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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

ermöglicht werden. Dieser massgebliche Zweck ist vorliegend allein schon<br />

altersmässig nur noch beschränkt erreichbar, sind doch die Söhne des Beschwerdeführers<br />

schon über 18 und 16 Jahre alt. Diese sind überdies für<br />

ihre weitere persönliche und berufliche Entwicklung nicht mehr auf eine<br />

unmittelbare Betreuung durch die Eltern angewiesen, zumal ihre Berufswahl<br />

bereits getroffen wurde und die entsprechende Ausbildung als Coiffeur<br />

(D.) abgeschlossen bzw. als Automechaniker (E.) in Angriff genommen<br />

wurde. Die bisherigen häufigen Kontakte der Eltern (gegenseitige Besuche<br />

alle drei Monate, tägliche Telefonate), die fortgeführt werden<br />

können, sowie eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Eltern reichen<br />

in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der beiden Söhne für einen<br />

angemessenen elterlichen Beistand aus.<br />

4.3.4 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich seine Kinder aus der ihrer<br />

Ansicht nach veralteten traditionellen Lebensweise in der Heimat herausholen<br />

möchte, um sie an den Errungenschaften der westlichen Welt teilnehmen<br />

zu lassen, so macht er damit nur noch deutlicher, dass es ihm in erster<br />

Linie um die Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens in der<br />

Schweiz geht und nur in zweiter Linie um die (nochmalige) Zusammenführung<br />

der Familie. Im Weitern hätte es der Beschwerdeführer in der<br />

Hand gehabt, seine Kinder in der Schweiz aufwachsen zu lassen, als er sie<br />

1994 hierher holen durfte. Er hat sie hier aber nicht einmal zur Schule geschickt,<br />

obwohl er hiezu verpflichtet gewesen wäre. Dieses Versäumnis<br />

kann er heute nicht mehr mit einem Familiennachzugsgesuch korrigieren,<br />

denn das Institut des Familiennachzugs bezweckt die Zusammenführung<br />

der Familie möglichst früh und nicht erst, wenn die Kinder langsam erwachsen<br />

werden und das gemeinsame Familienleben immer weniger von<br />

Bedeutung ist.<br />

4.4 Hinzu kommt, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers praktisch<br />

ihr ganzes bisheriges Leben in Jugoslawien verbracht haben, so dass<br />

sie sozial, persönlich und kulturell eng mit ihrer Heimat verbunden sind.<br />

Die beruflichen und gesellschaftlichen Integrationsaussichten in der<br />

Schweiz sind zudem, wie die Erfahrung zeigt, für beide Jugendlichen eher<br />

schlecht. Denn sie hätten hier allein schon wegen ungenügender Sprachkenntnisse<br />

grösste Schwierigkeiten, eine Lehr- und Arbeitsstelle zu finden,<br />

geschweige denn eine Berufslehre zu absolvieren. Daran ändert auch der<br />

Umstand nichts, dass sie angeblich Deutschkurse besuchen (wofür allerdings<br />

der Nachweis fehlt). Es macht deshalb wenig Sinn, Jugendliche aus<br />

der bisherigen Umgebung herauszureissen und sie in ein neues und fremdes<br />

Umfeld zu verpflanzen, wo sie nur geringe Chancen haben, sich beruflich<br />

wie gesellschaftlich zu integrieren. Auch wenn dies der Beschwerdeführer<br />

anders sieht, bleiben ihm nur beschränkte Möglichkeiten von Integrationshilfe.<br />

Die gesellschaftlichen Gegebenheiten im Alltag kann er nicht<br />

beeinflussen. Die Gefahr, als nicht integrierte ausländische Jugendliche<br />

auf Abwege zu geraten, ist deshalb erfahrungsgemäss gross (RRB<br />

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