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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

– Verbindlichkeit und zulässige Abweichungen von einem kommunalen<br />

Verkehrsrichtplan (Erw. 7).<br />

– Dient eine Strasse der (teilweisen) Entlastung des Dorfkernes und verbindet<br />

sie mehrere Dorfteile miteinander, so kommt ihr nicht mehr die Bedeutung<br />

einer Groberschliessungsanlage zu (Erw. 8).<br />

– Konsequenzen aus der Zuordnung einer Strasse zur Basiserschliessung<br />

hinsichtlich der Nutzungsplanung, der Trägerschaft und der Finanzierung<br />

(Erw. 9).<br />

– Überprüfung der Klassierung und damit der Finanzierung verschiedener<br />

Erschliessungsstrassen (Erw. 10/11).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet<br />

oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist unter anderem,<br />

dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes<br />

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700; § 53<br />

des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100).<br />

Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende<br />

Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen<br />

so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand<br />

möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 37 Abs. 1 PBG). Zu einer hinreichenden<br />

Erschliessung gehört somit auch die strassenmässige Erschliessung.<br />

3.2 Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm<br />

vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2<br />

RPG). Das kantonale Recht bezeichnet die für die Grob- und Feinerschliessung<br />

verantwortlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung<br />

den Eigentümern überbinden (Art. 5 Abs. 2 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes<br />

vom 4. Oktober 1974, WEG, SR 843). Im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Schwyz</strong> sind die Gemeinden für die Groberschliessung zuständig (§ 38<br />

Abs. 1 PBG), für die Feinerschliessung hingegen die Grundeigentümer, soweit<br />

diese nach den Gemeindevorschriften nicht durch die Gemeinde besorgt<br />

wird (§ 40 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der<br />

Bauzonen in den Erschliessungsplänen (§ 22 Abs. 1 PBG). Zum Erlass solcher<br />

Erschliessungspläne sind sie verpflichtet (§ 15 Abs. 1 PBG). Der Erschliessungsplan<br />

legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder<br />

für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm<br />

und die Kosten für die einzelnen Etappen (§ 23 Abs. 1 PBG). Er<br />

enthält u.a. die Bezeichnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mit<br />

den Anschlussstellen der Groberschliessungsstrassen an das übergeordnete<br />

Strassennetz, die Baulinien für den Ausbau bestehender Verkehrsanlagen<br />

und die Änderung der Erschliessungsfunktion bestehender Verkehrsanlagen<br />

sowie die Linienführung von Groberschliessungsstrassen (§ 23<br />

Abs. 2 lit. a, b, c PBG). Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Er-<br />

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