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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

darin bezeichneten verkehrsorientierten Strassen unterschiedlich behandelt<br />

und die einen im Erschliessungsplan der Basiserschliessung, die anderen<br />

hingegen der Groberschliessung zuordnet. Indes muss die Vorinstanz<br />

dafür gute Gründe haben. Es erscheint fraglich, ob im vorliegenden Fall solche<br />

triftigen Gründe vorliegen, damit die Vorinstanz im Verkehrsrichtplan<br />

die zu den verkehrsorientierten Strassen gezählten Wasenmattstrasse, Eisenbahnstrasse<br />

und Spitalstrasse im Erschliessungsplan nun der Groberschliessung<br />

zurechnen kann, während die anderen verkehrsorientierten<br />

Sammelstrassen zur Basiserschliessung zählen. Gleiches gilt im Übrigen in<br />

Bezug auf den Abschnitt der Hauptstrasse vom Ende der Zürichstrasse bis<br />

zum Dorfplatz, der gemäss dem Erschliessungsplan nicht zur Basiserschliessung,<br />

sondern zur Groberschliessung gehört. Im Zusammenhang mit<br />

der Wasenmattstrasse ist nachstehend zu prüfen, ob es triftige Gründe gibt,<br />

diese in Abweichung von der im Verkehrsrichtplan vorgenommenen Bezeichnung<br />

als verkehrsorientierte Strasse im Erschliessungsplan nicht der<br />

Basiserschliessung, sondern der Groberschliessung zuzurechnen.<br />

8. Im Erschliessungplanentwurf ist die Wasenmattstrasse als durchgehende<br />

Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse vorgesehen<br />

und als Groberschliessungsstrasse bezeichnet. Heute ist die Wasenmattstrasse<br />

indes erst von der Etzelstrasse bis zur östlichen Grenze von KTN<br />

5257 erstellt. Das Teilstück zur Zürichstrasse existiert noch nicht.<br />

8.1 Gemäss dem Verkehrsrichtplan Einsiedeln müsste die geplante<br />

durchgehende Wasenmattstrasse als verkehrsorientierte Sammelstrasse im<br />

Erschliessungsplan eigentlich als Basiserschliessung bezeichnet werden. Indes<br />

darf, wie oben ausgeführt, im Nutzungsplanungsverfahren vom Verkehrsrichtplan<br />

abgewichen werden, wenn dafür gute Gründe vorliegen. Die<br />

Wasenmattstrasse ist heute noch nicht als durchgehende Verbindung zwischen<br />

Zürichstrasse und Etzelstrasse erstellt. Der Spielraum, den die Vorinstanz<br />

bei der Umsetzung der im Verkehrsrichtplan enthaltenen Aussagen<br />

über die Wasenmattstrasse bei der Erschliessungsplanung hat, ist deshalb<br />

erheblich grösser als bei einer Strasse, die bereits erstellt ist. Die Vorinstanz<br />

kann im heutigen Zeitpunkt mit der Erschliessungsplanung immer noch<br />

steuern, ob die Wasenmattstrasse als durchgehende Verbindung zwischen<br />

Etzelstrasse und Zürichstrasse ausgebaut werden soll. Dies hat einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die Nutzung bzw. die Funktion der Wasenmattstrasse<br />

und damit auch auf die Frage, ob diese zur Groberschliessung oder Basiserschliessung<br />

gehört.<br />

8.2 Es ist unbestritten, dass die Wasenmattstrasse, wenn sie zwischen Etzelstrasse<br />

und Zürichstrasse durchgehend ausgebaut wird, auch als Groberschliessung<br />

für die angrenzenden Bauzonen dient. Indes würde die durchgehende<br />

Wasenmattstrasse in erster Linie als Verbindung zwischen Zürichstrasse<br />

und Etzelstrasse genutzt und hätte damit Basiserschliessungsfunktion.<br />

Die Groberschliessungsfunktion einer durchgehenden Wasenmattstrasse<br />

wäre aber nur von untergeordneter Bedeutung, weil für die<br />

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