EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 18.1<br />
hend Ziff. 4.3). Dieses Verhalten macht deutlich, dass beim Beschwerdeführer<br />
und seiner Ehefrau nicht mehr das gemeinsame Familienleben im<br />
Vordergrund stand, sondern die schulische und berufliche Ausbildung der<br />
Kinder in der Heimat. Die Erteilung einer Familiennachzugsbewilligung<br />
lässt sich deshalb heute infolge Zweckwidrigkeit nicht mehr rechtfertigen.<br />
Denn es widerspricht Sinn und Zweck des Instituts des Familiennachzugs,<br />
wenn ein Kind erst nach Absolvierung der Schulpflicht nachgezogen wird,<br />
um ihm in der Schweiz eine bessere berufliche Ausbildung zu ermöglichen<br />
und/oder das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Mit dem Familiennachzug<br />
soll ja gerade eine möglichst gute Eingliederung der Familienangehörigen<br />
erreicht und den Kindern der Schulbesuch in der Schweiz ermöglicht<br />
werden. Denn je jünger Kinder sind, umso grösser sind deren Aussichten<br />
auf gesellschaftliche und berufliche Integration (EJPD/Bundesamt<br />
für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt<br />
und Niederlassung [BFA-Weisungen], Ziff. 632.1; BGE 125 II 590; RRB<br />
Nr. 365/2000 vom 14. März 2000, Ziff. 3.3.2). Wenn der Beschwerdeführer<br />
meint, dass Ausländer in der Schweiz entsprechend ihren Vorstellungen<br />
über Familie und Erziehung frei über den Aufenthalt ihrer Kinder entscheiden<br />
können sollten, so gilt dies eben nur im Rahmen der Familiennachzugsregelung<br />
des Gaststaates, an die sie sich zu halten haben.<br />
4.2 Der Beschwerdeführer hat sich, wie bereits erwähnt, zweckwidrig<br />
verhalten. Es ist mit dem Institut des Familiennachzugs nicht vereinbar,<br />
wenn eine bestehende Familiengemeinschaft aufgelöst wird und die Familienangehörigen<br />
Jahre später, bevor die Kinder die Volljährigkeit erreichen,<br />
wieder zusammengeführt werden sollen. Wer während mehreren Jahren<br />
die Trennung von den Kindern in Kauf nimmt, ohne hiezu verpflichtet<br />
gewesen zu sein, und damit auf das bereits bewilligte Familiennachzugsrecht<br />
freiwillig verzichtet hat, kann nicht glaubhaft geltend machen, er wolle<br />
nun in erster Linie aus familiären Interessen die beiden Söhne, die sich in<br />
der Zwischenzeit im fortgeschrittenen Jugendlichenalter befinden, in die<br />
Schweiz zurückholen. Wenn es dem Beschwerdeführer wichtiger war, seine<br />
Kinder in der Heimat auszubilden (auch als sich die Kinder 1994/95 in der<br />
Schweiz aufhielten, besuchten sie hier angeblich die Schule nicht, obwohl<br />
sie schulpflichtig gewesen wären), muss er auch die Konsequenzen tragen<br />
und sich den Vorwurf gefallen lassen, es gehe ihm beim Familiennachzugsgesuch<br />
in erster Linie um das günstigere wirtschaftliche Umfeld in der<br />
Schweiz. Dies bestätigt denn auch der Beschwerdeführer, indem er ausführt,<br />
seine Kinder seien an den Errungenschaften der westlichen Welt interessiert<br />
und möchten in ihrem Leben und in ihrem Beruf weiterkommen.<br />
Wer primär aus diesem Grund in die Schweiz kommen will, kann dieses<br />
Ziel nicht über den Weg des Familiennachzugs erreichen.<br />
4.3 Die Gründe, die der Beschwerdeführer für sein damaliges Verhalten<br />
anführt, überzeugen zudem nicht.<br />
4.3.1 Die damalige finanzielle Lage der Familie konnte für die Rückkehr<br />
der Kinder nicht ausschlaggebend sein. Wäre dies der Fall gewesen, hätte<br />
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