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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.1<br />

8.3 Ein KIGBO-Objekt kann indes auch durch Veränderungen in seiner<br />

unmittelbaren Umgebung beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang<br />

ist auch das Einordnungsgebot gemäss kantonalem und kommunalem<br />

Baurecht zu beachten.<br />

8.3.1 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern,<br />

dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören.<br />

Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben<br />

vorbehalten (§ 56 PBG). Schon gestützt auf § 6 Abs. 1 NHV ist es untersagt,<br />

ein KIGBO-Objekt in seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Das bedeutet,<br />

dass auch Veränderungen an Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung<br />

eines KIGBO-Objektes, welche zu dessen Beeinträchtigung führen<br />

würden, zu unterlassen sind. Dieses Beeinträchtigungsverbot entspricht inhaltlich<br />

dem in § 56 PBG enthaltenen Einordnungsgebot.<br />

8.3.2 Die Gemeinden können indes in Bezug auf das Einordnungsgebot<br />

weiter gehende Vorschriften erlassen (§ 52 Abs. 2 PBG). Die Gemeinde<br />

<strong>Schwyz</strong> hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Das Baureglement<br />

unterstützt die Massnahmen zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen,<br />

strebt eine ausgewogene Entwicklung der Gemeinde an und berücksichtigt<br />

die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes (Art. 1<br />

Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> vom 10. August 1990,<br />

nachstehend: BauR). In den Kern- und Zentrumszonen, an exponierten<br />

Hanglagen, im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen<br />

Stätten, Bauten und Anlagen sowie bei Bauten, die das Strassen-, Platzoder<br />

Landschaftsbild wesentlich beeinflussen, müssen die Bauten und Anlagen<br />

und deren Umgebung besonders sorgfältig gestaltet werden (Art. 8<br />

Abs. 2 BauR). Insbesondere haben sich in diesen Fällen die Gebäudelängen<br />

von Bauten und Anlagen in den Wohnzonen sowie die Dächer und<br />

Dachaufbauten in Grösse und Form ins herkömmliche Ortsbild einzugliedern<br />

(Art. 8 Abs. 3 BauR).<br />

8.3.3 KIGBO-Objekte zählen zweifellos zu den künstlerisch und geschichtlich<br />

wertvollen Bauten, die zudem in der Regel auch das Strassen-,<br />

Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen. Bei der Erstellung<br />

oder Veränderung von Bauten und Anlagen in der Umgebung eines<br />

KIGBO-Objektes muss deshalb auch gemäss Art. 8 Abs. 2 BauR auf eine<br />

besonders sorgfältige Gestaltung geachtet und auf das bestehende KIGBO-<br />

Objekt Rücksicht genommen werden.<br />

8.4.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass KIGBO-Objekte<br />

durch das kommunale Baureglement (Art. 8 Abs. 2 BauR) sowie die Bestimmungen<br />

der Natur- und Heimatschutzverordnung hinreichend gegen<br />

verunstaltende Eingriffe am Objekt selber oder in dessen Umgebung geschützt<br />

sind. Eine Aufnahme dieser Objekte in den Schutzzonenplan bei<br />

gleichzeitigem Erlass der erforderlichen Bestimmungen in der Schutzverordnung<br />

erübrigt sich deshalb, zumal sich dieses Mittel für solche Schutz-<br />

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