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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

hend Ziff. 4.3). Dieses Verhalten macht deutlich, dass beim Beschwerdeführer<br />

und seiner Ehefrau nicht mehr das gemeinsame Familienleben im<br />

Vordergrund stand, sondern die schulische und berufliche Ausbildung der<br />

Kinder in der Heimat. Die Erteilung einer Familiennachzugsbewilligung<br />

lässt sich deshalb heute infolge Zweckwidrigkeit nicht mehr rechtfertigen.<br />

Denn es widerspricht Sinn und Zweck des Instituts des Familiennachzugs,<br />

wenn ein Kind erst nach Absolvierung der Schulpflicht nachgezogen wird,<br />

um ihm in der Schweiz eine bessere berufliche Ausbildung zu ermöglichen<br />

und/oder das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Mit dem Familiennachzug<br />

soll ja gerade eine möglichst gute Eingliederung der Familienangehörigen<br />

erreicht und den Kindern der Schulbesuch in der Schweiz ermöglicht<br />

werden. Denn je jünger Kinder sind, umso grösser sind deren Aussichten<br />

auf gesellschaftliche und berufliche Integration (EJPD/Bundesamt<br />

für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt<br />

und Niederlassung [BFA-Weisungen], Ziff. 632.1; BGE 125 II 590; RRB<br />

Nr. 365/2000 vom 14. März 2000, Ziff. 3.3.2). Wenn der Beschwerdeführer<br />

meint, dass Ausländer in der Schweiz entsprechend ihren Vorstellungen<br />

über Familie und Erziehung frei über den Aufenthalt ihrer Kinder entscheiden<br />

können sollten, so gilt dies eben nur im Rahmen der Familiennachzugsregelung<br />

des Gaststaates, an die sie sich zu halten haben.<br />

4.2 Der Beschwerdeführer hat sich, wie bereits erwähnt, zweckwidrig<br />

verhalten. Es ist mit dem Institut des Familiennachzugs nicht vereinbar,<br />

wenn eine bestehende Familiengemeinschaft aufgelöst wird und die Familienangehörigen<br />

Jahre später, bevor die Kinder die Volljährigkeit erreichen,<br />

wieder zusammengeführt werden sollen. Wer während mehreren Jahren<br />

die Trennung von den Kindern in Kauf nimmt, ohne hiezu verpflichtet<br />

gewesen zu sein, und damit auf das bereits bewilligte Familiennachzugsrecht<br />

freiwillig verzichtet hat, kann nicht glaubhaft geltend machen, er wolle<br />

nun in erster Linie aus familiären Interessen die beiden Söhne, die sich in<br />

der Zwischenzeit im fortgeschrittenen Jugendlichenalter befinden, in die<br />

Schweiz zurückholen. Wenn es dem Beschwerdeführer wichtiger war, seine<br />

Kinder in der Heimat auszubilden (auch als sich die Kinder 1994/95 in der<br />

Schweiz aufhielten, besuchten sie hier angeblich die Schule nicht, obwohl<br />

sie schulpflichtig gewesen wären), muss er auch die Konsequenzen tragen<br />

und sich den Vorwurf gefallen lassen, es gehe ihm beim Familiennachzugsgesuch<br />

in erster Linie um das günstigere wirtschaftliche Umfeld in der<br />

Schweiz. Dies bestätigt denn auch der Beschwerdeführer, indem er ausführt,<br />

seine Kinder seien an den Errungenschaften der westlichen Welt interessiert<br />

und möchten in ihrem Leben und in ihrem Beruf weiterkommen.<br />

Wer primär aus diesem Grund in die Schweiz kommen will, kann dieses<br />

Ziel nicht über den Weg des Familiennachzugs erreichen.<br />

4.3 Die Gründe, die der Beschwerdeführer für sein damaliges Verhalten<br />

anführt, überzeugen zudem nicht.<br />

4.3.1 Die damalige finanzielle Lage der Familie konnte für die Rückkehr<br />

der Kinder nicht ausschlaggebend sein. Wäre dies der Fall gewesen, hätte<br />

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