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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.2<br />

18.2 Kurzaufenthalts- oder Härtefallbewilligung<br />

– Ist der Aufenthaltszweck für medizinische Behandlungen erfüllt, kann<br />

eine Kurzaufenthaltsbewilligung in der Regel nicht mehr verlängert werden<br />

(Erw. 2).<br />

– Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an<br />

nicht erwerbstätige Ausländer aus wichtigen Gründen im Sinne von<br />

Art. 36 BVO sind nicht erfüllt (Erw. 4).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

G., geboren 30. Januar 1957, Staatsangehöriger von Kroatien, kam 1991<br />

als Saisonnier (Hilfsarbeiter in der Baubranche) in die Schweiz. In den Zwischensaisons<br />

musste er wegen der kriegerischen Ereignisse in der Heimat<br />

die Schweiz nicht verlassen («Aktion Jugoslawien»). Infolge eines schweren<br />

Arbeitsunfalles im Jahre 1994 (Sturz von einem Baugerüst) wurde er arbeitsunfähig<br />

und blieb es. Sein Gesuch um Umwandlung der Saison- in<br />

eine Jahresaufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Härtefall-Bewilligung<br />

(nach Art. 13 lit. b und f sowie lit. h in Verbindung mit Art. 28 der<br />

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober<br />

1986 [SR 823.21, BVO]) wurde von allen Bundesinstanzen abgewiesen<br />

(Entscheid des EJPD vom 22. Oktober 1999; Urteil des Schweizerischen<br />

Bundesgerichtes vom 6. Juni 2000). Sein Gesuch um eine Härtefall-Bewilligung<br />

nach Art. 36 BVO blieb hingegen unbehandelt. Die Fremdenpolizei<br />

erteilte ihm seit dem Arbeitsunfall mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen<br />

wegen ärztlicher Behandlung und zwecks IV-Abklärungen (Patientenbewilligungen,<br />

Art. 33 BVO), letztmals bis am 30. Juni 2000. Nach langjährigen<br />

Abklärungen und gescheiterten Eingliederungsmassnahmen (Wiedereingliederung,<br />

Umschulung) wurde G. trotz vorerst anders lautenden Vorbescheiden<br />

der IV-Stelle <strong>Schwyz</strong> eine volle IV-Rente zugesprochen. Am<br />

2. Februar <strong>2001</strong> erliess die Fremdenpolizei folgende Verfügung:<br />

«1. Der Aufenthaltszweck von G. ist erfüllt. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

aus medizinischen Gründen/IV-Abklärungen wird nicht mehr gewährt.<br />

Er hat den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> bis spätestens 31. März <strong>2001</strong> zu verlassen.<br />

Gegen die Verfügung der Fremdenpolizei erhebt G. Beschwerde beim<br />

Regierungsrat.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung<br />

der Ausländer vom 26. März 1931 (SR 142.20; ANAG) ist der Ausländer zur<br />

Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder<br />

Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn er nach diesem Gesetz keiner<br />

solchen bedarf. Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 5 Abs. 1 ANAG<br />

stets zu befristen; sie erlischt mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern<br />

diese nicht verlängert worden ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG). Dabei ist die<br />

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