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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhne ist<br />

unbestritten.<br />

3.1 Der Anspruch der Kinder auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung<br />

der Eltern setzt voraus, dass sie mit den Eltern zusammen im gleichen<br />

Haushalt wohnen werden (BGE 126 II 271). Das gesetzgeberische Ziel von<br />

Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen<br />

und rechtlich abzusichern, wird jedoch dann nicht erreicht, wenn der in der<br />

Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt<br />

lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in die<br />

Schweiz holt. In solchen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass es nicht um das<br />

familiäre Zusammenleben geht, sondern vielmehr darum, auf möglichst<br />

einfache Weise in den Genuss einer Niederlassungsbewilligung zu gelangen.<br />

Eine solche Absicht wäre rechtsmissbräuchlich. Allerdings kann es<br />

gute Gründe dafür geben, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst<br />

nach Jahren herzustellen; solche Gründe müssen sich aus den Umständen<br />

des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 587, 119 Ib 88, 115 Ib 101; VGE<br />

1018/00 vom 20. Juni 2000, E. 3a). Es erscheint aber umso weniger glaubwürdig,<br />

dass vorrangig die Zusammenführung der Familie angestrebt wird,<br />

je näher das Alter des betreffenden Kindes bei der Grenze von 18 Jahren<br />

liegt; gänzlich ausgeschlossen ist der Familiennachzug jedoch erst bei deren<br />

Erreichen (BGE 126 II 333; VGE 1000/01 vom 21. Februar <strong>2001</strong>, E. 1a).<br />

3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln<br />

weder Art. 17 Abs. 2 ANAG noch Art. 8 EMRK ein absolutes Recht auf<br />

Einreise und Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern, namentlich<br />

wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie<br />

getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 122 II 289, 385; VGE<br />

1000/01 vom 21. Februar <strong>2001</strong>, E. 1b mit weiteren Hinweisen). Insbesondere<br />

bei getrennt lebenden Eltern setzt das Nachzugsrecht voraus, dass das<br />

Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre<br />

Beziehung unterhält, und zwar nicht nur gegenüber dem andern Elternteil,<br />

sondern ebenfalls gegenüber sonstigen Verwandten, die für das Kind sorgen<br />

(BGE 125 II 588, E. 2c). Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen<br />

Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder<br />

gar künftige Umstände wesentlich werden. Der nachträgliche Familiennachzug<br />

muss sich jedoch als zur Pflege des Kindes notwendig erweisen,<br />

was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn in der Heimat alternative<br />

Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen,<br />

weil beispielsweise dadurch vermieden werden kann, dass das Kind<br />

aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsumfeld<br />

herausgerissen wird (BGE 125 II 588, E. 2c. mit Hinweisen; Verwaltungsgericht<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich, Rechenschaftsbericht [RB], 1999, Nr. 39).<br />

Der Kindesnachzug ist deshalb nur dann zu bewilligen, wenn die Würdigung<br />

der gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende<br />

Kind zum hier lebenden Elternteil eine engere Beziehung hat als zu den<br />

Betreuungspersonen im Herkunftsland (RB 1998, Nr. 54).<br />

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