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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 16.2<br />

dar (ZVW 49/1994, S. 164). Diese Feststellung gilt indes nur dann, wenn der<br />

Entzug der elterlichen Obhut gegen den Willen des obhutsberechtigten Elternteiles<br />

und nicht auf dessen Antrag angeordnet werden soll. Im vorliegenden<br />

Fall hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2000 selber verlangt,<br />

dass entweder das Kind unter seine alleinige Obhut zu stellen oder die elterliche<br />

Obhut ihm und seiner Ehefrau zu entziehen und das Kind in Obhut<br />

und Pflege bei seiner Mutter zu geben sei. Gleichzeitig hat er die Errichtung<br />

einer Erziehungsbeistandschaft für das Kind beantragt. Diese Anträge<br />

greifen nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers<br />

ein, da er diese (insbesondere den Antrag, dass auch ihm die elterliche Obhut<br />

zu entziehen sei) selber gestellt hat. Ein besonders starker Eingriff liegt<br />

nur dann vor, wenn einer Person gegen ihren Willen die elterliche Obhut<br />

entzogen werden soll. Liegt nach dem Gesagten kein besonders starker<br />

Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers vor, so ist zu prüfen,<br />

ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorlagen, denen<br />

dieser auf sich allein gestellt nicht gewachsen war.<br />

6.4 Der Beschwerdeführer ist selber nicht rechtskundig. Dies allein<br />

genügt aber noch nicht, dass er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter<br />

hat. Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt nicht,<br />

jeder Person ohne juristische Kenntnisse für ein Verfahren einen unentgeltlichen<br />

Rechtsbeistand zu bestellen. Andernfalls hätte unter diesem Gesichtspunkt<br />

praktisch jedermann (mit Ausnahme derjenigen Personen, welche<br />

eine juristische Berufsausbildung genossen haben) Anspruch auf einen<br />

unentgeltlichen Rechtsvertreter. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene<br />

die sich stellenden rechtlichen Fragen nicht selber beantworten konnte<br />

und ob deshalb der Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich war.<br />

6.5 Wer für die Anordnung der notwendigen Kindesschutzmassnahmen<br />

zuständig ist, war zwischen den in Frage kommenden Behörden (Vormundschaftsbehörde,<br />

Eheschutzrichter) umstritten. In seiner superprovisorischen<br />

Verfügung vom 1. Februar 2000 hat der Eheschutzrichter seine<br />

Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verneint. Die<br />

Vorinstanz hat ihrerseits in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2000 an den<br />

Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes ihre Zuständigkeit zum Erlass<br />

von Kindesschutzmassnahmen verneint. Die rechtliche Frage nach der für<br />

den Erlass der Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde war deshalb<br />

offensichtlich nicht leicht zu beantworten, waren doch selbst Fachleute<br />

darüber unterschiedlicher Meinung. Umso weniger durfte vom Beschwerdeführer<br />

verlangt werden, dass er von sich aus das Gesuch um Erlass<br />

von Kindesschutzmassnahmen bei der dafür zuständigen Behörde einreicht.<br />

Die subjektive und objektive Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung<br />

ist somit zu bejahen.<br />

6.6 Die Vorinstanz macht geltend, dass das Gesuch um Erlass von Kindesschutzmassnahmen<br />

vom 2. Februar 2000 eine mehr oder weniger identische<br />

Abschrift des Eheschutzbegehrens vom 30. Januar 2000 sei. Deshalb<br />

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