EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 10.2<br />
schwerdeverfahren am Beispiel der Spitalstrasse festgehalten, dass die im<br />
Verkehrsrichtplan Einsiedeln als Sammelstrassen bezeichneten Strassen zu<br />
den verkehrsorientierten Strassen zählen und als solche dem übergeordneten<br />
Strassennetz bzw. der Basiserschliessung zuzurechnen sind (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />
1994, Nr. 54, S. 171, E. 7d).<br />
6.4 Im Erschliessungsplanentwurf werden die im Verkehrsrichtplan als<br />
verkehrsorientierte Sammelstrassen bezeichneten Strassen unterschiedlich<br />
behandelt. Die Etzelstrasse, die Birchlistrasse und die Schnabelsbergstrasse<br />
werden zur Basiserschliessung gezählt. Dagegen werden die Wasenmattstrasse,<br />
die Spitalstrasse und die Eisenbahnstrasse in Widerspruch zu den<br />
oben erwähnten regierungsrätlichen Feststellungen (E. 6.3) als Groberschliessungsstrassen<br />
bezeichnet. Nebenbei entspricht der Erschliessungsplanentwurf<br />
zudem weder dem kantonalen Richtplan (1987), in dem die Eisenbahn-<br />
und die Hauptstrasse als Haupt- und Verbindungsstrassen bezeichnet<br />
sind und damit der Basiserschliessung zugeordnet werden, noch<br />
dem Richtplanentwurf 1999, in dem nur noch die Zürichstrasse über den<br />
Dorfplatz bis zum Klosterplatz als Hauptstrasse eingezeichnet ist.<br />
7.1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. Lehre und Rechtsprechung<br />
schliessen allerdings ein Abweichen vom Richtplan durch die nachgeordneten<br />
Planungsorgane nicht völlig aus. Eine strikte Bindung an den<br />
Richtplan erscheint demnach nicht angezeigt, wenn dieser einer gesamthaft<br />
besseren Lösung entgegensteht. Eine vorgängige Anpassung des Richtplanes<br />
– vor Erlass einer abweichenden Nutzungsplanung – wird vor allem bei<br />
grösseren, ins Gewicht fallenden Änderungen verlangt, also dort, wo es um<br />
Vorhaben geht, die sich verantwortlich in den Raum nur dadurch einfügen<br />
lassen, dass sie die Richtplanung durchlaufen. Die Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtes lässt Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich<br />
gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es<br />
nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich<br />
zu ändern. Ferner können neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan<br />
rechtfertigen. Eine Bindung an den Richtplan entfällt auch dann,<br />
wenn sich der Richtplaninhalt im Nutzungsplanverfahren als rechtswidrig<br />
oder unmöglich erweist, zumal wenn sich die betroffenen Grundeigentümer<br />
gegen den Richtplan als solchen nicht zur Wehr setzen konnten (BGE<br />
119 Ia 367f., E. 4a). Die Tatsache, dass der Richtplan für den Grundeigentümer<br />
nicht verbindlich ist und die Abwägung der öffentlichen Interessen<br />
mit dessen entgegenstehenden privaten Interessen in der Regel erst im<br />
nachfolgenden Nutzungsplanungsverfahren erfolgt, zeigt, dass der Richtplan<br />
für das nachfolgende Nutzungsplanungsverfahren nicht absolut verbindlich<br />
sein kann. Andernfalls wäre es gar nicht möglich, im Rahmen der<br />
Nutzungsplanung eine vernünftige Interessensabwägung vorzunehmen<br />
und allenfalls von der Vorgabe im Richtplan abzuweichen.<br />
7.2 Es ist somit nicht schlechthin ausgeschlossen, dass die Vorinstanz von<br />
dem von ihr selber erlassenen Verkehrsrichtplan abweicht, indem sie die<br />
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