EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 5.1<br />
5. Strafprozessrecht<br />
5.1 Unabhängigkeit der Untersuchungsrichter des Verhöramtes<br />
– Die Untersuchungsrichter des Verhöramtes gelten als gesetzlich zur Ausübung<br />
richterlicher Funktionen ermächtigte Beamte im Sinne von Art. 5<br />
Abs. 3 EMRK.<br />
Sachverhalt und Zusammenfassung:<br />
X. wurde am 9. April 1997 vom zuständigen Untersuchungsrichter des<br />
Verhöramtes wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsführung in<br />
Untersuchungshaft genommen. Dagegen gerichtete Beschwerden an den<br />
<strong>Kanton</strong>sgerichtspräsidenten blieben ebenso erfolglos wie die dagegen erhobenen<br />
staatsrechtlichen Beschwerden ans Bundesgericht. Am 9. Juni<br />
1997 wurde X. wieder aus der Haft entlassen, nachdem der Haftgrund<br />
(Verdunkelungsgefahr) weggefallen war. Am 2. Juli 1997 liess X. beim Europäischen<br />
Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde einreichen.<br />
Er brachte u.a. vor, die Untersuchungsrichter des Verhöramtes seien nicht<br />
als unabhängige Richter respektive als mit richterlichen Aufgaben betraute<br />
Beamte zu betrachten, weil sie der Aufsicht der Exekutive unterstünden<br />
und die Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen dürfe. Die Untersuchungsrichter<br />
seien deshalb nicht befugt, Untersuchungshaft anzuordnen.<br />
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte, dass der<br />
Staatsanwalt nur allgemeine Weisungsbefugnisse habe, welche nicht den<br />
konkreten Einzelfall betreffen. Demnach entscheide im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />
der Untersuchungsrichter im Einzelfall als unabhängiger, mit richterlichen<br />
Aufgaben betrauter Beamter im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, wenn er<br />
Untersuchungshaft anordne. Namentlich sei der Beschwerdeführer im<br />
konkreten Fall innert eines Tages dem Untersuchungsrichter vorgeführt<br />
worden, und es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Untersuchungsrichter<br />
Weisungen bezüglich der Haftanordnung erhalten habe. Demnach<br />
sei die Rüge der Verletzung der Konvention offensichtlich unbegründet<br />
und müsse zurückgewiesen werden. Nicht weiter eingegangen ist der Europäische<br />
Gerichtshof für Menschenrechte auf das Argument, die Untersuchungsrichter<br />
seien von der Regierung nicht unabhängig. In Praxis und<br />
Literatur wird angenommen, dass allein die Ernennung eines Richters<br />
durch die Exekutive dessen Unabhängigkeit nicht in Frage stellt. Wichtiger<br />
ist, dass die Unabhängigkeit durch institutionelle Vorkehren (z.B.<br />
Wahl auf eine nicht zu kurze Amtsdauer; Fehlen einer Einflussnahme auf<br />
laufende Untersuchungen) gesichert wird (vgl. Jochen Abr. Frowein/Wolfgang<br />
Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kom-<br />
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