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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 16.2<br />

tung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst, sofern ein solcher<br />

zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich ist (BGE 125 II 274,<br />

E. 4a). In der neuen Bundesverfassung ist dieser Anspruch in Art. 29<br />

Abs. 3 BV ausdrücklich garantiert.<br />

3.2 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos,<br />

so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der<br />

Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht. Die Behörde kann der bedürftigen<br />

Partei einen berufsmässigen Rechtsvertreter im Sinne von § 15<br />

Abs. 3 bzw. 4 VRP beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen,<br />

soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 1 und 2<br />

VRP).<br />

3.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt nach neuerer<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichts als verfassungsmässige Minimalgarantie<br />

auch in Verwaltungsverfahren (BGE 124 I 306, E. 2a mit Hinweis auf<br />

BGE 122 I 267, E. 2). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Rechtsnatur<br />

der Entscheidungsgrundlagen und der Art des in Frage stehenden<br />

Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in das die gesuchstellende Partei<br />

einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der Anwendungsbereich<br />

erstreckt sich sowohl auf das nichtstreitige Verwaltungsverfahren,<br />

als auch auf das Einsprache-, Beschwerde- sowie Klageverfahren<br />

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2. Auflage, Zürich 2000, NN 2<br />

und 6 zu § 16).<br />

3.4 Deshalb besteht grundsätzlich auch in Kindesschutzverfahren (z.B.<br />

Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft, Entzug der elterlichen Obhut)<br />

vor der Vormundschaftsbehörde ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege<br />

(ZVW 49/1994, S. 162f.). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch<br />

auf Kostenbefreiung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes<br />

für das Verfahren vor der Vorinstanz, sofern die dafür massgebenden<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

4. Wie oben bereits erwähnt, hat die Vorinstanz in diesem Fall auf die Erhebung<br />

von Verfahrenskosten verzichtet. Die Frage, ob der Beschwerdeführer<br />

von der Kostentragung zu befreien ist oder nicht, hat sich in diesem<br />

Verfahren somit gar nicht gestellt. Somit muss in diesem Beschwerdeverfahren<br />

einzig noch geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf<br />

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hatte.<br />

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV besteht<br />

der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung<br />

nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit<br />

des Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels.<br />

Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der<br />

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall.<br />

5.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie die Nichtaussichtslosigkeit<br />

des Verfahrens sind nicht umstritten. Die Vorinstanz hat das Gesuch<br />

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