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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 14.1<br />

als zulässig erklärt. In einem solchen Fall können die Vorschriften über die<br />

Behandlung der Angebote nicht mehr uneingeschränkt beachtet werden.<br />

So ist es mit einem solchen Vorgehen naturgemäss verbunden, dass die<br />

Konkurrenten die Preise der Mitbewerber – wenigstens für den Gesamtauftrag<br />

– kennen. Um dennoch einen einigermassen fairen Wettbewerb<br />

zu gewährleisten, ist es unumgänglich, die Vorschriften für die Sicherung<br />

des Verfahrens – wenigstens soweit möglich – einzuhalten. So sind die<br />

Vergebungsbehörden gehalten, ganz präzise festzulegen, für welche Teile<br />

des Leistungsverzeichnisses ein neues Angebot zu unterbreiten ist. Lassen<br />

sich verschiedene Teile eines Leistungsverzeichnisses nicht klar trennen, so<br />

ist es unumgänglich, den gesamten Wettbewerb zu wiederholen. Beschränkt<br />

man sich auf einen Teilverzicht, dürfen an den feststehenden Positionen<br />

eines Leistungsverzeichnisses nachträglich keine Änderungen angebracht<br />

werden. Ein solches Vorgehen stünde klar im Widerspruch zu § 11<br />

SubmV, wonach nach dem Eingabetermin der Bewerbung die Offerte nicht<br />

mehr nachgebessert werden darf.<br />

4.2 Ein Blick auf die Schlusszusammenstellung der Offerte der Firma X.<br />

AG zeigt nun, dass die Preise für die Positionen 10.A–10.O in nicht weniger<br />

als zehn Positionen verändert worden sind. Mehr-/Minderpreisangebote<br />

wurden dagegen lediglich für fünf Positionen nachgefragt. Ausserdem<br />

hat die Firma X. AG den ursprünglich offerierten Rabatt von 2% für den<br />

Gesamtauftrag auf 6% erhöht. Eine derartige Nachbesserung oder – wie es<br />

die Vorinstanz bezeichnet – Optimierung des Projektes mag zwar wünschbar<br />

sein. Unter dem Gesichtspunkt eines fairen Wettbewerbes kann sie jedoch<br />

nicht hingenommen werden. Unverständlich ist vor allem, weshalb<br />

nach dem Teilabbruch ein deutlich höherer Rabatt offeriert werden kann.<br />

Wenn die Konstruktionsweise allenfalls der Fa. X. AG entgegenkommt und<br />

sie somit eine andere Kalkulation vorlegen kann, so müsste sich dies direkt<br />

in den «nachgebesserten» Positionen niederschlagen. Für eine Korrektur<br />

des Rabattes ist dagegen kein sachlicher, kalkulatorischer Grund ersichtlich.<br />

4.3 Vor dem Hintergrund der etwas ungewöhnlichen Ausgangslage ist<br />

sowohl das Verhalten der Vergebungsbehörden wie auch der Fa. X. AG<br />

nicht ohne weiteres verständlich. Zum einen ist die X. AG offenbar der<br />

Auffassung, dass das Projekt zusätzlich der Optimierung bedarf. Darauf hat<br />

sie anlässlich der Sitzung mit dem Fassadenplaner der Fa. Y. nicht hingewiesen.<br />

Ferner hat die beauftragte Architektengemeinschaft die Positionen,<br />

die noch einmal zu offerieren waren, klar bezeichnet. Wenn nun die<br />

Vergebungsstelle im Nachhinein auch Anpassungen der Offerten in anderen<br />

Positionen akzeptiert, verhält sie sich widersprüchlich und verstösst damit<br />

gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV).<br />

4.4 Verstösst die nachträgliche Zulassung von Abänderungen der ursprünglichen<br />

Offerte gegen § 11 SubmV und das Vorgehen der Vergebungsbehörden<br />

und insbesondere auch der Beschwerdegegnerin gegen<br />

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