EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 10.1<br />
lich gewährleisten. Wie nachstehend aufgezeigt wird, sind die KIGBO-Objekte<br />
durch die bestehenden kantonalen und kommunalen Vorschriften<br />
bereits heute hinreichend geschützt, sodass die Vorinstanz auf deren Aufnahme<br />
in den Schutzzonenplan verzichten durfte.<br />
8.2.1 Das kantonale Inventar der geschützten Bauten und Objekte<br />
(KIGBO) wurde vom Regierungsrat gestützt auf § 9 der Verordnung über<br />
den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und<br />
Kunstdenkmälern vom 29. November 1927 (NHV, SR<strong>SZ</strong> 720.110) erlassen.<br />
Dieses Inventar bzw. die Aufnahme einer Baute in das Inventar ist für den<br />
betroffenen Grundeigentümer nicht rechtsverbindlich. Das KIGBO hat<br />
bloss verwaltungsinterne Wirkung und ist ein Planungsinstrument mit Weisungscharakter<br />
gegenüber den Gemeinden (vgl. dazu <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1984, Nr. 9).<br />
In der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> sind im heutigen Zeitpunkt insgesamt 198 Objekte<br />
im KIGBO aufgenommen.<br />
8.2.2 Es ist untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse<br />
knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt,<br />
zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit<br />
zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen<br />
(§ 6 Abs. 1 NHV). In erster Linie sorgt der Gemeinderat für den<br />
Schutz dieser Bauwerke. Der Regierungsrat schreitet von sich aus erst dann<br />
ein, wenn der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen unterlässt (§ 6<br />
Abs. 2 i.V.m. § 3 NHV).<br />
8.2.3 Den im KIGBO-Inventar enthaltenen Objekten ist von den zuständigen<br />
Instanzen der Gemeinde und des <strong>Kanton</strong>s besondere Sorgfalt zu<br />
schenken, sei es bezüglich Unterhalt, baulichen Veränderungen, Abbruchbemühungen<br />
usw. Jede äussere Änderung an einem Inventarobjekt ist vor<br />
einer Bewilligungserteilung durch den Gemeinderat dem Justizdepartement<br />
zu unterbreiten, wobei die kantonale Denkmalpflege mit der Begutachtung<br />
der beabsichtigten baulichen Veränderung beauftragt wird. Die<br />
Baubewilligung ist dem Justizdepartement mitzuteilen. Aufsichtsrechtliche<br />
Massnahmen des Regierungsrates werden ausdrücklich vorbehalten (RRB<br />
Nr. 972 vom 28. Mai 1991, E. 2; vgl. dazu auch die Richtlinien für den Natur-,<br />
Landschafts- und Denkmalschutz, <strong>Schwyz</strong> 1989, S. 80 und 86f.).<br />
8.2.4 Gestützt auf die Bestimmungen der NHV und diese Richtlinien<br />
muss jede bauliche Veränderung an einem KIGBO-Objekt durch die kantonale<br />
Denkmalpflege beurteilt werden. Der Grundeigentümer darf also<br />
ohne entsprechende Bewilligung an einem KIGBO-Objekt keine baulichen<br />
Veränderungen vornehmen. Die Beseitigung eines solchen Objektes<br />
bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Damit ist aber der Schutz<br />
der KIGBO-Objekte vor Zerstörung oder Verunstaltung durch bauliche<br />
Veränderungen gewährleistet. Ein weiter gehender Schutz wäre auch durch<br />
Aufnahme der KIGBO-Objekte in den Schutzzonenplan nicht zu erreichen.<br />
Entscheidend ist in jedem Fall, wie die Gemeindebehörden die bereits<br />
bestehenden Schutzvorschriften handhaben.<br />
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