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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

strasse festgehalten. Dafür war wohl die in weiten Kreisen geforderte Verkehrsentlastung<br />

des Bahnhofplatzes und der Eisenbahnstrasse massgebend<br />

(BRB 515 vom 17. Mai 1990, S. 3). Seither hat sich grundsätzlich nichts daran<br />

geändert, dass eine durchgehende Wasenmattstrasse als direkte Verbindung<br />

zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse auch als Umfahrung des<br />

Dorfkerns genutzt werden könnte. Diese Auffassung teilt die Vorinstanz<br />

auch heute noch, wenn nach ihrer Auffassung eine durchgehende Wasenmattstrasse<br />

neben Groberschliessungs- auch Basiserschliessungsfunktion<br />

hat (angefochtener Beschluss, E. 9.1, S. 4 oben).<br />

8.3.2 Die durchgehende Wasenmattstrasse soll die Etzelstrasse und die<br />

Zürichstrasse miteinander verbinden. Diese Verbindung zwischen diesen<br />

beiden Strassen würde dann von zahlreichen Automobilisten als Umfahrung<br />

des Dorfkerns genutzt, zumal eine solche Nutzung ja auch vom geplanten<br />

Ausbaustandard her problemlos möglich ist. Bei einem durchgehenden<br />

Ausbau hat die Wasenmattstrasse eine Entlastung des Dorfkerns<br />

von einem Teil des Durchgangsverkehrs zur Folge, weshalb sie wohl in erster<br />

Linie Verbindungsfunktion und nur zweitrangig Groberschliessungsfunktion<br />

hat. Insbesondere das Teilstück der Wasenmattstrasse, welches<br />

heute ausserhalb der Bauzonen liegt, dient ausschliesslich der Herstellung<br />

dieser Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse bzw. dieser<br />

Umfahrung des Dorfkerns und hat keine Groberschliessungsfunktion. Die<br />

Verbindungsfunktion der durchgehenden Wasenmattstrasse wird dadurch<br />

verdeutlicht, dass die Einmündung der Schnabelsbergstrasse in die Zürichstrasse<br />

dergestalt verlegt werden soll, dass die Schnabelsbergstrasse und die<br />

Wasenmattstrasse am gleichen Ort in die Zürichstrasse einmünden. Mit der<br />

Wasenmattstrasse wird damit eine direkte Verbindung zwischen Schnabelsbergstrasse<br />

und Etzelstrasse geschaffen.<br />

8.3.3 Nach dem Gesagten dient die Wasenmattstrasse nach einem durchgehenden<br />

Ausbau als Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse.<br />

Mit der damit verbundenen Nutzung bzw. Funktion als Umfahrung des<br />

Dorfkerns für einen Teil des Durchgangsverkehrs gehört die geplante Wasenmattstrasse<br />

aber nicht zur Groberschliessung, sondern eindeutig zur Basiserschliessung.<br />

Die im Erschliessungsplanentwurf vorgenommene Bezeichnung<br />

der durchgehenden Wasenmattstrasse als Groberschliessungsstrasse<br />

entspricht somit nicht ihrer Funktion.<br />

Groberschliessungsfunktion hat die Wasenmattstrasse allenfalls dann,<br />

wenn sie nicht durchgehend ausgebaut wird und keine direkte Verbindung<br />

zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse herstellt. Die Vorinstanz wird entscheiden<br />

müssen, ob die Wasenmattstrasse als durchgehende Verbindung<br />

zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse erstellt werden soll und somit als<br />

Basiserschliessungsstrasse einzustufen ist, oder ob sie an der im Erschliessungsplan<br />

getroffenen Bezeichnung als Groberschliessungsstrasse festhalten<br />

und auf einen durchgehenden Ausbau der Wasenmattstrasse verzichten<br />

will.<br />

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