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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

– Die Herstellung der Familiengemeinschaft steht dann nicht mehr im Vordergrund,<br />

wenn der Familiennachzug allein der Erlangung einer Niederlassungsbewilligung<br />

für kurz vor der Mündigkeit stehende Kinder dient<br />

(Erw. 4/5).<br />

Aus dem Sachverhalt<br />

A., geboren 27. März 1961, jugoslawischer Staatsangehöriger, kam 1989<br />

im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner (zweiten) Ehefrau B. in die<br />

Schweiz. Seit September 2000 ist er im Besitze der Niederlassungsbewilligung.<br />

Am 6. Dezember 1993 hatte er in der Heimat (zum zweiten Mal seine<br />

erste Ehefrau) C., geboren 12. Juli 1966, geheiratet, die früher bereits als<br />

Saisonarbeiterin in der Schweiz weilte. Im Februar 1994 reiste diese im<br />

Rahmen des Familiennachzugs als Jahresaufenthalterin zu ihrem Ehegatten<br />

in die Schweiz. Die beiden gemeinsamen Kinder folgten im Juni 1994<br />

nach. Auf Ende 1995 wurden die beiden Kinder wieder abgemeldet, da sie<br />

in der Heimat die Schule besuchen wollten. Am 26. Mai 1999 hatte A. noch<br />

als Jahresaufenthalter die Fremdenpolizei des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> um Bewilligung<br />

des Nachzugs seiner beiden Söhne ersucht. Diese wies das Gesuch mit<br />

Verfügung vom 2. August 1999 wegen ungenügender Wohnverhältnisse ab.<br />

Am 5. Dezember 2000 reichte A., nun als Niedergelassener, ein neues Gesuch<br />

ein, das mit Verfügung vom 15. Juni <strong>2001</strong> ebenfalls abgewiesen wurde.<br />

Zur Begründung führte die Fremdenpolizei aus, das Gesuch beruhe primär<br />

auf wirtschaftlichen und nicht familiären Gründen, zudem spreche die Lage<br />

auf dem Arbeitsmarkt gegen den Nachzug der beiden Kinder.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung<br />

des Vertrauensgrundsatzes vor (Art. 9 der Bundesverfassung vom<br />

18. April 1999 [SR 101, BV]). Nachdem das erste Nachzugsgesuch vom<br />

26. Mai 1999 wegen ungenügender Wohnverhältnisse abgelehnt worden sei,<br />

habe er eine grössere Wohnung gemietet, und zwar im Vertrauen darauf,<br />

dass ihm der Familiennachzug bewilligt werde, wenn er diese Voraussetzung<br />

erfülle. Das zweite Gesuch werde nun aber aus wirtschaftlichen Gründen<br />

abgewiesen, von denen im ersten Verfahren nicht die Rede gewesen<br />

sei. Eine solche Begründung sei deshalb unzulässig. Zudem hätte ihn die<br />

Vorinstanz vorgängig hiezu anhören müssen. Da sie dies nicht getan habe,<br />

sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.<br />

1.2 Der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens an die Adresse der Vorinstanz<br />

geht fehl (vgl. hiezu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,<br />

3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 521ff.). Die abweisende Verfügung<br />

der Fremdenpolizei vom 2. August 1999 war nicht in dem Sinne vertrauensbegründend,<br />

als der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, die<br />

Bewilligung werde erteilt, sobald er über eine grössere Wohnung verfüge<br />

(Art. 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Verordnung über die Begrenzung der<br />

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