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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

In diesem Sinne ist die Beschwerde I gutzuheissen, und die Sache ist zu<br />

neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />

9. Sofern sich die Vorinstanz entschliesst, an der geplanten durchgehenden<br />

Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse festzuhalten und<br />

die Wasenmattstrasse als Basiserschliessung zu qualifizieren, muss sie folgende<br />

Punkte beachten.<br />

9.1 Die Gemeinden und Bezirke planen Strassen grundsätzlich im Nutzungsplanverfahren<br />

nach PBG (§ 13 Abs. 2 StrV, § 11 Abs. 1 VVzStrV). Zu<br />

den kommunalen Nutzungsplänen zählen in erster Linie der Zonenplan sowie<br />

der Erschliessungsplan (§ 15 Abs. 1 PBG), aber auch der Gestaltungsplan<br />

(vgl. dazu die systematische Einordnung der Bestimmung insbesondere<br />

über den Erlass des Gestaltungsplanes im PBG). Allein für die Planung<br />

und Erstellung einer Strasse ist indes das Instrument des Gestaltungsplanes<br />

nicht geeignet. Im Erschliessungsplan können nach dem massgebenden<br />

kantonalen Recht namentlich die Linienführung von Groberschliessungsstrassen<br />

und deren Anschlussstellen an das übergeordnete Strassennetz bezeichnet<br />

sowie Änderungen der Erschliessungsfunktion bestehender Verkehrsanlagen<br />

vorgenommen werden (§ 23 Abs. 2 lit. a und b PBG). Die genannte<br />

Bestimmung lässt es ohne weiteres auch zu, im Erschliessungsplan<br />

auch neue Basiserschliessungsanlagen zu bezeichnen. In der Tat würde es<br />

wenig Sinn machen, neben dem Erschliessungsplanentwurf gleichzeitig<br />

auch einen separaten Zonenplan für die geplante neue Basiserschliessungsstrasse<br />

aufzulegen. Vielmehr liegt es nahe, dass aus Gründen des<br />

Sachzusammenhanges die geplante neue Basiserschliessungsstrasse in einem<br />

solchen Fall im Erschliessungsplanentwurf unter der Rubrik verbindlicher<br />

Planinhalt aufgeführt wird. Die Mitwirkungs- und Parteirechte allfälliger<br />

Betroffener werden dadurch nicht beeinträchtigt. Ganz im Gegenteil<br />

dürfte der Umstand, dass in diesem Fall Grob- und Basiserschliessungsanlagen<br />

in einem einzigen Nutzungsplan (Erschliessungsplan)<br />

enthalten sind, dem Einzelnen die Wahrung seiner Recht erleichtern.<br />

9.2 Anschliessend an das Nutzungsplanverfahren muss für eine Basiserschliessungsstrasse<br />

des Bezirks auch noch ein Projektgenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden (§ 15 StrV i.V.m. § 21 StrV). Der bestehende Teil<br />

der Wasenmattstrasse befindet sich heute im Privateigentum. Wird die Wasenmattstrasse<br />

als Basiserschliessung bezeichnet, so drängt sich zudem eine<br />

Übernahme des bestehenden Teils durch den Bezirk auf. Da es sich bei einer<br />

solchen Übernahme um eine Änderung in der Trägerschaft handelt, ist<br />

dafür die Zustimmung der Stimmberechtigten erforderlich (§ 9 Abs. 2<br />

StrV).<br />

9.3 Grundsätzlich trägt der Strassenträger die Kosten für den Bau und<br />

Unterhalt seiner Strassen (§ 49 StrV). Soll die durchgehende Wasenmattstrasse<br />

als Basiserschliessung dereinst vollumfänglich im Eigentum des Bezirkes<br />

stehen, so muss die Fortsetzung der bestehenden Wasenmattstrasse<br />

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