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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

schwerdeverfahren am Beispiel der Spitalstrasse festgehalten, dass die im<br />

Verkehrsrichtplan Einsiedeln als Sammelstrassen bezeichneten Strassen zu<br />

den verkehrsorientierten Strassen zählen und als solche dem übergeordneten<br />

Strassennetz bzw. der Basiserschliessung zuzurechnen sind (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1994, Nr. 54, S. 171, E. 7d).<br />

6.4 Im Erschliessungsplanentwurf werden die im Verkehrsrichtplan als<br />

verkehrsorientierte Sammelstrassen bezeichneten Strassen unterschiedlich<br />

behandelt. Die Etzelstrasse, die Birchlistrasse und die Schnabelsbergstrasse<br />

werden zur Basiserschliessung gezählt. Dagegen werden die Wasenmattstrasse,<br />

die Spitalstrasse und die Eisenbahnstrasse in Widerspruch zu den<br />

oben erwähnten regierungsrätlichen Feststellungen (E. 6.3) als Groberschliessungsstrassen<br />

bezeichnet. Nebenbei entspricht der Erschliessungsplanentwurf<br />

zudem weder dem kantonalen Richtplan (1987), in dem die Eisenbahn-<br />

und die Hauptstrasse als Haupt- und Verbindungsstrassen bezeichnet<br />

sind und damit der Basiserschliessung zugeordnet werden, noch<br />

dem Richtplanentwurf 1999, in dem nur noch die Zürichstrasse über den<br />

Dorfplatz bis zum Klosterplatz als Hauptstrasse eingezeichnet ist.<br />

7.1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. Lehre und Rechtsprechung<br />

schliessen allerdings ein Abweichen vom Richtplan durch die nachgeordneten<br />

Planungsorgane nicht völlig aus. Eine strikte Bindung an den<br />

Richtplan erscheint demnach nicht angezeigt, wenn dieser einer gesamthaft<br />

besseren Lösung entgegensteht. Eine vorgängige Anpassung des Richtplanes<br />

– vor Erlass einer abweichenden Nutzungsplanung – wird vor allem bei<br />

grösseren, ins Gewicht fallenden Änderungen verlangt, also dort, wo es um<br />

Vorhaben geht, die sich verantwortlich in den Raum nur dadurch einfügen<br />

lassen, dass sie die Richtplanung durchlaufen. Die Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtes lässt Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich<br />

gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es<br />

nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich<br />

zu ändern. Ferner können neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan<br />

rechtfertigen. Eine Bindung an den Richtplan entfällt auch dann,<br />

wenn sich der Richtplaninhalt im Nutzungsplanverfahren als rechtswidrig<br />

oder unmöglich erweist, zumal wenn sich die betroffenen Grundeigentümer<br />

gegen den Richtplan als solchen nicht zur Wehr setzen konnten (BGE<br />

119 Ia 367f., E. 4a). Die Tatsache, dass der Richtplan für den Grundeigentümer<br />

nicht verbindlich ist und die Abwägung der öffentlichen Interessen<br />

mit dessen entgegenstehenden privaten Interessen in der Regel erst im<br />

nachfolgenden Nutzungsplanungsverfahren erfolgt, zeigt, dass der Richtplan<br />

für das nachfolgende Nutzungsplanungsverfahren nicht absolut verbindlich<br />

sein kann. Andernfalls wäre es gar nicht möglich, im Rahmen der<br />

Nutzungsplanung eine vernünftige Interessensabwägung vorzunehmen<br />

und allenfalls von der Vorgabe im Richtplan abzuweichen.<br />

7.2 Es ist somit nicht schlechthin ausgeschlossen, dass die Vorinstanz von<br />

dem von ihr selber erlassenen Verkehrsrichtplan abweicht, indem sie die<br />

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