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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 2. Februar 2000 auch ohne<br />

Hilfe eines Anwaltes einreichen können. Diese Schlussfolgerung ist nicht<br />

zutreffend. Wie oben dargelegt, hat der Eheschutzrichter mit Verfügung<br />

vom 1. Februar 2000 seine Zuständigkeit für den Erlass der Kindesschutzmassnahmen<br />

verneint. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer<br />

sich nicht nochmals einen «Fehler» erlauben wollte und das entsprechende<br />

Gesuch an die Vorinstanz durch den beigezogenen Rechtsanwalt<br />

ausarbeiten liess. Dass es sich beim Gesuch vom 2. Februar 2000<br />

weitgehend um eine Abschrift des Eheschutzbegehrens vom 30. Januar<br />

2000 handelt, ist indes beim Umfang des zu entschädigenden Aufwandes<br />

mit zu berücksichtigen.<br />

6.7 Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung<br />

ist es zudem nicht von Bedeutung, ob der beigezogene Anwalt erfolgreich<br />

war und er mit seiner Intervention der Position des Gesuchstellers<br />

zum Durchbruch verholfen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beizug<br />

erforderlich war, damit der Gesuchsteller seine Interessen wahren konnte.<br />

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist unter Umständen<br />

auch dann gutzuheissen, wenn der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterlegen<br />

ist. Nur wenn ein Verfahren von Anfang an als aussichtslos zu beurteilen<br />

ist, darf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen<br />

werden.<br />

6.8 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden<br />

Fall die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung<br />

im Verfahren vor der Vorinstanz erfüllt waren. Es ist somit zu prüfen,<br />

welche Vertretungskosten ausgewiesen sind.<br />

(RRB Nr. 36/<strong>2001</strong> vom 8. Januar <strong>2001</strong>).<br />

18. Ausländerrecht<br />

18.1 Familiennachzug für Niedergelassene<br />

– Keine Verletzung von Treu und Glauben (Erw. 1.1–1.2) und der Kinderrechtekonvention<br />

(Erw. 1.3) durch die Fremdenpolizei.<br />

– Keine rechtsungleiche Behandlung von Bewerbern aus Balkanländern<br />

(Erw. 1.4).<br />

– Für Niedergelassene besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug<br />

(Erw. 2).<br />

– Ein Anspruch auf Familiennachzug Niedergelassener besteht uneingeschränkt,<br />

wenn damit die Zusammenführung der Familie bezweckt wird<br />

(Erw. 3).<br />

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