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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

die Fremdenpolizei damals den Nachzug gar nicht bewilligen können; denn<br />

das Erfordernis der ausreichenden Finanzmittel für den Unterhalt der Familie<br />

(Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO) konnte nur dann als erfüllt betrachtet werden,<br />

wenn die Finanzierung des sozialen Existenzminimums (gemäss<br />

SKOS-Richtlinien) gewährleistet war.<br />

4.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, seine Söhne<br />

könnten von den Grosseltern in der Heimat, die alt und krank seien, nicht<br />

mehr angemessen betreut werden. Zudem würden jene die anstehenden<br />

wichtigen Fragen hinsichtlich Beruf und Ausbildung auf Grund ihrer traditionellen<br />

Lebensweise anders beurteilen als sie als Eltern, die in der<br />

Schweiz einem modernen Kulturverständnis verbunden seien. Zudem seien<br />

die Kinder im Pubertätsalter, was das Zusammenleben mit den Grosseltern<br />

mit zunehmendem Alter schwieriger mache, nicht zuletzt auch wegen<br />

des unterschiedlichen Lebensverständnisses der beiden Generationen. Er<br />

möchte deshalb seine Kinder nicht in der veralteten Tradition des Heimatlandes<br />

aufwachsen lassen. Andere Verwandte und geeignete Bezugspersonen<br />

hätten ihre Söhne zudem in der Heimat keine. Die Betreuung auf<br />

Distanz sei eine schlechte Lösung und führe nur zur gegenseitigen Entfremdung.<br />

Die Grosseltern mit den Jahrgängen 1940 (Grossvater) und 1944 (Grossmutter)<br />

sind noch keineswegs alt. Auf Grund ihrer gesundheitlichen<br />

Schwierigkeiten (Diskushernie einerseits bzw. Rückenleiden und Zuckerkrankheit<br />

andererseits) können sie zwar gemäss den eingereichten Arztzeugnissen<br />

keine selbstständige Tätigkeit (als Landwirt bzw. Landwirtin)<br />

mehr ausüben; inwiefern sie jedoch die gemeinsam übernommene Elternrolle<br />

nicht mehr sollen wahrnehmen können, ist nicht einzusehen, zumal<br />

die beiden Enkel keiner intensiven elterlichen Betreuung und dauernden<br />

Beaufsichtigung durch Erwachsene mehr bedürfen. Im Gegenteil können<br />

sie im Haushalt (evtl. auch im Landwirtschaftsbetrieb) der betreuenden<br />

Grosseltern mithelfen und nützlich sein, was für jene eine wertvolle Entlastung<br />

bedeuten würde. Von einer Überbeanspruchung oder gar Überforderung<br />

der Grosseltern kann deshalb kaum die Rede sein, zumal auch nicht<br />

geltend gemacht wird, das Verhältnis zwischen ihnen und den Söhnen des<br />

Beschwerdeführers sei besonders schwierig oder gar gestört. Dass zwischen<br />

zwei Generationen verschiedene Ansichten und Vorstellungen aufkommen<br />

können, ist nichts Aussergewöhnliches.<br />

4.3.3 Mit zunehmendem Alter erlangen die Kinder überdies eine grössere<br />

Selbstständigkeit. Zwangsläufig lockern sich deshalb mit dem Erreichen<br />

des Erwachsenseins auch die familiären Bande. Das volljährige Kind ist zudem<br />

der Familiengemeinschaft nicht mehr verpflichtet. Die vom Beschwerdeführer<br />

beklagte Entfremdung zwischen Kindern und Eltern ist<br />

weitgehend ein natürlicher Ablösungsvorgang, weil die Kinder erwachsen<br />

werden und ihren eigenen Weg gehen wollen. Mit dem Institut des Familiennachzugs<br />

soll aber das Zusammenleben in der Familiengemeinschaft<br />

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