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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

3.3 Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies allerdings<br />

nicht beim nachträglichen Familiennachzug zusammenlebender<br />

Eltern, der nicht durch besondere, stichhaltige Gründe für die beabsichtigte<br />

Änderung des Betreuungsverhältnisses gerechtfertigt sein muss. Innerhalb<br />

der Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG sei der Nachzug von<br />

gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit<br />

zulässig; vorbehalten bleibe einzig das Rechtsmissbrauchsverbot<br />

(BGE 126 II 333). Damit kann den in der Schweiz zusammenlebenden Eltern<br />

nicht entgegengehalten werden, es lägen keine überzeugenden Gründe<br />

für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse vor. Denn der Schutz des<br />

Familienlebens (Art. 8 EMRK) verdient, wie das Bundesgericht ausführt,<br />

in diesem Fall mehr Beachtung, weil das Zusammenleben der Gesamtfamilie<br />

(mit beiden Elternteilen) angestrebt wird, was dem eigentlichen Zweck<br />

des Familiennachzugs entspricht (VGE 1000/01 vom 21. Februar <strong>2001</strong>,<br />

E. 3a; BGE 126 II 332, 125 II 589).<br />

3.4 Diese Voraussetzung erfüllt die Familie des Beschwerdeführers. Er<br />

und seine Ehefrau leben in der Schweiz zusammen und möchten die beiden<br />

gemeinsamen Kinder wieder zu sich nehmen und mit ihnen in einem gemeinsamen<br />

Haushalt zusammenleben, wie sie dies bereits 1994 bis 1995 getan<br />

hatten. Der Beschwerdeführer muss deshalb grundsätzlich keine besonderen<br />

stichhaltigen Gründe vorbringen können, welche die Änderung<br />

des Betreuungsverhältnisses von den Grosseltern zu den Eltern in die<br />

Schweiz rechtfertigen. Immerhin stellt sich noch die Frage des Rechtsmissbrauchs.<br />

4. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechtes ohne sachlichen<br />

Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit<br />

ist, umso eher kann sich auch nach neuester bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft<br />

beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG<br />

zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung<br />

geltend gemacht werden (BGE 126 II 333). Im Vordergrund stehen müssen<br />

aber familiäre Interessen. Wirtschaftliche Interessen, wie z.B. bessere Zukunftsperspektiven<br />

in der Schweiz, dürfen nur sekundär sein.<br />

4.1 Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1994, nachdem er seine erste<br />

Ehefrau C. 1983 in der Heimat ein zweites Mal geheiratet hatte, mit dieser<br />

und den beiden gemeinsamen Kindern bereits in der Schweiz zusammengelebt.<br />

Der Familiennachzug war ihm damals bewilligt worden. Ende 1995<br />

schickte er jedoch beide Söhne wieder in die Heimat zurück, damit sie dort<br />

die Schule besuchen und die weitere Ausbildung absolvieren. In der<br />

Schweiz gingen die beiden Kinder offenbar nicht zur Schule, obwohl sie<br />

schulpflichtig waren (§ 25 der Verordnung über die Volksschulen vom<br />

25. Januar 1973 [SR<strong>SZ</strong> 611.210]). Der Beschwerdeführer hat somit die bestehende<br />

Familiengemeinschaft für mehrere Jahre freiwillig aufgelöst, ohne<br />

dass er hiefür überzeugende Gründe geltend machen könnte (s. nachste-<br />

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