EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 18.2<br />
reits tut (...; AGVE 1994, S. 564). Der Umstand, dass die Ausrichtung von<br />
Ergänzungsleistungen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der<br />
Schweiz voraussetzt (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen<br />
zur AHV und IV vom 19. März 1965 [SR 831.30, ELG]), reicht<br />
für eine Aufenthaltsverlängerung ebenfalls nicht aus, da sonst jeder ausländische<br />
Sozialhilfeempfänger mit der Berufung auf das Wohnsitzprinzip auf<br />
eine weitere Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz pochen könnte.<br />
Weitere medizinische Abklärungen sind offensichtlich keine mehr erforderlich.<br />
Wie der Beschwerdeführer selbst unter Hinweis auf das Schreiben<br />
vom 19. Juli <strong>2001</strong> seines Hausarztes, der sich seinerseits auf den Bericht von<br />
Dr. med. X., Spezialarzt für Psychiatrie, (...) stützt, ausführt, gehe es nun<br />
noch darum, ihn in seiner chronischen Krankheit ärztlich zu begleiten.<br />
Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erscheine zudem ausgeschlossen.<br />
Weitere Untersuchungen seien keine vorgesehen.<br />
3. Es stellt sich demnach die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen<br />
ärztlicher Behandlung eine weitere Verlängerung seines Aufenthaltes gewährt<br />
werden kann. Dabei kommt nur eine solche nach Art. 36 BVO in Frage,<br />
denn Art. 13 lit. b und f BVO setzen beide (im Gegensatz zu Art. 36<br />
BVO) voraus, dass der Ausländer weiterhin erwerbstätig ist (vgl. die Titel<br />
zum 2. und 3. Kapitel der Begrenzungsverordnung: erwerbstätige bzw.<br />
nichterwerbstätige Ausländer; Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht,<br />
1999, S. 195; Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen,<br />
Einreise, Aufenthalt und Niederlassung [kurz BFA-Weisungen],<br />
Ziff. 442.1; AGVE 1997, S. 461f.). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht<br />
(mehr) der Fall. Seine Arbeitsfähigkeit kann aus ärztlicher, vor allem psychiatrischer<br />
Sicht nicht mehr wiederhergestellt werden. Überdies sind berufliche<br />
Wiedereingliederungsmassnahmen bereits gescheitert. Der Beschwerdeführer<br />
selbst fühlt sich denn auch offensichtlich nicht mehr als arbeitsfähig.<br />
Ein erwerbsloser Aufenthalt kann jedoch nur dann in Frage<br />
kommen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 36 BVO vorliegt,<br />
was im Folgenden zu prüfen ist. Ob der Vorwurf des Beschwerdeführers,<br />
die Vorinstanz habe sein entsprechendes Gesuch gar nie behandelt, was eine<br />
Rechtsverweigerung darstelle, zutrifft, kann demzufolge offen bleiben.<br />
4.1 Nach Art. 36 BVO können anderen nichterwerbstätigen Ausländern<br />
Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.<br />
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine zu weite Auslegung dieser<br />
Bestimmung, insbesondere des unbestimmten Rechtsbegriffes «wichtige<br />
Gründe», mit dem Zweck der Begrenzungsverordnung nicht vereinbar<br />
ist (BFA-Weisungen Ziff. 551; VPB 60.95, S. 860; AGVE 1994, S. 563). Die<br />
Härtefall-Regelung nach Art 13 lit. f BVO ist in analoger Weise heranzuziehen<br />
(BFA-Weisungen Ziff. 552; VPB 60.95, S. 860). Danach ist erforderlich,<br />
dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das<br />
bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am<br />
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, die sich nicht oder nicht mehr<br />
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