EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 18.1<br />
hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 2. Februar 2000 auch ohne<br />
Hilfe eines Anwaltes einreichen können. Diese Schlussfolgerung ist nicht<br />
zutreffend. Wie oben dargelegt, hat der Eheschutzrichter mit Verfügung<br />
vom 1. Februar 2000 seine Zuständigkeit für den Erlass der Kindesschutzmassnahmen<br />
verneint. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer<br />
sich nicht nochmals einen «Fehler» erlauben wollte und das entsprechende<br />
Gesuch an die Vorinstanz durch den beigezogenen Rechtsanwalt<br />
ausarbeiten liess. Dass es sich beim Gesuch vom 2. Februar 2000<br />
weitgehend um eine Abschrift des Eheschutzbegehrens vom 30. Januar<br />
2000 handelt, ist indes beim Umfang des zu entschädigenden Aufwandes<br />
mit zu berücksichtigen.<br />
6.7 Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung<br />
ist es zudem nicht von Bedeutung, ob der beigezogene Anwalt erfolgreich<br />
war und er mit seiner Intervention der Position des Gesuchstellers<br />
zum Durchbruch verholfen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beizug<br />
erforderlich war, damit der Gesuchsteller seine Interessen wahren konnte.<br />
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist unter Umständen<br />
auch dann gutzuheissen, wenn der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterlegen<br />
ist. Nur wenn ein Verfahren von Anfang an als aussichtslos zu beurteilen<br />
ist, darf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen<br />
werden.<br />
6.8 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden<br />
Fall die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung<br />
im Verfahren vor der Vorinstanz erfüllt waren. Es ist somit zu prüfen,<br />
welche Vertretungskosten ausgewiesen sind.<br />
(RRB Nr. 36/<strong>2001</strong> vom 8. Januar <strong>2001</strong>).<br />
18. Ausländerrecht<br />
18.1 Familiennachzug für Niedergelassene<br />
– Keine Verletzung von Treu und Glauben (Erw. 1.1–1.2) und der Kinderrechtekonvention<br />
(Erw. 1.3) durch die Fremdenpolizei.<br />
– Keine rechtsungleiche Behandlung von Bewerbern aus Balkanländern<br />
(Erw. 1.4).<br />
– Für Niedergelassene besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug<br />
(Erw. 2).<br />
– Ein Anspruch auf Familiennachzug Niedergelassener besteht uneingeschränkt,<br />
wenn damit die Zusammenführung der Familie bezweckt wird<br />
(Erw. 3).<br />
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