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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.2<br />

Dauer der Bewilligung nach dem Zweck des Aufenthaltes und der Lage auf<br />

dem Arbeitsmarkt zu bestimmen, bei der Verlängerung auch nach dem bisherigen<br />

Verhalten des Ausländers (Art. 10 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung<br />

zum ANAG vom 1. März 1949 [SR 142.201; ANAV]).<br />

2.1 Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren im Besitze des Ausländerausweises<br />

L, dessen Gültigkeitsdauer die Fremdenpolizei mehrmals<br />

verlängert hat und der ihn zu vorübergehenden Aufenthalten in der<br />

Schweiz berechtigte. Letztmals wurde ihm diese Bewilligung mit dem Aufenthaltszweck<br />

«in ärztlicher Behandlung/IV-Abklärungen» bis am 30. Juni<br />

2000 verlängert. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 33 BVO (Aufenthalte<br />

für medizinische Behandlungen). Ihrer Ansicht nach komme nun<br />

eine Verlängerung nicht mehr in Frage, da der Aufenthaltszweck erfüllt sei,<br />

nachdem die IV-Abklärungen abgeschlossen seien und der Beschwerdeführer<br />

sich zudem in der Heimat ebenfalls medizinisch behandeln lassen<br />

könne.<br />

Der Beschwerdeführer verlangt jedoch eine weitere Verlängerung der<br />

Kurzaufenthalterbewilligung um mindestens sechs Monate und in zweiter<br />

Linie die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 36 BVO bzw.<br />

eine «humanitäre Aufenthaltsbewilligung». Der definitive Entscheid über<br />

die Zusprechung einer vollen IV-Rente sei noch nicht ergangen, zudem sei<br />

er noch in ärztlicher Behandlung, schliesslich würden sich weitere medizinische<br />

Abklärungen aufdrängen. Im Weitern liege ein Härtefall vor; denn<br />

er könne nicht ins Heimatland zurückkehren, weil das Verhältnis mit seiner<br />

Familie sehr gespannt sei, er in der Heimat Repressalien befürchte, Suizidgefahr<br />

bestehe, seine psychische Verfassung eine Rückkehr nicht zulasse<br />

und ihm in Kroatien nur eine ungenügende medizinische Behandlung und<br />

Betreuung geboten werden könne. Die Vorinstanz habe ferner sein Gesuch<br />

um eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 36 BVO bzw. um eine humanitäre<br />

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 13 BVO gar nie behandelt, was eine<br />

Rechtsverweigerung darstelle.<br />

2.2 Nachdem dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit rechtskräftig<br />

IV-, Zusatz- und Kinderrenten zugesprochen wurden (...) und demzufolge<br />

diesbezüglich keine Abklärungen in der Schweiz mehr notwendig sind, fällt<br />

dieses Argument für eine Verlängerung des Aufenthaltes ausser Betracht,<br />

zumal dem Beschwerdeführer die Rentenleistungen auch in der Heimat<br />

ausbezahlt werden (vgl. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen<br />

Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit<br />

vom 9. April 1996 [SR 0.831.109.291.1]).<br />

Falls dem Beschwerdeführer zusätzliche Ansprüche zustehen sollten (gegenüber<br />

der Haftpflichtversicherung, der SUVA, der Pensionskasse, oder<br />

auch Ergänzungsleistungen), vermag dies eine Verlängerung seines Aufenthaltes<br />

in der Schweiz nicht zu rechtfertigen. Denn er kann diesbezügliche<br />

Entscheide in der Heimat abwarten und sich für die Durchsetzung seiner<br />

Ansprüche in der Schweiz vertreten lassen, was er ja offensichtlich be-<br />

237

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