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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 16.2<br />

des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes<br />

aber deshalb abgelehnt, weil nach ihrer Ansicht der Beizug eines<br />

Anwaltes weder aus subjektiven noch aus objektiven Gründen notwendig<br />

war. Der Beschwerdeführer hätte das Gesuch vom 2. Februar 2000 auch<br />

ohne Hilfe eines Anwaltes bei ihr einreichen können, zumal dieses Gesuch<br />

mit dem am 30. Januar 2000 eingereichten Eheschutzbegehren praktisch<br />

identisch sei. Ebenso sei für die Stellungnahme vom 7. Februar 2000 kein<br />

Anwalt erforderlich gewesen.<br />

6.1 Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen ist ein strenger<br />

Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit<br />

der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung<br />

drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder<br />

tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 125 V 34,<br />

E. 2). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die unentgeltliche Verbeiständung<br />

bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren verlangt wird.<br />

Zum einen fehlt im erstinstanzlichen Verfahren regelmässig eine echte Gegenpartei.<br />

Zum anderen ist die an das Gesetz und das öffentliche Interesse<br />

gebundene sowie zur rechtsgleichen Behandlung aller Bürger gehaltene<br />

Verwaltungsbehörde auf Grund der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes<br />

verpflichtet, sich an der Sammlung des entscheidrelevanten<br />

Verfahrensstoffs zu beteiligen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.,<br />

N. 42 zu § 16).<br />

6.2 Bei der sachlichen Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung sind die<br />

konkreten Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren<br />

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens<br />

zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen<br />

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des<br />

Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im<br />

Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die<br />

Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich<br />

geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere<br />

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller<br />

auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit<br />

wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende<br />

Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz<br />

beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des<br />

rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt<br />

es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung<br />

durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen<br />

(BGE 125 V 35, E. 4b mit Hinweisen auf die Lehre und die bundesgerichtliche<br />

Rechtsprechung; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990, Nr. 9, S. 10; Kölz/Bosshart/Röhl,<br />

a.a.O., N. 41 zu § 16).<br />

6.3 Der Entzug der elterlichen Obhut über ein Kind stellt einen erheblichen<br />

Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Elternteils<br />

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