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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

strassen, Eisenbahnlinien, Wasserversorgungs- und Elektrizitätswerken,<br />

Abwasserreinigungsanlagen usw. verstanden (Walter Haller/Peter Karlen,<br />

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, Zürich 1999, N. 571).<br />

Grunderschliessungsanlagen sind Anlagen, die zu den Einrichtungen der<br />

Groberschliessung hin- und von diesen wegführen. Als aus solchen übergeordneten<br />

Anlagen bestehend, ist die Grunderschliessung Gegenstand der<br />

Richtplanung (Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 35). Im Zusammenhang mit<br />

dem Erschliessungsplanentwurf des Bezirkes Einsiedeln wird an verschiedenen<br />

Orten an Stelle des Begriffes Grunderschliessung der Begriff Basiserschliessung<br />

verwendet (Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Reglement; Bericht<br />

zur Erschliessungsplanung, S. 8, 10 bis 12).<br />

Im kantonalen Recht wird nicht näher definiert, welche Anlagen zur<br />

Grund- bzw. Basiserschliessung gehören. Sinngemäss zählt aber zweifellos<br />

das in § 23 Abs. 2 lit. a PBG bzw. § 2 Abs. 2 lit. a Grundeigentümerbeitrags-<br />

VO erwähnte übergeordnete Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen),<br />

an welches die Groberschliessungsstrassen angeschlossen werden, zur<br />

Grund- oder Basiserschliessung.<br />

5.1 Die Begriffe Haupt- und Verbindungsstrasse stammen aus dem Strassenrecht.<br />

Hauptstrassen sind Strassen mit Durchgangsfunktion von kantonaler<br />

oder interkantonaler Bedeutung. Träger der Hauptstrassen ist der<br />

<strong>Kanton</strong> (§ 5 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 15. September 1999, StrV,<br />

SR<strong>SZ</strong> 442.110). Verbindungsstrassen sind Strassen mit wichtigen Verbindungsfunktionen<br />

zwischen Ortschaften. Träger der Verbindungsstrassen ist<br />

in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde. Der Regierungsrat bestimmt<br />

die Verbindungsstrassen auf Grund der Funktion, der Verkehrsbelastung<br />

und des Ausbaustandards (§ 6 StrV). Die Kriterien, welche für die Bezeichnung<br />

als Verbindungsstrassen massgebend sind, wurden in § 3 Abs. 1<br />

der Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung vom 18. Januar 2000<br />

(VVzStrV, SR<strong>SZ</strong> 442.111) näher definiert. Strassen können als Verbindungsstrassen<br />

bezeichnet werden, wenn sie Ortschaften miteinander verbinden,<br />

eine Fahrbahnbreite von mindestens 5.0 Metern auf mindestens<br />

50 Prozent der Länge aufweisen und mindestens einen durchschnittlichen<br />

Verkehr von 500 Fahrzeugen pro Tag oder von 50 Fahrzeugen pro Stunde,<br />

gezählt an fünf verschiedenen Tagen während fünf verschiedenen Tageszeiten<br />

zwischen 06.00 und 19.00 Uhr haben. Neben den Haupt- und Verbindungsstrassen<br />

gibt es noch die Kategorie der Nebenstrassen (§ 7 StrV).<br />

5.2 Ob eine Strasse zur Basiserschliessung oder Groberschliessung<br />

gehört, muss in erster Linie nach den planungsrechtlichen Vorschriften beurteilt<br />

werden, zumal der Erschliessungsplan ein Instrument des Raumplanungsrechts<br />

ist. Weder das Eigentum an einer Strasse noch deren Einteilung<br />

nach dem Strassenrecht ist für die Qualifikation als Basis- oder<br />

Groberschliessung massgebend, sondern in erster Linie deren Nutzung<br />

bzw. Funktion. Die Hauptstrassen gehören von ihrer Funktion und Nutzung<br />

her jedoch immer zur Basiserschliessung. Die Bezeichnung einer<br />

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