EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 18.1<br />
3.3 Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies allerdings<br />
nicht beim nachträglichen Familiennachzug zusammenlebender<br />
Eltern, der nicht durch besondere, stichhaltige Gründe für die beabsichtigte<br />
Änderung des Betreuungsverhältnisses gerechtfertigt sein muss. Innerhalb<br />
der Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG sei der Nachzug von<br />
gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit<br />
zulässig; vorbehalten bleibe einzig das Rechtsmissbrauchsverbot<br />
(BGE 126 II 333). Damit kann den in der Schweiz zusammenlebenden Eltern<br />
nicht entgegengehalten werden, es lägen keine überzeugenden Gründe<br />
für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse vor. Denn der Schutz des<br />
Familienlebens (Art. 8 EMRK) verdient, wie das Bundesgericht ausführt,<br />
in diesem Fall mehr Beachtung, weil das Zusammenleben der Gesamtfamilie<br />
(mit beiden Elternteilen) angestrebt wird, was dem eigentlichen Zweck<br />
des Familiennachzugs entspricht (VGE 1000/01 vom 21. Februar <strong>2001</strong>,<br />
E. 3a; BGE 126 II 332, 125 II 589).<br />
3.4 Diese Voraussetzung erfüllt die Familie des Beschwerdeführers. Er<br />
und seine Ehefrau leben in der Schweiz zusammen und möchten die beiden<br />
gemeinsamen Kinder wieder zu sich nehmen und mit ihnen in einem gemeinsamen<br />
Haushalt zusammenleben, wie sie dies bereits 1994 bis 1995 getan<br />
hatten. Der Beschwerdeführer muss deshalb grundsätzlich keine besonderen<br />
stichhaltigen Gründe vorbringen können, welche die Änderung<br />
des Betreuungsverhältnisses von den Grosseltern zu den Eltern in die<br />
Schweiz rechtfertigen. Immerhin stellt sich noch die Frage des Rechtsmissbrauchs.<br />
4. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechtes ohne sachlichen<br />
Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit<br />
ist, umso eher kann sich auch nach neuester bundesgerichtlicher<br />
Rechtsprechung die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft<br />
beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG<br />
zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung<br />
geltend gemacht werden (BGE 126 II 333). Im Vordergrund stehen müssen<br />
aber familiäre Interessen. Wirtschaftliche Interessen, wie z.B. bessere Zukunftsperspektiven<br />
in der Schweiz, dürfen nur sekundär sein.<br />
4.1 Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1994, nachdem er seine erste<br />
Ehefrau C. 1983 in der Heimat ein zweites Mal geheiratet hatte, mit dieser<br />
und den beiden gemeinsamen Kindern bereits in der Schweiz zusammengelebt.<br />
Der Familiennachzug war ihm damals bewilligt worden. Ende 1995<br />
schickte er jedoch beide Söhne wieder in die Heimat zurück, damit sie dort<br />
die Schule besuchen und die weitere Ausbildung absolvieren. In der<br />
Schweiz gingen die beiden Kinder offenbar nicht zur Schule, obwohl sie<br />
schulpflichtig waren (§ 25 der Verordnung über die Volksschulen vom<br />
25. Januar 1973 [SR<strong>SZ</strong> 611.210]). Der Beschwerdeführer hat somit die bestehende<br />
Familiengemeinschaft für mehrere Jahre freiwillig aufgelöst, ohne<br />
dass er hiefür überzeugende Gründe geltend machen könnte (s. nachste-<br />
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