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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 5.2<br />

5.2 Einstellung eines Strafverfahrens<br />

– Formelle Voraussetzungen für die Einstellung eines Strafverfahrens.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

Die Untersuchung kann gemäss § 70 Abs. 1 StPO unter Kenntnisgabe<br />

an die Parteien eingestellt werden, wenn nach der Durchführung des Aktenauflageverfahrens<br />

nach § 67 StPO kein Grund zur weiteren Verfolgung<br />

vorliegt.<br />

a) Zur alten Fassung des § 67 StPO, dessen erster Absatz den heute geltenden<br />

zweiten Satz noch nicht enthielt, und § 70 StPO hat das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 198, Nr. 26, festgehalten:<br />

«§ 70 i.V. mit § 67 StPO stellt eine kantonalrechtliche Ausgestaltung des bereits aufgrund<br />

des Art. 4 BV bestehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Diese Bestimmungen<br />

verschaffen den Parteien Anspruch, sich vor einer allfälligen Einstellung<br />

der Strafuntersuchung an der Erfüllung deren Aufgabe – nämlich der materiellen<br />

Wahrheitsfindung (§ 2 StPO) – aktiv zu beteiligen. Namentlich verleihen sie ihnen das<br />

Recht, sich zum bisherigen Stand der Untersuchung zu äussern, im Weiteren das Recht,<br />

eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen. Die Äusserungen der Parteien sind<br />

vom Untersuchungsrichter zu würdigen, und er hat die Ergänzungen vorzunehmen, soweit<br />

nicht zum vornherein feststeht, dass sie unerheblich oder unzulässig sind. Auf diese<br />

Rechte können wohl die Parteien als Berechtigte verzichten; dem Untersuchungsrichter<br />

aber steht es nicht zu, vom Verfahren gemäss § 67 StPO Umgang zu nehmen.»<br />

An diese Rechtsprechung anknüpfend hat das <strong>Kanton</strong>sgericht später<br />

festgehalten (KG 78/96 RK 2 vom 18. April 1996), dass das Verfahren<br />

nicht ohne die Klärung der Parteistellung allfälliger Geschädigter eingestellt<br />

werden darf und eine Einstellungsverfügung aufgehoben, weil es der<br />

Untersuchungsrichter unterlassen hat, die einzelnen, bekannten Geschädigten<br />

ausdrücklich auf ihre Mitwirkungsmöglichkeiten im Aktenauflageverfahren<br />

hinzuweisen und diese nicht in die Lage versetzt worden waren,<br />

ihre zivilrechtlichen Ansprüche von Anbeginn geltend zu machen, sowie<br />

als Strafkläger im Sinne von § 66 StPO an den Untersuchungshandlungen<br />

(z.B. Einvernahmen) teilzunehmen.<br />

b) Im vorliegenden Fall wurde überhaupt kein Aktenauflageverfahren<br />

durchgeführt. Jedenfalls liegen dem <strong>Kanton</strong>sgericht keine Akten über die<br />

Durchführung eines Aktenauflageverfahrens vor, und der zuständige Untersuchungsrichter<br />

hat dies telefonisch bestätigt. Der Beschwerdeführer<br />

hat am 24. Januar 2000 neben dem gestellten Strafantrag erklärt, Parteirechte<br />

ausüben zu wollen, weshalb er Partei im Sinne von § 17 lit. b StPO<br />

ist. Gemäss § 70 Abs. 1 StPO ist die Einstellung des Verfahrens erst nach<br />

der Durchführung des Verfahrens nach § 67 Abs. 1 StPO möglich, also<br />

nachdem den Parteien eine Frist von mindestens zehn Tagen angesetzt<br />

worden ist, innert der sie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen<br />

können. Innert dieser Frist können die Parteien auch die Akten einsehen<br />

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