EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
C. 18.1<br />
ermöglicht werden. Dieser massgebliche Zweck ist vorliegend allein schon<br />
altersmässig nur noch beschränkt erreichbar, sind doch die Söhne des Beschwerdeführers<br />
schon über 18 und 16 Jahre alt. Diese sind überdies für<br />
ihre weitere persönliche und berufliche Entwicklung nicht mehr auf eine<br />
unmittelbare Betreuung durch die Eltern angewiesen, zumal ihre Berufswahl<br />
bereits getroffen wurde und die entsprechende Ausbildung als Coiffeur<br />
(D.) abgeschlossen bzw. als Automechaniker (E.) in Angriff genommen<br />
wurde. Die bisherigen häufigen Kontakte der Eltern (gegenseitige Besuche<br />
alle drei Monate, tägliche Telefonate), die fortgeführt werden<br />
können, sowie eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Eltern reichen<br />
in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der beiden Söhne für einen<br />
angemessenen elterlichen Beistand aus.<br />
4.3.4 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich seine Kinder aus der ihrer<br />
Ansicht nach veralteten traditionellen Lebensweise in der Heimat herausholen<br />
möchte, um sie an den Errungenschaften der westlichen Welt teilnehmen<br />
zu lassen, so macht er damit nur noch deutlicher, dass es ihm in erster<br />
Linie um die Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens in der<br />
Schweiz geht und nur in zweiter Linie um die (nochmalige) Zusammenführung<br />
der Familie. Im Weitern hätte es der Beschwerdeführer in der<br />
Hand gehabt, seine Kinder in der Schweiz aufwachsen zu lassen, als er sie<br />
1994 hierher holen durfte. Er hat sie hier aber nicht einmal zur Schule geschickt,<br />
obwohl er hiezu verpflichtet gewesen wäre. Dieses Versäumnis<br />
kann er heute nicht mehr mit einem Familiennachzugsgesuch korrigieren,<br />
denn das Institut des Familiennachzugs bezweckt die Zusammenführung<br />
der Familie möglichst früh und nicht erst, wenn die Kinder langsam erwachsen<br />
werden und das gemeinsame Familienleben immer weniger von<br />
Bedeutung ist.<br />
4.4 Hinzu kommt, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers praktisch<br />
ihr ganzes bisheriges Leben in Jugoslawien verbracht haben, so dass<br />
sie sozial, persönlich und kulturell eng mit ihrer Heimat verbunden sind.<br />
Die beruflichen und gesellschaftlichen Integrationsaussichten in der<br />
Schweiz sind zudem, wie die Erfahrung zeigt, für beide Jugendlichen eher<br />
schlecht. Denn sie hätten hier allein schon wegen ungenügender Sprachkenntnisse<br />
grösste Schwierigkeiten, eine Lehr- und Arbeitsstelle zu finden,<br />
geschweige denn eine Berufslehre zu absolvieren. Daran ändert auch der<br />
Umstand nichts, dass sie angeblich Deutschkurse besuchen (wofür allerdings<br />
der Nachweis fehlt). Es macht deshalb wenig Sinn, Jugendliche aus<br />
der bisherigen Umgebung herauszureissen und sie in ein neues und fremdes<br />
Umfeld zu verpflanzen, wo sie nur geringe Chancen haben, sich beruflich<br />
wie gesellschaftlich zu integrieren. Auch wenn dies der Beschwerdeführer<br />
anders sieht, bleiben ihm nur beschränkte Möglichkeiten von Integrationshilfe.<br />
Die gesellschaftlichen Gegebenheiten im Alltag kann er nicht<br />
beeinflussen. Die Gefahr, als nicht integrierte ausländische Jugendliche<br />
auf Abwege zu geraten, ist deshalb erfahrungsgemäss gross (RRB<br />
234