EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 18.1<br />
Nr. 2028/1999 vom 21. Dezember 1999 mit Hinweisen, u.a. auf den Tages-<br />
Anzeiger vom 13. März 1998, S. 13, betreffend Zunahme der Kriminalität<br />
junger Ausländer; VGE 1000/01 vom 21. Februar <strong>2001</strong>, S. 8). Der Beschwerdeführer<br />
vermochte denn auch auf die Fragen des Justizdepartementes<br />
nach der Zukunft seiner Söhne in der Schweiz (Schule, Beruf, Arbeit)<br />
keine konkreten Antworten zu geben. Er weist lediglich auf die ungewisse<br />
Möglichkeit hin, eine Arbeit zu finden bzw. eine Berufslehre zu<br />
absolvieren. Konkrete schulische und berufliche Möglichkeiten wurden offensichtlich<br />
weder geprüft noch abgeklärt. Es werden nicht einmal konkrete<br />
Vorstellungen und Erwartungen geäussert. Der Nachzug jugendlicher<br />
Ausländer mit eher schlechten Zukunftsperspektiven ist deshalb wenig<br />
zweckmässig. Für die beiden Söhne des Beschwerdeführers ist es objektiv<br />
gesehen besser, im Heimatland, mit dem sie sozial wie kulturell eng verbunden<br />
sind, eine Existenz aufzubauen.<br />
5. Dem Beschwerdeführer muss im heutigen Zeitpunkt unterstellt werden,<br />
dass er seinen beiden Kindern in erster Linie einen Aufenthalt und<br />
eine bessere Zukunft in der Schweiz verschaffen will. Diesem Zweck dient<br />
das Institut des Familiennachzugs hingegen nur sekundär. Die Realisierung<br />
des gemeinsamen Familienlebens hätte der Beschwerdeführer früher anstreben<br />
müssen bzw. im Jahre 1995 nicht abbrechen dürfen, wenn es ihm<br />
tatsächlich und primär um die persönliche Betreuung der Kinder geht. Damals<br />
hätte man die beiden Söhne altersmässig auch besser einschulen und<br />
integrieren können als heute im fortgeschrittenen Jugendlichenalter. Offenbar<br />
war es aber für ihn und seine Ehefrau kein vordringliches Bedürfnis,<br />
die unmittelbare Beziehung zu den Kindern aufrechtzuerhalten.<br />
Da das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers in erster Linie<br />
nicht mehr der Zusammenführung der Familie dient, sondern ein gesicherter<br />
Aufenthalt in der Schweiz angestrebt wird, hat es die Vorinstanz zu<br />
Recht als zweckwidrig und daher als rechtsmissbräuchlich abgewiesen. Die<br />
Fortführung des gegenseitigen Kontakts und die Pflege der Beziehung zwischen<br />
Eltern und Kindern bleiben auch dann möglich, wenn die Kinder<br />
ihren Lebensmittelpunkt im Heimatland behalten. Die gegenseitigen Besuche,<br />
die für Eltern und Kinder weiterhin bewilligungsfrei möglich sind,<br />
reichen wie bis anhin für eine wirkungsvolle elterliche Kontakt- und Einflussnahme<br />
im konkreten Fall aus. Denn die familiäre Beziehung zu den<br />
Söhnen hat sich durch die jahrelange freiwillige Trennung zwangsläufig<br />
gelockert. Bei weniger engen Familienbeziehungen genügt aber zur Achtung<br />
des Familienlebens ein beschränktes, aber regelmässiges Einreiserecht<br />
(Mark E. Villiger, a.a.O., Rz. 580; VGE 1000/01 vom 21. Februar <strong>2001</strong>, S. 9).<br />
Die bisherigen familiären Beziehungen werden behördlich nicht verhindert.<br />
(RRB Nr. 1561/<strong>2001</strong> vom 11. Dezember <strong>2001</strong>).<br />
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