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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

zugerechnet (z.B. Etzelstrasse, Schnabelsbergstrasse), teils der Groberschliessung<br />

(z.B. Eisenbahnstrasse). Andere Strassen, welche weder<br />

Haupt- noch Verbindungsstrassen im Sinne der Strassengesetzgebung sind,<br />

werden als Basiserschliessung bezeichnet (z.B. Katzenstrickstrasse).<br />

5.4.3 Die Bezeichnung der Haupt- und Verbindungsstrassen in der neuen<br />

Strassenverordnung bzw. Vollzugsverordnung erfolgte zum Teil erst<br />

nach der Auflage des Erschliessungsplanentwurfes. Die Einteilung im Erschliessungsplanentwurf<br />

entspricht indes auch nicht der Klassierung nach<br />

der alten Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom<br />

2. April 1964 (GS 17-851). In dieser ist beispielsweise die Hauptstrasse vom<br />

Dorfplatz bis zum Hauptplatz und vom Rathausplatz bis Grosser Herrgott<br />

als Hauptstrasse enthalten. Diese Abschnitte sind im Erschliessungsplanentwurf<br />

als Groberschliessungsstrassen bezeichnet.<br />

6.1 Bund, <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch<br />

genutzt wird. Sie erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben<br />

nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 1 Abs. 1 und<br />

Art. 2 Abs. 1 RPG). Zu diesem Zweck erlassen die <strong>Kanton</strong>e Richtpläne.<br />

Diese geben u.a. Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung<br />

des Verkehrs (Art. 6 RPG). Die Richtpläne sind für die Behörden<br />

verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG). Neben dem bundesrechtlich vorgesehenen<br />

kantonalen Richtplan können die Gemeinden im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> auch<br />

kommunale Richtpläne erlassen, die vom Regierungsrat genehmigt werden<br />

müssen (§ 13 PBG) und für die Behörden ebenfalls verbindlich sind (§ 3<br />

Abs. 2 PBG).<br />

6.2 Die Vorinstanz hat am 17. Mai 1990 (Beschluss Nr. 515) einen Verkehrsrichtplan<br />

erlassen, den der Regierungsrat am 10. September 1991<br />

(RRB Nr. 1543) genehmigt hat. Der Verkehrsrichtplan Einsiedeln ist ein<br />

kommunaler Richtplan, der wie der kantonale Richtplan für die Vorinstanz<br />

verbindlich ist. Diese Behördenverbindlichkeit bedeutet, dass die Vorinstanz<br />

an den von ihr selber erlassenen und vom Regierungsrat genehmigten<br />

Richtplan gebunden ist. Sie muss dessen Aussagen und Vorgaben beim Erlass<br />

von eigentümerverbindlichen Plänen (Zonenplan, Gestaltungsplan,<br />

Erschliessungsplan) und Verfügungen (Baubewilligungen) berücksichtigen<br />

(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994, Nr. 54, S. 170).<br />

6.3 Der Verkehrsrichtplan Einsiedeln (Erläuterungen vom 18. Juli 1990<br />

zum Verkehrsrichtplan, Ziffern 3.1.1 und 3.1.2) unterscheidet zwischen verkehrsorientierten<br />

Strassen (Hauptstrassen, Sammelstrassen) und nutzungsorientierten<br />

Strassen (Erschliessungsstrassen und verkehrsberuhigte Strassen).<br />

Gemäss dem Verkehrsrichtplan Einsiedeln gehört neben der Birchlistrasse,<br />

der Etzelstrasse, der Eisenbahnstrasse, der Spitalstrasse und der<br />

Schnabelsbergstrasse auch die Wasenmattstrasse zu den verkehrsorientierten<br />

Sammelstrassen. Der Regierungsrat hat bereits in einem früheren Be-<br />

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