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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 16.1<br />

Regelung enthalten. Bestimmungen über den Ausstand fehlen in der BodenverbesserungV<br />

bzw. in den Statuten. § 62 des Gesetzes über die Organisation<br />

der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 (SR<strong>SZ</strong><br />

152.100/GOG) bestimmt sodann, dass sich die Ausstandspflicht von Mitgliedern<br />

und Schreibern des Gemeinderates oder einer Kommission sowie<br />

von Beamten und Angestellten der Gemeinde im Allgemeinen nach den<br />

Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege richtet. Auf Grund der Verweisungen<br />

in § 37 Abs. 2 BodenverbesserungV bzw. § 62 GOG und § 4 Abs.<br />

1 VRP gelten demnach die Vorschriften der Gerichtsordnung über den<br />

Ausschluss und die Ablehnung von Behördenmitgliedern und Funktionären<br />

für die Flurgenossenschaft A. wenigstens sinngemäss.<br />

4. Gemäss § 52 Abs. 1 Bst. a Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SR<strong>SZ</strong><br />

231.110/GO) ist jemand an der Mitwirkung bei der Entscheidfindung in eigener<br />

Sache ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist er in Sachen einer<br />

juristischen Person, deren Verwaltung er angehört (§ 52 Abs. 1 Bst. c GO).<br />

X. als Geschäftsleiter und Inhaber der X. AG erfüllt demnach bei der Beschlussfassung<br />

der Flurgenossenschaft A.-strasse über die Vergebung von<br />

Arbeiten im Rahmen eines Wettbewerbes, an dem er teilgenommen hat,<br />

den Ausschlussgrund gemäss § 52 Abs. 1 Bst. c GO an sich.<br />

5.1 Im vorliegenden Fall stellt sich indessen aus verschiedenen Gründen<br />

die Frage, ob der Ausschlussgrund von § 52 Abs. 1 Bst. c GO in seiner<br />

ganzen Strenge anwendbar ist und ob dessen Missachtung zur Aufhebung<br />

des Vergebungsbeschlusses führt. Zum einen finden die Regeln über Ausschluss<br />

und Ablehnung, die in erster Linie für gerichtliche Verfahren entwickelt<br />

worden sind, auf das erstinstanzliche Verfahren in Flurgenossenschaften<br />

nur sinngemäss Anwendung. Ausserdem hat die Generalversammlung,<br />

und nicht der Vorstand, letztlich den Zuschlag erteilt. Zudem<br />

hat X. bei der Beschlussfassung im Vorstand nicht mitgestimmt.<br />

5.2 Eine gewisse Zurückhaltung bei der Übernahme von Ausschluss- und<br />

Ablehnungsgründen für die Flurgenossenschaften erscheint als geboten,<br />

weil naturgemäss bei einer genossenschaftlich verfassten Bodenverbesserungsorganisation<br />

die Mandatsträger zwangsläufig gewisse eigene Interessen<br />

verfolgen. Es ist daher angezeigt, die Ausschluss- und Ablehnungsregeln<br />

institutionsgerecht zu handhaben. Bei der Vergebung von Arbeiten<br />

geht es indessen nicht um die Regelung von Rechtsverhältnissen zwischen<br />

der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Vielmehr sind zu solchen Verfahren<br />

auch und in erster Linie Externe zugelassen. Gründe der Fairness im<br />

Verfahren gebieten es, dass alle Bewerber gleiche Erfolgschancen haben<br />

(Art. 29 Abs. 1 BV). Unter diesem Aspekt ist es nicht hinnehmbar, dass bei<br />

Arbeitsvergebungen einzelne Mitbewerber an der Beschlussfassung mitwirken<br />

können.<br />

5.3 Nach einer seit längerem anerkannten Praxis im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> sind<br />

Funktionsträger bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes auch bei der Vor-<br />

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