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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 16.1<br />

Begründung: Kleinere künftige Unterhaltskosten, mit dieser Ausführungsart.<br />

Die Vergebung erfolgt an der Generalversammlung, da die Ausführungsart<br />

(neu Bombierung, ursprüngliches Projekt einseitiges Gefälle) geändert<br />

wurde.<br />

Z., 27. November 2000<br />

Der Aktuar X.»<br />

Die Arbeitsvergebung durch die Generalversammlung erfolgt im Einklang<br />

mit Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Statuten. Danach ist die Generalversammlung<br />

für die Vergebung von Aufträgen zuständig, soweit sie diese Befugnis<br />

im Einzelfall nicht dem Vorstand übertragen hat.<br />

2. Aus den unter Ziffer 1 angeführten Ausschnitten aus dem Protokoll<br />

lässt sich entnehmen, dass X. zwar nicht an der Abstimmung teilgenommen,<br />

jedoch bei der Beratung über die Arbeitsvergebung im Vorstand aktiv<br />

mitgewirkt hat. Aus dem Umstand sodann, dass er für die gesamte Vorstandssitzung<br />

für die Protokollführung verantwortlich zeichnet, ergibt sich,<br />

dass er auch bei der Abstimmung den Raum nicht verlassen hat. Die Organe<br />

der Beschwerdeführerin, denen das Protokoll der Vorstandssitzung<br />

gemäss Zustellungsvermerk nicht zugänglich war, haben nun nicht geltend<br />

gemacht, es seien Ausstandsvorschriften verletzt worden. Von den eigentlichen<br />

Ablehnungsgründen abgesehen, handelt es sich jedoch bei den Ausstandsvorschriften<br />

um Regeln des zwingenden öffentlichen Rechts, die von<br />

Amtes wegen zu beachten sind. Auch im Beschwerdeverfahren, in welchem<br />

dem Rügeprinzip stärkeres Gewicht beigemessen wird, findet diesbezüglich<br />

eine Rechtsanwendung von Amtes wegen statt (§ 26 Abs. 1 der Verordnung<br />

über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, SR<strong>SZ</strong> 234.110/<br />

VRP). Damit ist zu prüfen, ob der angefochtene Vergebungsbeschluss wegen<br />

der Missachtung von Ausstandsvorschriften mangelhaft und damit aufzuheben<br />

ist.<br />

3. In Art. 1 der Statuten der Flurgenossenschaft A. wird auf die Verordnung<br />

über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 (SR<strong>SZ</strong> 213.110) verwiesen.<br />

Ungeachtet dieser Verweisung in Art. 1 der Statuten handelt es sich<br />

indessen um eine Flurgenossenschaft im Sinne der Verordnung über landund<br />

forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen<br />

zur Bodenverbesserung vom 28. Juni 1979 (SR<strong>SZ</strong> 312.310/nachstehend:<br />

BodenverbesserungV). Dafür spricht die Mitwirkung der kantonalen<br />

Forstbehörden beim Wiederherstellungsprojekt «A.». Auch ergibt sich aus<br />

dem technischen Bericht zum Projekt, dass namhafte Beiträge von Bund<br />

und <strong>Kanton</strong> erwartet werden. Gemäss § 37 Abs. 1 BodenverbesserungV gilt<br />

für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Verordnung über die<br />

Verwaltungsrechtspflege. Nicht direkt anwendbar ist die Verordnung über<br />

die Verwaltungsrechtspflege auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren<br />

(vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 Bst. a VRP BodenverbesserungV. § 37 Abs. 2 BodenverbesserungV<br />

bestimmt ausserdem, dass die Bestimmungen des Gemeindeorganisationsgesetzes<br />

sinngemäss Anwendung finden, wenn im<br />

Übrigen die Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Statuten keine<br />

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