23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. 18.1<br />

Anforderungen von Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention als erfüllt<br />

(BGE 124 II 368, E. 3c mit Hinweisen; RRB Nr. 892/2000 vom 14. Juni 2000,<br />

Ziff. 2).<br />

1.4 Unzutreffend ist auch die Vermutung des Beschwerdeführers, der<br />

Vorinstanz gehe es letztlich darum, Gesuche von Ausländern, namentlich<br />

aus dem Balkan, pauschal abzulehnen. Der sinngemässe Vorwurf der rechtsungleichen<br />

Behandlung ist jedoch unberechtigt. Der Regierungsrat musste<br />

als Beschwerdeinstanz diese Rüge schon mehrfach zurückweisen. Es gibt<br />

auch jetzt keine Anhaltspunkte für eine gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz<br />

verstossende und diskriminierende Bewilligungspraxis.<br />

2.1 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung<br />

der Ausländer vom 26. März 1931 (SR 142.20, ANAG) entscheidet die<br />

zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge<br />

mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von<br />

Aufenthalt und Niederlassung. Dieses Ermessen ist dort eingeschränkt, wo<br />

eine Norm des Bundesrechts oder ein Staatsvertrag dem Ausländer oder<br />

seinen Angehörigen einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung<br />

einräumt. Einen solchen Rechtsanspruch begründen Art. 17 Abs. 2<br />

ANAG sowie Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

(SR 0.101, EMRK; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 BV).<br />

2.2 Art. 17 Abs. 2 ANAG regelt den Familiennachzug niedergelassener<br />

Ausländer. Was ihre ledigen Kinder unter 18 Jahren (im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung;<br />

BGE 120 Ib 262f.) betrifft, haben diese grundsätzlich einen<br />

Rechtsanspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn<br />

sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn<br />

der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat.<br />

Zweck des Familiennachzugs im Sinne dieser Bestimmung ist es, die Zusammenführung<br />

und das Zusammenleben der Gesamtfamilie zu ermöglichen<br />

und rechtlich abzusichern (BGE 119 Ib 86).<br />

Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches des Beschwerdeführers,<br />

d.h. am 5. Dezember 2000, waren seine Kinder 15 und 17 Jahre alt. Er hat<br />

daher gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf<br />

Nachzug der beiden Söhne.<br />

2.3 Ferner garantiert Art. 8 Ziff. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens.<br />

Darauf kann sich auch der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem<br />

Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung)<br />

in der Schweiz hat. Wird dem ausländischen Verwandten die<br />

Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass eine familiäre Beziehung tatsächlich existiert,<br />

gelebt wird und intakt ist, wofür auch ein regelmässiger Kontakt genügen<br />

kann (BGE 119 Ib 84; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999,<br />

Rz. 570; VGE 1018/00 vom 20. Juni 2000, E. 2b). Die geforderte familiäre<br />

229

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!