EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 14.1<br />
Rahmenbedingungen wird die Vorinstanz eingeladen zu prüfen, ob die genannten<br />
Strassen nicht der Basiserschliessung zuzuordnen wären.<br />
Der Erschliessungsplanentwurf ist insofern anzupassen, als der Abschnitt<br />
der Hauptstrasse vom Ende der Zürichstrasse bis zum Dorfplatz<br />
darin als Basiserschliessung zu bezeichnen ist.<br />
(RRB Nr. 920/<strong>2001</strong> vom 7. August <strong>2001</strong>)<br />
14. Arbeitsvergebungen<br />
14.1 Teilverzicht auf einen Zuschlag<br />
– Ein Teilabbruch eines Beschaffungsverfahrens ist zulässig (Erw.).<br />
– Beschränkt sich eine Behörde auf einen Teilverzicht, so ist bei der Einholung<br />
neuer Offerten genau zu bestimmen, welche Positionen nochmals einzugeben<br />
sind (Erw. 4).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3. Nach § 19 Abs. 1 Verordnung über die Vergebung von Arbeiten<br />
und Lieferungen (Submissionsverordnung) vom 6. Februar 1976 (SR<strong>SZ</strong><br />
430.110/SubmV) kann aus wichtigen Gründen auf den Zuschlag verzichtet<br />
werden. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Voraussetzungen für die<br />
ausgeschriebenen Arbeiten und Lieferungen seit der Eingabe der Angebote<br />
wesentlich verändert haben, wenn kein den Submissionsunterlagen entsprechendes<br />
Angebot vorliegt, oder wenn die Angebote in einer den Wettbewerb<br />
ausschliessenden Weise berechnet wurden. Der Regierungsrat hat<br />
wiederholt festgehalten, dass ein wichtiger Grund für den Abbruch eines<br />
Wettbewerbes auch dann vorliegen kann, wenn die bewilligten Mittel für<br />
eine bestimmte Beschaffung nicht ausreichen (RRB Nr. 922/<strong>2001</strong> vom<br />
7. August <strong>2001</strong>). Entschliessen sich die Bauherren im vorliegenden Fall für<br />
den Verzicht auf eine relativ aufwändige und teure Ausführung, so verfolgen<br />
sie damit den Grundsatz der Sparsamkeit der Haushaltsführung im Sinne<br />
von § 5 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden<br />
vom 27. Januar 1994 (SR<strong>SZ</strong> 153.100). Dabei hat das Verwaltungsgericht<br />
in einem älteren Entscheid vom 20. Dezember 1985 festgehalten, dass<br />
aus finanziellen Überlegungen auch ein Teilverzicht in Betracht kommt<br />
(VGE 630/85).<br />
4.1 Im erwähnten Urteil ist das Verwaltungsgericht noch einen Schritt<br />
weiter gegangen. Es hat nicht nur einen Teilabbruch zugelassen, sondern<br />
auch die Ergänzung der Offerte durch die Wettbewerbsteilnehmer sowie<br />
die Vergebung auf der Grundlage einer teilweise nachgebesserten Offerte<br />
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