EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 10.1<br />
objekte, die kein zusammenhängendes Gebiet darstellen und über das<br />
ganze Gemeindegebiet verstreut sind, ohnehin nicht besonders eignet<br />
(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1991, Nr. 10, S. 29, E. c). Etwas anderes lässt sich auch aus dem<br />
abschliessenden Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes vom 20. Januar<br />
1999 nicht ableiten. Zu Art. 9 der Schutzverordnung hat das Justizdepartement<br />
unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege<br />
angemerkt, dass der Verzicht auf den Einbezug der KIGBO-Objekte<br />
der Zweckbestimmung von Art. 1 der Schutzverordnung widerspreche<br />
und der Schutz der historisch wertvollen Gebäude und deren Umgebung<br />
mittels eines Verweises auf das KIGBO in Art. 2 und 9 der Schutzverordnung<br />
sicherzustellen sei. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine<br />
Empfehlung, welche der Vorinstanz keine Verpflichtung auferlegt, die<br />
KIGBO-Objekte grundeigentümerverbindlich in den Schutzzonenplan<br />
und die Schutzverordnung aufzunehmen.<br />
8.4.2 Diese Feststellung spricht nicht dagegen, dass die KIGBO-Objekte<br />
als orientierender Planinhalt im Schutzzonenplan eingetragen werden. Das<br />
Justizdepartement hat bereits in seinem Vorprüfungsbericht zur 1. Auflage<br />
angeregt, das ISOS und die KIGBO-Objekte als orientierenden Planinhalt<br />
im Schutzzonenplan aufzunehmen. Ein solcher Eintrag der KIGBO-Objekte<br />
wäre unter dem Aspekt der Information wünschenswert, soweit dadurch<br />
der Schutzzonenplan nicht überladen und unübersichtlich wird. Die<br />
Vorinstanz hat auch die Möglichkeit, in einem separaten Plan die Objekte<br />
der verschiedenen Inventare von Bund und <strong>Kanton</strong> aufzuzeigen.<br />
8.4.3 Wird auf die Aufnahme der KIGBO-Objekte in den Schutzzonenplan<br />
verzichtet, so kann davon abgesehen werden, die Eigentümer der 198<br />
KIGBO-Objekte in der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> in dieses Verfahren beizuladen.<br />
9.1 <strong>Schwyz</strong> ist als Stadt/Flecken im Bundesinventar der schützenswerten<br />
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) enthalten. Dieses Inventar stützt sich auf<br />
Art. 5 NHG. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung<br />
in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse<br />
die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schutz<br />
verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Dieses Bundesinventar ist in erster Linie<br />
rechtsverbindlich für den Bund selber bei der Erfüllung von Bundesaufgaben.<br />
Eine direkte rechtliche Wirkung, die <strong>Kanton</strong>e, Gemeinden und Private<br />
bindet, ist jedoch aus dem Inventar nicht abzuleiten. Indes darf die Aufnahme<br />
eines Objektes ins ISOS, womit seine nationale, überregionale Bedeutung<br />
erkannt wird, von den kantonalen Behörden oder den<br />
Gemeindebehörden beim Vollzug ihrer Planung nicht einfach übersehen<br />
werden (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 55, S. 138; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 7, S. 17).<br />
9.2 Es ist zweifellos zutreffend, dass eine Gemeinde bei der Nutzungsplanung<br />
die Tatsache, dass Teile des Gemeindegebietes im ISOS Aufnahme<br />
gefunden haben, berücksichtigen muss. Mit der Aufnahme eines Ortsbildes<br />
ins ISOS wird dargetan, dass es sich dabei um ein bedeutendes Ortsbild im<br />
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