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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

schliessungsplanes die Ausgaben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so<br />

sind diese Etappen zu bezeichnen und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben<br />

(§ 23 Abs. 3 PBG).<br />

3.3–3.4 (Überprüfungsmassstab).<br />

4. Der heute bereits bestehende Teil der Wasenmattstrasse in Einsiedeln<br />

zweigt von der Etzelstrasse ab und endet ungefähr in der Mitte zwischen<br />

Etzelstrasse und Zürichstrasse an der östlichen Grenze von KTN 5257.<br />

Gemäss dem Erschliessungsplanentwurf soll der bestehende Teil der Wasenmattstrasse<br />

bis zur Zürichstrasse verlängert und dadurch eine durchgehende<br />

Strassenverbindung zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse geschaffen<br />

werden. Deshalb wird im Erschliessungsplanentwurf der bereits<br />

erstellte Teil der Wasenmattstrasse als bestehende, durch die Grundeigentümer<br />

vorfinanzierte und deren Fortsetzung zur Zürichstrasse als geplante<br />

neue Groberschliessungsstrasse bezeichnet.<br />

Die Beschwerdeführerin I ist indes der Auffassung, dass die als durchgehende<br />

Verbindung zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse vorgesehene<br />

Wasenmattstrasse im Erschliessungsplanentwurf zu Unrecht als Groberschliessungsstrasse<br />

qualifiziert werde. Auf Grund ihrer Dimensionen sowie<br />

ihrer Funktion gehöre die Wasenmattstrasse als durchgehende Strassenverbindung<br />

zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse zur Basiserschliessung.<br />

Somit ist vorab zu prüfen, ob die Wasenmattstrasse im geplanten<br />

Endausbau als Verbindung zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse zu den<br />

Groberschliessungs- oder zu den Basiserschliessungsanlagen zu zählen ist.<br />

4.1 Nach dem Grad der Erschliessung wird häufig zwischen Grund-,<br />

Grob- und Feinerschliessung unterschieden. Diese Unterscheidung von<br />

verschiedenen Arten der Erschliessung – je nach ihrer Funktion im gesamten<br />

Erschliessungsnetz – wird von den einzelnen <strong>Kanton</strong>en vorgenommen.<br />

Sie ist im Raumplanungsgesetz des Bundes nicht vorgesehen (Vera Marantelli-Sonanini,<br />

Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 34).<br />

4.2 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden<br />

Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden,<br />

namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie<br />

Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen<br />

(Art. 4 Abs. 1 WEG). Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung<br />

des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-,<br />

Energie- und Abwasseranlagen (§ 37 Abs. 3 PBG). Strassen, die den Verkehr<br />

der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn dem übergeordneten<br />

Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen) zuführen, sind in der Regel<br />

als Groberschliessungsstrassen einzustufen (§ 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung<br />

über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7. Februar<br />

1990, Grundeigentümerbeitrags-VO, SR<strong>SZ</strong> 400.220).<br />

4.3 Unter Grunderschliessung wird die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden<br />

Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Haupt-<br />

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