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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.1<br />

Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG handelt, wofür eine Schutzzone ausgeschieden<br />

werden kann. Aus denselben Gründen, aus denen die Gemeinde<br />

nicht verpflichtet ist, KIGBO-Objekte in den Schutzzonenplan aufzunehmen<br />

(vgl. Ziffer 8.1 oben), muss sie auch für die im ISOS bezeichneten Gebiete<br />

und Baugruppen nicht zwingend eine Schutzzone ausscheiden. Der<br />

Gemeinde stehen beim Schutz von bedeutenden Ortsbildern neben der<br />

Möglichkeit, eine Schutzzone auszuscheiden, auch noch andere Massnahmen<br />

zur Verfügung (Art. 17 Abs. 2 RPG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers<br />

I/1 ist die Vorinstanz somit nicht verpflichtet, für die im<br />

ISOS erwähnten Gebiete und Baugruppen eine Schutzzone im Sinne von<br />

Art. 17 Abs. 1 RPG auszuscheiden. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist die<br />

ungeschmälerte Erhaltung oder der grösstmögliche Schutz auf andere Weise<br />

sichergestellt, sodass die Vorinstanz auf die Ausscheidung einer Schutzzone<br />

verzichten durfte.<br />

9.3 Die meisten (wenn nicht alle) im ISOS als Einzelelemente aufgeführten<br />

Bauten sind gleichzeitig im KIGBO enthalten und deshalb bereits<br />

durch die Natur- und Heimatschutzverordnung geschützt. Die im ISOS bezeichneten<br />

Gebiete und Baugruppen liegen mehrheitlich in der Kernzone<br />

KA oder KB bzw. im Sichtbereich künstlerisch und geschichtlich wertvoller<br />

Stätten, Bauten und Anlagen. Letzteres gilt auch für die Umgebungszonen<br />

des ISOS. Diese liegen zudem zusätzlich an exponierten Hanglagen<br />

bzw. in Gebieten, die für das Landschaftsbild prägend sind. Für diese im<br />

ISOS bezeichneten Gebiete und Baugruppen gelten somit bereits gemäss<br />

Art. 8 Abs. 2 lit. a BauR erhöhte Anforderungen an den Schutz des Ortsund<br />

Landschaftsbildes (vgl. oben Ziffer 8.3.2). Überdies sieht der Schutzzonenplan<br />

für den Dorfkern von <strong>Schwyz</strong> eine Ortsbildschutzzone mit noch<br />

weiter gehenden Bestimmungen vor.<br />

9.4 Mit dem bereits bestehenden Art. 8 BauR sowie der geplanten Ortsbildschutzzone<br />

für den Dorfkern von <strong>Schwyz</strong> wird der mit der Aufnahme<br />

von <strong>Schwyz</strong> ins ISOS verbundene Auftrag zur ungeschmälerten Erhaltung<br />

oder zum grösstmöglichen Schutz in genügender Weise umgesetzt. Eine<br />

vollumfängliche Aufnahme der im ISOS bezeichneten Gebiete, Baugruppen<br />

und Einzelelemente sowie der Umgebungszonen in den Schutzzonenplan<br />

ist demzufolge nicht erforderlich. Allenfalls könnte man sich fragen,<br />

ob eine Ergänzung von Art. 8 BauR angezeigt wäre, wonach das ISOS (und<br />

allenfalls das KIGBO-Inventar) als wegleitende Projektierungs- und Entscheidungsgrundlage<br />

zu berücksichtigen ist (vgl. dazu als Beispiel Art. 13<br />

des Baureglementes der Gemeinde Ingenbohl). Nachdem jedoch bereits<br />

mit den geltenden Bestimmungen dem Schutzauftrag gemäss Art. 6 NHG<br />

Genüge getan wird, besteht für den Regierungsrat keine Veranlassung, das<br />

Baureglement der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> in diesem Sinne zu ergänzen.<br />

10.1 Die Gemeinde <strong>Schwyz</strong> verfügt über ein Ortsbildinventar aus dem<br />

Jahre 1993. Dieses geht für den Ortsteil <strong>Schwyz</strong> umfangmässig über die im<br />

Schutzzonenplan für den Dorfkern von <strong>Schwyz</strong> vorgesehene Ortsbild-<br />

202

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