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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

auch durch den Bezirk finanziert werden. Damit der Bezirksrat die für den<br />

Ausbau erforderliche Ausgabe tätigen kann, muss er von der Bezirksgemeinde<br />

(§ 7 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden<br />

und Bezirke vom 29. Oktober 1969, GOG, SR<strong>SZ</strong> 152.100, bzw. § 39<br />

Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden<br />

vom 27. Januar 1994, FHG, SR<strong>SZ</strong> 153.100) dafür einen Verpflichtungskredit<br />

einholen (§ 30 und § 33 FHG). Sollten dereinst weitere Zufahrten<br />

an diese Basiserschliessung angeschlossen werden, so kann der Bezirk<br />

dafür eine Vorteilsabgabe erheben (§ 58 StrV).<br />

(RRB Nr. 920/<strong>2001</strong> vom 7. August <strong>2001</strong>).<br />

10. Gehört die Wasenmattstrasse bei einem durchgehenden Ausbau zwischen<br />

Zürichstrasse und Etzelstrasse zur Basiserschliessung, so kann dafür<br />

im Reglement zum Erschliessungsplan kein Anteil des Bezirkes an die Kosten<br />

festgelegt werden, da die Kosten für die Erstellung einer Basiserschliessungsstrasse<br />

vollumfänglich das Gemeinwesen trägt. Nach dem klaren<br />

Wortlaut der massgebenden planungsrechtlichen Vorschriften kann zudem<br />

im Erschliessungsplan nur der Kostenanteil des Gemeinwesens für<br />

Groberschliessungsstrassen festgelegt werden. Aus diesem Grund ist auch<br />

die Beschwerde II gutzuheissen. Kommt die Vorinstanz nach erneuter<br />

Überprüfung der Situation zum Schluss, dass die Wasenmattstrasse als<br />

nicht durchgehende Verbindung als Groberschliessung zu bezeichnen ist,<br />

so muss sie den Kostenanteil des Bezirkes neu festlegen. Im Übrigen überzeugt<br />

auf Anhieb nicht ohne weiteres, dass die Vorinstanz den Anteil des<br />

Bezirkes für den östlichen Teil der Wasenmattstrasse bis zur geplanten Einmündung<br />

der Klostermühlestrasse auf 50% festgesetzt hat, den Anteil für<br />

den restlichen Teil zwischen der geplanten Einmündung der Klostermühlestrasse<br />

bis zur Zürichstrasse hingegen auf 70%.<br />

11. Die Vorinstanz wird die im Erschliessungsplanentwurf vorgenommene<br />

Grenzziehung zwischen Basiserschliessung und Groberschliessung nicht<br />

nur im Zusammenhang mit der Wasenmattstrasse überdenken müssen,<br />

sondern auch im Hinblick auf die Spitalstrasse und die Eisenbahnstrasse.<br />

Die Vorinstanz wird prüfen müssen, ob sie diese bereits bestehenden Strassen,<br />

die im Erschliessungsplanentwurf als Groberschliessungsstrassen bezeichnet<br />

sind, nicht der Basiserschliessung zuordnen will.<br />

Im Erschliessungsplan werden neben der Eisenbahnstrasse und der Spitalstrasse<br />

auch noch die Schmiedenstrasse, die Hauptstrasse vom Dorfplatz<br />

zum Klosterplatz, die Schwanenstrasse sowie die Langrütistrasse als<br />

Groberschliessung bezeichnet. Dies hat zur Folge, dass bei einem allfälligen<br />

Ausbau dieser Strassen, z.B. durch den Bau oder die Verbreiterung des<br />

Trottoirs, der Bezirksrat Einsiedeln von Gesetzes wegen (§§ 44ff. PBG) verpflichtet<br />

ist, ein Beitragsplanverfahren durchzuführen. Mangels einer entsprechenden<br />

Aussage im Reglement müsste im Falle eines Ausbaus zudem<br />

vorgängig noch der Kostenanteil des Bezirkes an diesen Groberschliessungsanlagen<br />

festgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen<br />

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