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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 5.1<br />

5. Strafprozessrecht<br />

5.1 Unabhängigkeit der Untersuchungsrichter des Verhöramtes<br />

– Die Untersuchungsrichter des Verhöramtes gelten als gesetzlich zur Ausübung<br />

richterlicher Funktionen ermächtigte Beamte im Sinne von Art. 5<br />

Abs. 3 EMRK.<br />

Sachverhalt und Zusammenfassung:<br />

X. wurde am 9. April 1997 vom zuständigen Untersuchungsrichter des<br />

Verhöramtes wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsführung in<br />

Untersuchungshaft genommen. Dagegen gerichtete Beschwerden an den<br />

<strong>Kanton</strong>sgerichtspräsidenten blieben ebenso erfolglos wie die dagegen erhobenen<br />

staatsrechtlichen Beschwerden ans Bundesgericht. Am 9. Juni<br />

1997 wurde X. wieder aus der Haft entlassen, nachdem der Haftgrund<br />

(Verdunkelungsgefahr) weggefallen war. Am 2. Juli 1997 liess X. beim Europäischen<br />

Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde einreichen.<br />

Er brachte u.a. vor, die Untersuchungsrichter des Verhöramtes seien nicht<br />

als unabhängige Richter respektive als mit richterlichen Aufgaben betraute<br />

Beamte zu betrachten, weil sie der Aufsicht der Exekutive unterstünden<br />

und die Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen dürfe. Die Untersuchungsrichter<br />

seien deshalb nicht befugt, Untersuchungshaft anzuordnen.<br />

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte, dass der<br />

Staatsanwalt nur allgemeine Weisungsbefugnisse habe, welche nicht den<br />

konkreten Einzelfall betreffen. Demnach entscheide im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />

der Untersuchungsrichter im Einzelfall als unabhängiger, mit richterlichen<br />

Aufgaben betrauter Beamter im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, wenn er<br />

Untersuchungshaft anordne. Namentlich sei der Beschwerdeführer im<br />

konkreten Fall innert eines Tages dem Untersuchungsrichter vorgeführt<br />

worden, und es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Untersuchungsrichter<br />

Weisungen bezüglich der Haftanordnung erhalten habe. Demnach<br />

sei die Rüge der Verletzung der Konvention offensichtlich unbegründet<br />

und müsse zurückgewiesen werden. Nicht weiter eingegangen ist der Europäische<br />

Gerichtshof für Menschenrechte auf das Argument, die Untersuchungsrichter<br />

seien von der Regierung nicht unabhängig. In Praxis und<br />

Literatur wird angenommen, dass allein die Ernennung eines Richters<br />

durch die Exekutive dessen Unabhängigkeit nicht in Frage stellt. Wichtiger<br />

ist, dass die Unabhängigkeit durch institutionelle Vorkehren (z.B.<br />

Wahl auf eine nicht zu kurze Amtsdauer; Fehlen einer Einflussnahme auf<br />

laufende Untersuchungen) gesichert wird (vgl. Jochen Abr. Frowein/Wolfgang<br />

Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kom-<br />

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