EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
C. 14.1<br />
als zulässig erklärt. In einem solchen Fall können die Vorschriften über die<br />
Behandlung der Angebote nicht mehr uneingeschränkt beachtet werden.<br />
So ist es mit einem solchen Vorgehen naturgemäss verbunden, dass die<br />
Konkurrenten die Preise der Mitbewerber – wenigstens für den Gesamtauftrag<br />
– kennen. Um dennoch einen einigermassen fairen Wettbewerb<br />
zu gewährleisten, ist es unumgänglich, die Vorschriften für die Sicherung<br />
des Verfahrens – wenigstens soweit möglich – einzuhalten. So sind die<br />
Vergebungsbehörden gehalten, ganz präzise festzulegen, für welche Teile<br />
des Leistungsverzeichnisses ein neues Angebot zu unterbreiten ist. Lassen<br />
sich verschiedene Teile eines Leistungsverzeichnisses nicht klar trennen, so<br />
ist es unumgänglich, den gesamten Wettbewerb zu wiederholen. Beschränkt<br />
man sich auf einen Teilverzicht, dürfen an den feststehenden Positionen<br />
eines Leistungsverzeichnisses nachträglich keine Änderungen angebracht<br />
werden. Ein solches Vorgehen stünde klar im Widerspruch zu § 11<br />
SubmV, wonach nach dem Eingabetermin der Bewerbung die Offerte nicht<br />
mehr nachgebessert werden darf.<br />
4.2 Ein Blick auf die Schlusszusammenstellung der Offerte der Firma X.<br />
AG zeigt nun, dass die Preise für die Positionen 10.A–10.O in nicht weniger<br />
als zehn Positionen verändert worden sind. Mehr-/Minderpreisangebote<br />
wurden dagegen lediglich für fünf Positionen nachgefragt. Ausserdem<br />
hat die Firma X. AG den ursprünglich offerierten Rabatt von 2% für den<br />
Gesamtauftrag auf 6% erhöht. Eine derartige Nachbesserung oder – wie es<br />
die Vorinstanz bezeichnet – Optimierung des Projektes mag zwar wünschbar<br />
sein. Unter dem Gesichtspunkt eines fairen Wettbewerbes kann sie jedoch<br />
nicht hingenommen werden. Unverständlich ist vor allem, weshalb<br />
nach dem Teilabbruch ein deutlich höherer Rabatt offeriert werden kann.<br />
Wenn die Konstruktionsweise allenfalls der Fa. X. AG entgegenkommt und<br />
sie somit eine andere Kalkulation vorlegen kann, so müsste sich dies direkt<br />
in den «nachgebesserten» Positionen niederschlagen. Für eine Korrektur<br />
des Rabattes ist dagegen kein sachlicher, kalkulatorischer Grund ersichtlich.<br />
4.3 Vor dem Hintergrund der etwas ungewöhnlichen Ausgangslage ist<br />
sowohl das Verhalten der Vergebungsbehörden wie auch der Fa. X. AG<br />
nicht ohne weiteres verständlich. Zum einen ist die X. AG offenbar der<br />
Auffassung, dass das Projekt zusätzlich der Optimierung bedarf. Darauf hat<br />
sie anlässlich der Sitzung mit dem Fassadenplaner der Fa. Y. nicht hingewiesen.<br />
Ferner hat die beauftragte Architektengemeinschaft die Positionen,<br />
die noch einmal zu offerieren waren, klar bezeichnet. Wenn nun die<br />
Vergebungsstelle im Nachhinein auch Anpassungen der Offerten in anderen<br />
Positionen akzeptiert, verhält sie sich widersprüchlich und verstösst damit<br />
gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV).<br />
4.4 Verstösst die nachträgliche Zulassung von Abänderungen der ursprünglichen<br />
Offerte gegen § 11 SubmV und das Vorgehen der Vergebungsbehörden<br />
und insbesondere auch der Beschwerdegegnerin gegen<br />
218