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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.1<br />

11.1 Der Beschwerdeführer I/1 beantragt, dass auch markante Einzelbäume,<br />

Baumgruppen und Alleen als geschützte Objekte in den Schutzzonenplan<br />

sowie die Schutzzonenverordnung aufzunehmen seien.<br />

11.2 Im Hinblick auf die Ausscheidung der kommunalen Schutzzonen<br />

und Schutzobjekte in den Bereichen Biotopschutz und ökologischer Ausgleich<br />

erteilte die Vorinstanz im Frühjahr 1991 den Auftrag, eine umfassende<br />

Bestandesaufnahme der in Frage kommenden Objekte zu erstellen. In<br />

dem dabei ausgearbeiteten Inventar der Natur- und Landschaftsobjekte<br />

aus dem Jahre 1992 sind auch insgesamt 20 markante Einzelbäume mit<br />

Trittsteinfunktion enthalten. Wegen absehbaren Vollzugsschwierigkeiten<br />

und zu befürchtenden kontraproduktiven Auswirkungen hat die Vorinstanz<br />

diese Einzelbäume indes weder im Schutzzonenplan erfasst, noch<br />

Schutzbestimmungen dafür erlassen. Aus den gleichen Gründen hat sie<br />

darauf verzichtet, Parkanlagen, Baumreihen und Alleen in den Schutzzonenplan<br />

und in die Schutzzonenverordnung aufzunehmen. Dies ergibt sich<br />

aus dem Bericht zur 1. Auflage des Schutzzonenplanes der Gemeinde<br />

<strong>Schwyz</strong> vom 17. März 1995 (S. 9 und 16). Dieser Bericht ist im vorliegenden<br />

Verfahren zu berücksichtigen, zumal die Vorinstanz für die Zweitauflage<br />

keinen neuen Bericht erstellt hat.<br />

11.3 Auch wenn ein Objekt in diesem Inventar der Natur- und Landschaftsobjekte<br />

erfasst wurde, so muss es nicht zwingend in den Schutzzonenplan<br />

aufgenommen werden. Soweit es sich um Objekte von lokaler Bedeutung<br />

handelt, ist die Gemeinde weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem<br />

Recht verpflichtet, Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen unter<br />

dem Gesichtspunkt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes unter Schutz zu<br />

stellen. Der Entscheid, ob Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen besonders<br />

schützenswert sind, liegt klar im Ermessen der Vorinstanz. Sie entscheidet<br />

in diesem Bereich frei, ob ein solches Objekt im Hinblick auf den<br />

Schutz des Orts- und Landschaftsbild unter Schutz gestellt werden soll oder<br />

nicht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet<br />

hat, Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen in den Schutzzonenplan<br />

aufzunehmen und dafür in der Schutzverordnung Bestimmungen zu<br />

erlassen.<br />

12.1 Der Beschwerdeführer I/1 verlangt überdies, dass die wichtigen archäologischen<br />

Fundstellen, insbesondere die Wüstungen, in den Schutzzonenplan<br />

aufzunehmen und in der Schutzzonenverordnung die erforderlichen<br />

Bestimmungen dafür zu erlassen sind.<br />

12.2 Die Vorinstanz hat bei der Ausarbeitung des Schutzzonenplanes<br />

auch das von Franz Auf der Maur erstellte Inventar der alpinen Wüstungen<br />

in der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> beigezogen. Im Rahmen der ersten Auflage des<br />

Schutzzonenplanes wurde diversen Objekten lokale Bedeutung beigemessen.<br />

Indes wurden diese Objekte nicht in den Schutzzonenplan aufgenommen,<br />

weil die Vorinstanz auch hier befürchtete, dass eine breite Bekannt-<br />

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