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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.1<br />

schutzzone hinaus. Hingegen deckt sich das Ortsbildinventar weitgehend<br />

mit den im ISOS erwähnten Gebieten und Zonen, basiert doch die Gebietseinteilung<br />

von <strong>Schwyz</strong> im Ortsbildinventar auf derjenigen im ISOS (Ortsbildinventar,<br />

S. 11). Da dem Ortsbildinventar Richtplancharakter zukommt<br />

und es für die Planungsträger verbindlich ist (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 7, S. 17),<br />

wird das ISOS-Gebiet, soweit es sich mit dem Ortsbildinventar deckt, auch<br />

durch die im Ortsbildinventar enthaltenen Aussagen geschützt.<br />

10.2 Die Kerngebiete von Seewen und Ibach liegen weitgehend in der<br />

Kernzone KA oder KB. Auch für diese gelten somit in Bezug auf die Einordnung<br />

ins Orts- und Landschaftsbild die erhöhten Anforderungen von<br />

Art. 8 BauR. Die Kerngebiete der Filialorte Seewen und Ibach sind zudem<br />

auch Gegenstand des Ortsbildinventars der Gemeinde <strong>Schwyz</strong>. Auf Grund<br />

der Behördenverbindlichkeit dieses Inventars sind die darin enthaltenen<br />

Aussagen auch bei der Beurteilung der Einordnung von Vorhaben ins Ortsund<br />

Landschaftsbild zu berücksichtigen. Weiter gehende Massnahmen zum<br />

Schutz der Dorfkerne von Seewen und Ibach sind demzufolge nicht erforderlich.<br />

Insbesondere muss im Schutzzonenplan für diese keine separate<br />

Ortsbildschutzzone ausgeschieden werden. Durch die bestehenden Bestimmungen<br />

ist das Ortsbild von Seewen wie auch dasjenige von Ibach bereits<br />

heute hinreichend gegen Beeinträchtigungen geschützt.<br />

10.3 Der Dorfkern von Rickenbach liegt nicht in einer Kernzone. Auch<br />

sonst erscheint fraglich, ob eine der anderen Voraussetzungen erfüllt ist,<br />

damit die erhöhten Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 BauR zur Anwendung<br />

kommen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Orts- und Landschaftsbild<br />

in diesem Bereich nicht hinreichend geschützt ist, gilt doch auch für<br />

diesen Dorfteil der allgemeine Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 BauR. Die<br />

Vorinstanz ist demzufolge nicht verpflichtet, für den Dorfkern von Rickenbach<br />

im Schutzzonenplan eine Ortsbildschutzzone auszuscheiden. Da<br />

Rickenbach nicht Bestandteil des ISOS ist, liegt es im Ermessen der Vorinstanz<br />

zu entscheiden, ob für den Schutz dieses Dorfkernes besondere Bestimmungen<br />

über die Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild erforderlich<br />

sind.<br />

10.4 Das Ortsbildinventar der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> befasst sich nicht nur<br />

mit den Baukörpern, sondern auch mit den Aussenräumen, wie z.B. Gassen,<br />

Strassen, Plätzen, Hinterhöfen und Gärten (Ortsbildinventar, S. 11).<br />

Auch Art. 8 Abs. 2 BauR verlangt in der Umgebung von künstlerisch und<br />

geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen (lit. c) erhöhte Anforderungen<br />

bezüglich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes. Zusätzliche<br />

Umgebungsschutzbestimmungen für die Freiraumbereiche zu den<br />

schützenswerten Bauten sind deshalb im Schutzzonenplan bzw. in der<br />

Schutzzonenverordnung nicht erforderlich. Soweit nicht bereits § 6 Abs. 1<br />

NHV es untersagt, KIGBO-Objekte zu verunstalten oder in ihrer Wirkung<br />

zu beeinträchtigen, sorgen Art. 8 Abs. 2 BauR sowie das Ortsbildinventar<br />

dafür, dass den Aussenräumen zu Bauten unter dem Aspekt des Orts- und<br />

Landschaftsbildes die notwendige Beachtung geschenkt wird.<br />

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