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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.2<br />

reits tut (...; AGVE 1994, S. 564). Der Umstand, dass die Ausrichtung von<br />

Ergänzungsleistungen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der<br />

Schweiz voraussetzt (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen<br />

zur AHV und IV vom 19. März 1965 [SR 831.30, ELG]), reicht<br />

für eine Aufenthaltsverlängerung ebenfalls nicht aus, da sonst jeder ausländische<br />

Sozialhilfeempfänger mit der Berufung auf das Wohnsitzprinzip auf<br />

eine weitere Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz pochen könnte.<br />

Weitere medizinische Abklärungen sind offensichtlich keine mehr erforderlich.<br />

Wie der Beschwerdeführer selbst unter Hinweis auf das Schreiben<br />

vom 19. Juli <strong>2001</strong> seines Hausarztes, der sich seinerseits auf den Bericht von<br />

Dr. med. X., Spezialarzt für Psychiatrie, (...) stützt, ausführt, gehe es nun<br />

noch darum, ihn in seiner chronischen Krankheit ärztlich zu begleiten.<br />

Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erscheine zudem ausgeschlossen.<br />

Weitere Untersuchungen seien keine vorgesehen.<br />

3. Es stellt sich demnach die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen<br />

ärztlicher Behandlung eine weitere Verlängerung seines Aufenthaltes gewährt<br />

werden kann. Dabei kommt nur eine solche nach Art. 36 BVO in Frage,<br />

denn Art. 13 lit. b und f BVO setzen beide (im Gegensatz zu Art. 36<br />

BVO) voraus, dass der Ausländer weiterhin erwerbstätig ist (vgl. die Titel<br />

zum 2. und 3. Kapitel der Begrenzungsverordnung: erwerbstätige bzw.<br />

nichterwerbstätige Ausländer; Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht,<br />

1999, S. 195; Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen,<br />

Einreise, Aufenthalt und Niederlassung [kurz BFA-Weisungen],<br />

Ziff. 442.1; AGVE 1997, S. 461f.). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht<br />

(mehr) der Fall. Seine Arbeitsfähigkeit kann aus ärztlicher, vor allem psychiatrischer<br />

Sicht nicht mehr wiederhergestellt werden. Überdies sind berufliche<br />

Wiedereingliederungsmassnahmen bereits gescheitert. Der Beschwerdeführer<br />

selbst fühlt sich denn auch offensichtlich nicht mehr als arbeitsfähig.<br />

Ein erwerbsloser Aufenthalt kann jedoch nur dann in Frage<br />

kommen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 36 BVO vorliegt,<br />

was im Folgenden zu prüfen ist. Ob der Vorwurf des Beschwerdeführers,<br />

die Vorinstanz habe sein entsprechendes Gesuch gar nie behandelt, was eine<br />

Rechtsverweigerung darstelle, zutrifft, kann demzufolge offen bleiben.<br />

4.1 Nach Art. 36 BVO können anderen nichterwerbstätigen Ausländern<br />

Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.<br />

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine zu weite Auslegung dieser<br />

Bestimmung, insbesondere des unbestimmten Rechtsbegriffes «wichtige<br />

Gründe», mit dem Zweck der Begrenzungsverordnung nicht vereinbar<br />

ist (BFA-Weisungen Ziff. 551; VPB 60.95, S. 860; AGVE 1994, S. 563). Die<br />

Härtefall-Regelung nach Art 13 lit. f BVO ist in analoger Weise heranzuziehen<br />

(BFA-Weisungen Ziff. 552; VPB 60.95, S. 860). Danach ist erforderlich,<br />

dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das<br />

bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am<br />

durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, die sich nicht oder nicht mehr<br />

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