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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.2<br />

gabe der Standorte zu einer erhöhten Gefährdung dieser Wüstungen<br />

führen könnte (vgl. dazu Bericht zur 1. Auflage des Schutzzonenplanes der<br />

Gemeinde <strong>Schwyz</strong> vom 17. März 1995, S. 3, 12 und 19).<br />

12.3 Die von F. Auf der Maur inventarisierten Wüstungen waren auch<br />

Gegenstand der Zweitauflage des Schutzzonenplanes. In der Legende des<br />

Schutzzonenplanes sind die Wüstungen unter dem Titel Trockenmauern/Wüstungen<br />

als geschützte Einzelobjekte aufgeführt. Im Schutzzonenplan<br />

selber sind die Wüstungen rot eingetragen. Indes fehlt dazu eine Nummer<br />

bzw. ein Hinweis auf die Sammlung der Objektblätter der Hecken,<br />

Feldgehölze und Trockenmauern. Ebenso fehlt ein Hinweis auf die Sammlung<br />

der Objektblätter der historischen Verkehrsanlagen, Wüstungen und<br />

Landschaftsschutzzonen, obschon die Wüstungen in dieser Sammlung enthalten<br />

sind und verschiedene dieser Wüstungen nach Ansicht der Vorinstanz<br />

auch im Zeitpunkt der Zweitauflage des Schutzzonenplanes lokale<br />

Bedeutung haben (vgl. Bewertung und Einstufung in Objekte von regionaler<br />

oder lokaler Bedeutung). Die Wüstungen sind überdies in der Schutzverordnung<br />

ebenfalls nicht erwähnt. Im angefochtenen Beschluss hat die<br />

Vorinstanz dargelegt, dass sie die Aufnahme der wichtigen archäologischen<br />

Fundstellen in den Schutzzonenplan und die Schutzzonenverordnung für<br />

unangebracht und unnötig hält, weil bereits die Natur- und Heimatschutzverordnung<br />

und insbesondere § 6 NHV diese genügend schütze.<br />

12.4 Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, ob und wie sie Baudenkmäler<br />

von regionaler und lokaler Bedeutung schützen will. Deshalb ist es vorliegend<br />

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichten will, archäologische<br />

Fundstellen und insbesondere die lokal bedeutsamen Wüstungen<br />

in den Schutzzonenplan aufzunehmen und dafür in der Schutzzonenverordnung<br />

Bestimmungen zu erlassen. Konsequenterweise muss sie<br />

dann aber auch auf die Erwähnung der Wüstungen in der Legende zum<br />

Schutzzonenplan und die rote Markierung im Plan selber verzichten. Ganz<br />

abgesehen davon werden derartige Objekte bereits durch die Natur- und<br />

Heimatschutzverordnung geschützt.<br />

(RRB Nr. 440/<strong>2001</strong> vom 3. April <strong>2001</strong>).<br />

10.2 Erschliessungsplanung<br />

– Inhalt des Erschliessungsplanes (Erw. 3.1–3.2).<br />

– Grob- und Grund- bzw. Basiserschliessung (Erw. 4).<br />

– Haupt- und in der Regel Verbindungsstrassen gehören zur Basiserschliessung,<br />

Nebenstrassen im Normalfall zu den Groberschliessungsanlagen<br />

(Erw. 5).<br />

– Umsetzung der im kommunalen Richtplan enthaltenen verkehrsorientierten<br />

Strassen (Hauptstrassen, Sammelstrassen) im Erschliessungsplan<br />

(Erw. 6).<br />

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