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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

Nr. 2028/1999 vom 21. Dezember 1999 mit Hinweisen, u.a. auf den Tages-<br />

Anzeiger vom 13. März 1998, S. 13, betreffend Zunahme der Kriminalität<br />

junger Ausländer; VGE 1000/01 vom 21. Februar <strong>2001</strong>, S. 8). Der Beschwerdeführer<br />

vermochte denn auch auf die Fragen des Justizdepartementes<br />

nach der Zukunft seiner Söhne in der Schweiz (Schule, Beruf, Arbeit)<br />

keine konkreten Antworten zu geben. Er weist lediglich auf die ungewisse<br />

Möglichkeit hin, eine Arbeit zu finden bzw. eine Berufslehre zu<br />

absolvieren. Konkrete schulische und berufliche Möglichkeiten wurden offensichtlich<br />

weder geprüft noch abgeklärt. Es werden nicht einmal konkrete<br />

Vorstellungen und Erwartungen geäussert. Der Nachzug jugendlicher<br />

Ausländer mit eher schlechten Zukunftsperspektiven ist deshalb wenig<br />

zweckmässig. Für die beiden Söhne des Beschwerdeführers ist es objektiv<br />

gesehen besser, im Heimatland, mit dem sie sozial wie kulturell eng verbunden<br />

sind, eine Existenz aufzubauen.<br />

5. Dem Beschwerdeführer muss im heutigen Zeitpunkt unterstellt werden,<br />

dass er seinen beiden Kindern in erster Linie einen Aufenthalt und<br />

eine bessere Zukunft in der Schweiz verschaffen will. Diesem Zweck dient<br />

das Institut des Familiennachzugs hingegen nur sekundär. Die Realisierung<br />

des gemeinsamen Familienlebens hätte der Beschwerdeführer früher anstreben<br />

müssen bzw. im Jahre 1995 nicht abbrechen dürfen, wenn es ihm<br />

tatsächlich und primär um die persönliche Betreuung der Kinder geht. Damals<br />

hätte man die beiden Söhne altersmässig auch besser einschulen und<br />

integrieren können als heute im fortgeschrittenen Jugendlichenalter. Offenbar<br />

war es aber für ihn und seine Ehefrau kein vordringliches Bedürfnis,<br />

die unmittelbare Beziehung zu den Kindern aufrechtzuerhalten.<br />

Da das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers in erster Linie<br />

nicht mehr der Zusammenführung der Familie dient, sondern ein gesicherter<br />

Aufenthalt in der Schweiz angestrebt wird, hat es die Vorinstanz zu<br />

Recht als zweckwidrig und daher als rechtsmissbräuchlich abgewiesen. Die<br />

Fortführung des gegenseitigen Kontakts und die Pflege der Beziehung zwischen<br />

Eltern und Kindern bleiben auch dann möglich, wenn die Kinder<br />

ihren Lebensmittelpunkt im Heimatland behalten. Die gegenseitigen Besuche,<br />

die für Eltern und Kinder weiterhin bewilligungsfrei möglich sind,<br />

reichen wie bis anhin für eine wirkungsvolle elterliche Kontakt- und Einflussnahme<br />

im konkreten Fall aus. Denn die familiäre Beziehung zu den<br />

Söhnen hat sich durch die jahrelange freiwillige Trennung zwangsläufig<br />

gelockert. Bei weniger engen Familienbeziehungen genügt aber zur Achtung<br />

des Familienlebens ein beschränktes, aber regelmässiges Einreiserecht<br />

(Mark E. Villiger, a.a.O., Rz. 580; VGE 1000/01 vom 21. Februar <strong>2001</strong>, S. 9).<br />

Die bisherigen familiären Beziehungen werden behördlich nicht verhindert.<br />

(RRB Nr. 1561/<strong>2001</strong> vom 11. Dezember <strong>2001</strong>).<br />

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