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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [SR 823.21, BVO]). Eine solche<br />

Aussage und Zusicherung beinhaltet jenes Schriftstück nicht. Im Gegenteil,<br />

die Vorinstanz führte ausdrücklich aus, dass auf die weiteren Bestimmungen<br />

der Familiennachzugsregelung nicht mehr eingegangen werden müsse,<br />

da bereits die Bewilligungsvoraussetzung der angemessenen Wohnung<br />

nicht erfüllt sei. Im Weitern wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen,<br />

dass es sich bei den Voraussetzungen der Begrenzungsverordnung<br />

um bundesrechtliche Mindestanforderungen handle, und dass der<br />

<strong>Kanton</strong> im Rahmen des Ermessensentscheides weitere Kriterien berücksichtigen<br />

könne. Auch wenn die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen<br />

abzuklären hat (§§ 18 und 19 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />

vom 6. Juni 1974 [SR<strong>SZ</strong> 234.110, VRP]), ist sie nicht verpflichtet,<br />

sämtliche Gründe, die zur Abweisung führen, abzuklären und in die<br />

Erwägungen aufzunehmen. Ebenso wenig ist sie verpflichtet, zu allen Vorbringen<br />

einer Partei Stellung zu nehmen und dieser vorgängig sämtliche<br />

Gründe, die für oder gegen eine Bewilligungserteilung sprechen, darzulegen<br />

(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2000, Nr. 60, Ziff. 2 mit Hinweisen; RRB Nr.1035/2000 vom<br />

4. Juli 2000, Ziff. 4.4.2). Aus diesem Grunde kann vorliegend auch nicht von<br />

einer Gehörsverletzung gesprochen werden. Selbst wenn ein solcher Mangel<br />

vorliegen würde, wäre dieser in diesem Beschwerdeverfahren geheilt<br />

worden, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels<br />

sowie zu den zusätzlichen Sachabklärungen des Justizdepartementes<br />

umfassend Stellung nehmen konnte und dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz<br />

uneingeschränkte Kognition zukommt.<br />

1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, dass die Vorinstanz die<br />

beiden Kinder nicht angehört hat. Er beruft sich dabei auf Art. 12 des<br />

Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107; UNO-Kinderrechtekonvention,<br />

für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten), wonach<br />

die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung<br />

zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden<br />

Angelegenheiten bzw. Gerichts- und Verwaltungsverfahren unmittelbar<br />

oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu äussern<br />

und angehört zu werden. Die Beschwerdeführer können sich auf diese Bestimmung,<br />

die auch in fremdenpolizeilichen Verfahren gilt, berufen (BGE<br />

124 II 368, E. 3c mit Hinweisen).<br />

Die UNO-Konvention wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt.<br />

Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention verleiht keinen Anspruch auf<br />

eine persönliche (mündliche), sondern lediglich auf eine angemessene Anhörung.<br />

Eine solche kann auch schriftlich (oder über einen Vertreter) erfolgen.<br />

Der Beschwerdeführer vertritt offensichtlich auch den Standpunkt<br />

seiner beiden Kinder, indem er deren Situation geschildert und ihre Interessen<br />

und Absichten dargelegt hat. Insbesondere erhielt er vom Justizdepartement<br />

im Rahmen der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen (Schreiben<br />

vom 21. September <strong>2001</strong>) ausreichend Gelegenheit, die Sichtweise und<br />

Vorstellungen seiner beiden Kinder vorzutragen. Damit erweisen sich die<br />

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