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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

Groberschliessung der umliegenden Bauzonen nämlich gar keine durchgehende<br />

Wasenmattstrasse erforderlich ist.<br />

8.2.1 Die geplante Verlängerung der Wasenmattstrasse kann nicht als<br />

Groberschliessung von KTN 546 und 4730 angesehen werden, da diese Parzellen<br />

ausserhalb der Bauzonen liegen und sich die Groberschliessungspflicht<br />

des Bezirkes nur auf Bauzonen bezieht. Die Bauzonen östlich der<br />

Etzelstrasse entlang der bereits bestehenden Wasenmattstrasse sowie die<br />

Grundstücke zwischen Zürichstrasse und Alp im Bereich der geplanten<br />

Einmündung der Wasenmattstrasse in die Zürichstrasse sind bereits heute<br />

hinreichend groberschlossen. Für die Erschliessung dieser Gebiete ist es somit<br />

nicht erforderlich, die Wasenmattstrasse als durchgehende Verbindung<br />

zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse auszubauen. Für die Bauzonen<br />

zwischen Alp und SOB-Gleis besteht heute eine Zufahrt über die Gaswerkstrasse<br />

und teilweise die Furrenstrasse. Sofern für letztgenannte Bauzonen<br />

eine bessere Erschliessung nötig ist, wäre dafür nicht zwingend eine<br />

durchgehende Wasenmattstrasse erforderlich. Entweder kann von der<br />

Zürichstrasse über die Alp eine Stichstrasse, die bei den Gleisanlagen der<br />

SOB endet, erstellt werden. Oder es kann die bestehende Wasenmattstrasse<br />

mit einer Unter- oder Überquerung des Bahngleises bis zur Alp hin verlängert<br />

werden. Auch für die Groberschliessung dieser Bauzonen ist somit<br />

ein durchgehender Ausbau der Wasenmattstrasse nicht erforderlich.<br />

8.2.2 Im heutigen Zeitpunkt kann eine mögliche zukünftige Einzonung<br />

von KTN 546 und KTN 4730 nicht berücksichtigt werden. Bei der Erschliessungsplanung<br />

kann zwar auf mögliche zukünftige Einzonungen<br />

Rücksicht genommen werden, doch können nicht Groberschliessungsstrassen<br />

auf Vorrat erstellt werden. In erster Linie sind zuerst Bauzonen auszuscheiden<br />

und erst in einem zweiten Schritt dann die dafür notwendigen Erschliessungsanlagen<br />

zu erstellen. Ein umgekehrtes Vorgehen ist nicht zulässig.<br />

Selbst wenn KTN 546 und KTN 4730 später einmal eingezont werden<br />

sollten, so ist für die Erschliessung dieser Grundstücke keine durchgehende<br />

Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse erforderlich. Es<br />

würde genügen, die bestehende Wasenmattstrasse bis zum Bahngleis zu<br />

verlängern.<br />

8.3.1 Im Erläuterungsbericht zum Verkehrsrichtplan (S. 6f.) ist festgehalten,<br />

dass die Wasenmattstrasse als Entlastungsstrasse für den Dorfkern<br />

bzw. die Eisenbahnstrasse geplant ist. Mit dieser Verbindungsstrasse soll<br />

ein Teil des Verkehrs, welcher das Gebiet Horgenberg sowie den Dorfkern<br />

belastet, direkt in die Zürichstrasse geleitet werden. Gerade aus diesem<br />

Grund wurde die Wasenmattstrasse im Entwurf zum Verkehrsrichtplan als<br />

verkehrsorientierte Sammelstrasse bezeichnet (BRB 1041 vom 19. Oktober<br />

1989, E. 2, S. 8f. sowie Dispositiv-Ziffer 2). Auch unter Berücksichtigung<br />

der im Auflageverfahren für den Verkehrsrichtplan erhobenen Einwendungen<br />

hat die Vorinstanz im Verfahren zu dessen Erlass an der geplanten<br />

durchgehenden Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzel-<br />

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