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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.2<br />

in der Schweiz aufhalten dürfen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt<br />

sind bzw. die Verweigerung für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. Zu<br />

prüfen ist jeweils, ob es dem Ausländer in persönlicher, wirtschaftlicher und<br />

sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren bzw.<br />

sich dort aufzuhalten. Seine zukünftige Situation im Ausland ist seinen persönlichen<br />

Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Zweck der<br />

Anwesenheit des Ausländers muss insofern einer Notwendigkeit entsprechen,<br />

als er sinnvollerweise nur hier verwirklicht werden kann. Bei der Beurteilung<br />

des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des<br />

Einzelfalles zu berücksichtigen (BFA-Weisungen Ziff. 445.1 mit Hinweisen<br />

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGVE 1994, S. 563 mit Hinweisen;<br />

VPB 60.95, S. 860f.). Noch deutlicher als beim Art. 13 lit. f BVO<br />

muss sich hier eine fremdenpolizeiliche Regelung von der Interessenslage<br />

her geradezu aufdrängen. Voraussetzung ist daher immer, dass der Ausländer<br />

eine enge Beziehung zur Schweiz aufweist, weil er z.B. schon während<br />

längerer Zeit mit Anwesenheitsrecht hier lebte und gut integriert ist (VPB<br />

60.95, S. 860f.).<br />

4.2.1 Der Beschwerdeführer bedarf für seine chronischen physischen und<br />

psychischen Leiden (anhaltende Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall,<br />

verschiedene Beschwerden wie Nackenschmerzen, Schlafstörungen, depressive<br />

Grundstimmung usw.) einer ständigen medizinischen Betreuung.<br />

Aus ärztlicher Sicht gibt es aber offenbar kaum mehr Möglichkeiten, den<br />

Gesundheitszustand wie auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers<br />

durch medizinische Massnahmen nachhaltig zu verbessern. Mit Medikamenten<br />

und Physiotherapie wird der Beschwerdeführer zurzeit behandelt.<br />

Unbestritten ist, dass in Kroatien die notwendigen Gesundheitseinrichtungen<br />

bestehen, wo sich der Beschwerdeführer sowohl allgemein medizinisch<br />

wie auch psychologisch und psychiatrisch, stationär oder ambulant<br />

ärztlich versorgen lassen kann. Auch wenn dort nicht derselbe Standard bestehen<br />

mag wie in der Schweiz, rechtfertigt dies schon deswegen keinen<br />

weiteren Verbleib in der Schweiz, weil sonst kaum mehr ausländische<br />

Staatsangehörige mit gesundheitlichen Problemen in ihre Heimat zurückgeschickt<br />

werden könnten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit besteht, für<br />

eine spezielle Behandlung vorübergehend wieder in die Schweiz einzureisen<br />

(Art. 33 BVO).<br />

4.2.2 Der Beschwerdeführer ist nun aber der Meinung, dass er in der<br />

Heimat aus finanziellen Gründen keine angemessene medizinische Betreuung<br />

erhalten könne. Wegen seiner vorbestandenen Krankheit bzw. der Unfallfolgen<br />

würde er von keiner privaten Versicherung mehr aufgenommen,<br />

ebenso nicht von der staatlichen Versorgung. Zudem würden ihm für die in<br />

Kroatien wie in andern ehemaligen sozialistischen Ländern allgemein verbreiteten<br />

«Schwarzgeldzahlungen» an das Gesundheitspersonal die Mittel<br />

fehlen.<br />

Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie einer<br />

medikamentösen (antidepressiven) Behandlung bedarf, die er nicht nur in<br />

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