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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

Strasse als Verbindungsstrasse hat hingegen nicht zur Folge, dass diese<br />

zwingend zur Basiserschliessung gehört. Da Funktion und Verkehrsbelastung<br />

aber auch wesentliche Kriterien für die Bezeichnung als Verbindungsstrasse<br />

sind, ist die Qualifikation als Verbindungsstrasse ein sehr gewichtiges<br />

Indiz dafür, dass eine solche Strasse zur Basiserschliessung gehört. Die<br />

Verbindungsstrassen zählen deshalb im Regelfall ebenfalls zur Basiserschliessung.<br />

Nebenstrassen im Sinne der Strassenverordnung gehören in<br />

der Regel wohl zur Groberschliessung, doch ist es nicht ausgeschlossen,<br />

dass eine solche auch der Basiserschliessung zugerechnet werden kann.<br />

5.3 Die Wasenmattstrasse besteht heute erst im Abschnitt von der Etzelstrasse<br />

bis zu KTN 5257. Ein durchgehender Ausbau ist lediglich geplant.<br />

Aus diesem Grund war es im Zeitpunkt der Bezeichnung der Haupt- und<br />

Verbindungsstrassen nicht notwendig, genauer abzuklären, zu welcher Kategorie<br />

die Wasenmattstrasse gehört. Insoweit hilft das Verzeichnis der<br />

Haupt- und Verbindungsstrassen bei der Beurteilung der Frage, ob die Wasenmattstrasse<br />

eine Grob- oder eine Basiserschliessungsstrasse ist, nicht<br />

weiter.<br />

5.4 Die Bezeichnung der Haupt- und Verbindungsstrassen im Anhang<br />

zur Strassenverordnung bzw. im Anhang zur Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung<br />

wurde im Erschliessungsplanentwurf nicht einheitlich und<br />

konsequent umgesetzt.<br />

5.4.1 Im Anhang zur Strassenverordnung wird die Verbindung Rabennest–Einsiedeln<br />

als Hauptstrasse (Nr. 386.1) bezeichnet. Diese Hauptstrasse<br />

umfasst die Zürichstrasse sowie die Hauptstrasse bis zum Dorfplatz als<br />

deren Fortsetzung. Im Erschliessungsplanentwurf wurde von dieser Hauptstrasse<br />

indes lediglich die Zürichstrasse als Basiserschliessung bezeichnet,<br />

der Abschnitt zwischen dem Ende der Zürichstrasse und dem Dorfplatz dagegen<br />

als Groberschliessung. Die Bezeichnung dieses Strassenabschnittes<br />

als Groberschliessung widerspricht offensichtlich dessen Bedeutung. In den<br />

Dorfplatz münden drei verschiedene, im Erschliessungsplanentwurf als<br />

Groberschliessungsanlagen bezeichnete Strassen (Schmiedenstrasse, Fortsetzung<br />

der Hauptstrasse, Schwanenstrasse) sowie die bisher der Basiserschliessung<br />

zugerechnete Langrütistrasse (zusammen mit der Kornhausstrasse<br />

als Groberschliessungsstrasse), welche in Zukunft aber ebenfalls<br />

nur mehr Groberschliessungsfunktion haben soll. Hinzu kommt, dass auch<br />

die im Erschliessungsplan als Groberschliessung bezeichnete Eisenbahnstrasse<br />

als Verbindungsstrasse im Sinne von § 6 StrV beim Bahnhof in die<br />

Hauptstrasse mündet.<br />

5.4.2 Gemäss Anhang zur Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung<br />

wurden im Bezirk Einsiedeln u.a. die Eisenbahnstrasse (mit Bahnhofplatz),<br />

die Schnabelsbergstrasse sowie die Etzelstrasse in die Liste der Verbindungsstrassen<br />

im Sinne von § 6 StrV aufgenommen. Im Erschliessungsplanentwurf<br />

werden diese Verbindungsstrassen teils der Basiserschliessung<br />

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