001</strong>, ...). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner<br />

kostspieligen Betreuung durch einen Arzt bedarf. Er sollte diese deshalb<br />

mit den auch in der Heimat ausbezahlten Rentenleistungen finanzieren<br />

können, zumal er dort mit der Kaufkraft dieses Geldes mehr erreichen<br />

kann als in der Schweiz. Zudem ist der Beschwerdeführer zu Hause nicht<br />

auf sich alleine gestellt. Er hat dort seine Familie, Ehefrau und drei Töchter<br />

(21, 15 und 12 Jahre alt), seine Mutter und weitere Geschwister, von denen<br />

offenbar ein Teil in Italien arbeitet. Von diesen kann erwartet werden, dass<br />

sie ihm auch in finanzieller Hinsicht beistehen, falls es tatsächlich keine<br />

staatliche Hilfe geben und er selbst nicht über ausreichend Finanzmittel<br />

verfügen sollte.<br />

4.2.3 Nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft sollte er jedoch von<br />

der Sozialversicherung Kroatiens (obligatorische Grundkrankenversicherung)<br />

als Rückkehrer dieselben Leistungen (Deckung aller ambulanten<br />

und stationären Behandlungen) erhalten wie die ansässigen Landsleute, sobald<br />

er im «plan social croate» wieder registriert ist. Es liegt nun am Beschwerdeführer,<br />

für diese Registrierung die notwendigen Schritte einzuleiten.<br />

Wie das Bundesamt für Flüchtlinge ausführt (...), sei die wichtigste Voraussetzung<br />

für die Rückkehr und für die Registrierung in Kroatien der<br />

Staatsangehörigkeitsnachweis (Zertifikat, Reisepass, Identitätskarte). Diesen<br />

Nachweis sollte der Beschwerdeführer ohne weiteres erbringen können.<br />

Er hat sich demzufolge in einem der Regionalbüros der staatlichen<br />

Gesundheitsversicherung anzumelden. Auch hiefür dürfte er die Voraussetzungen<br />

erfüllen (offizieller Rückkehrstatus oder geregelte Wohnsitznahme<br />

in Kroatien [bei seiner Familie oder Verwandtschaft] und u.a. Bezug<br />

einer Invalidenrente).<br />

Die Aussichten, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in den Genuss<br />

von staatlichen Versicherungsleistungen kommt, sind jedenfalls intakt. Der<br />

Beschwerdeführer kann keinen gegenteiligen Beweis erbringen, was ihm<br />

im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedoch obliegen würde (...). Selbst<br />

wenn er einen gewissen Selbstbehalt tragen müsste (was ja auch in der<br />

Schweiz der Fall wäre, plus zusätzlich die Franchise), so kann er diesen mit<br />

seiner Rente finanzieren. Sodann sind Schwarzgeldzahlungen angeblich<br />

nicht die Regel. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, als<br />

Angehöriger der (albanischen) Minderheit sei er Diskriminierungen der<br />

staatlichen Behörden ausgeliefert, so ist auch diese Behauptung unbelegt;<br />

überdies hat sich die heutige Regierung für die Förderung der Rückkehr<br />

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